Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162791/2/Bi/Se

Linz, 07.01.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, H, vom 17. Dezember 2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 30. November 2007, VerkR96-6180-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 15 Tage (= 360 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz bleibt unverändert; ein Kosten­beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 Euro (500 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. November 2007, 17.00 Uhr, den Pkw mit dem Anhänger in der Gemeinde R, Bezirk Urfahr-Umgebung, Landesstraße L1483 bei km 7.4, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,12 mg/l aufgewiesen habe.    

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 130 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es habe sich um das erstmalige Vergehen nach 26 Jahren Führerscheinbesitz gehandelt. Er sei infolge großer beruflicher und privater Probleme seit Juni 2007 in Behandlung und Auslöser der Entgleisung sei die Angespanntheit gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt krank gewesen, habe  Magenbeschwerden gehabt. Gegenüber den Polizisten habe er sich korrekt und einsichtig verhalten. Er habe sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben und sei seit 26. November 2007 in therapeutischer Behandlung in Traun. Seit 10. November 2007 habe er keinen Alkohol mehr konsumiert. Er beantragt  Herabsetzung der Geldstrafe, zumal er der Aufforderung zum Alkotest Folge geleistet und Maßnahmen gesetzt habe, um nie mehr in eine solche Situation zu kommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt somit 1.162 Euro, wobei aber ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,6 %o bzw ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l zugrundezulegen ist. Der Bw hat 20 Minuten nach dem Lenken der oben genannten Fahrzeugkombination einen günstigsten Atemalkoholgehalt von 1,12 mg/l aufge­wiesen, der nach dem gesetzlich vorgesehenen Umrechnungsschlüssel 1:2 einem Blutalkoholgehalt von 2,24 %o entspricht. Dass darin ein höherer Unrechtsgehalt steckt als in dem für die Ver­hängung der gesetzlichen Mindeststrafe vorgesehenen, liegt auf der Hand.

Der Bw ist aufgrund von Vormerkungen vom Juli 2007 nicht unbescholten, weshalb diesbezüglich kein Milderungsgrund in Betracht kommt. Magenbeschwerden mit Schnaps auskurieren zu wollen, ist an sich bereits eine fragwürdige "Behandlungs"­methode; danach ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, ist noch viel fragwürdiger und nach solchen Alkoholmengen verantwortungs­los. Der Bw hat dabei offensichtlich nicht bedacht, dass seine Probleme im Fall eines Unfalles mit Personenschaden noch wesentlich größer werden hätten können. "Krankheit" oder berufliche/private Probleme können kein Rechtfertigungsgrund für das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem solchen Zustand sein. Das Verhalten des Bw gegen­über den Polizisten ist in diesem Zusammenhang irrelevant; Polizisten haben genügend Möglichkeiten, die Verfolgung alkoholisierter Verkehrsteilnehmer durchzu­setzen. Dem Bestreben des Bw nach Alkoholabstinenz ist nichts entgegenzuhalten.

  

Ein Ansatz, dem Antrag des Bw auf Herabsetzung der Geldstrafe entsprechen zu können, findet sich aus der Sicht des UVS aus all diesen Überlegungen nicht. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens Ratenzahlung zu vereinbaren.

Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe war dem Bw entgegenzukommen, zumal eine Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Stunden fast drei Wochen entsprochen hätte, was im Verhältnis zur Geldstrafe überhöht ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat zur Folge, dass dem Bw kein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren erwächst.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2,24%o – 1300 € Geldstrafe – 15 Tage EFS

 

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