Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161890/17/Kei/Ps

Linz, 31.12.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M M, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH K & K, E, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 2006, Zl. VerkR96-4552-2006, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14. November 2007 und am 10. Dezember 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafen keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 24 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 24 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 32 Stunden herabgesetzt wird.

Die Wendung von „, obwohl Bremsanlagen“ bis „erreicht wird“ wird gestrichen,

dreimal wird statt „103 Abs. 1 Z. 1“ jeweils gesetzt „§ 103 Abs. 1 Z. 1“,

statt „§ 6 Abs. 1“ wird gesetzt „§ 6 Abs. 10“ und

statt „1. u. 3.“ wird gesetzt „1., 2. und 3.“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro (= 12 Euro + 12 Euro + 16 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22.06.2006, um 10.20 Uhr, des Lastkraftwagens, Kennzeichen, mit Anhänger, Kennzeichen, im Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der B 148, bei Strkm. 36.100, wurde festgestellt, dass Sie als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das angeführte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am gegenständlichen Anhänger

1.   der linke Reifen der ersten Achse in der Mitte der Lauffläche (das sind 3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies;

2.   der rechte Reifen der ersten Achse in der Mitte der Lauffläche (das sind 3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies;

3.   beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alter, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass bei der Feststellbremse der Bremshebel defekt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.   103 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 4 KDV

2.   103 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 4 KDV

3.   103 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 6 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von:

1.   120 Euro

2.   120 Euro

3.   160 Euro

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1. – 3. jeweils 72 Stunden

Gemäß

1. u. 3. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen

1.   12 Euro

2.   12 Euro

3.   16 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: 440 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Zl. VerkR96-4552-2006 vom 3. Jänner 2007 und Zl. VerkR96-4552-2006 vom 19. November 2007 Einsicht genommen und am 14. November 2007 und am 10. Dezember 2007 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen Gruppeninspektor J L und Ing. R K einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor J L und Ing. R K in Verbindung mit den gegenständlichen Fotos und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor J L und Ing. R K wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Es wird hingewiesen auf den im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Passus in § 4 Abs.4 KDV: „Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, …“.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat vier Autos, für zwei dieser Autos hat er Raten in der Höhe von insgesamt ca. 1.500 Euro pro Monat zurückzuzahlen, er hat ein verfügbares Einkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro netto pro Monat und er hat keine Sorgepflicht.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen sind insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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