Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162150/8/Kei/Ps

Linz, 30.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E M, B, R, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. März 2007, Zl. VerkR96-1074-2007-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „“ wird gesetzt „“ und

die Wendung „der sichere Betrieb des LKWs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird“ wird gestrichen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben am 22.01.2007 um 14.00 Uhr den Kraftwagenzug bestehend aus dem LKW der Marke M mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Anhängewagen der Marke H mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Suben auf der Richtungsfahrbahn Sattledt der A 8 Innkreis Autobahn aus Fahrtrichtung BRD kommend in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Autobahnkm 76,020 gelenkt, wobei im Zug einer dort vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle festzustellen war, dass einzelne Teile der Ladung des genannten LKWs auf diesem nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des LKWs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da das geladene Stückgut teilweise bereits lediglich durch die LKW-Plane abgestützt wurde, weshalb Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hatten, ob dieser Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Beladung entsprach und Sie sohin der Bestimmung des § 102 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 zuwiderhandelten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 101 Abs. 1 lit. e, 102 Abs. 1 1. Satz und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/99/2006 (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 80 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. April 2007, Zl. VerkR96-1074-2007-Hol, Einsicht genommen und am 19. Dezember 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge Revierinspektor C W einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf das in der Verhandlung erfolgte glaubhafte Vorbringen des Zeugen Revierinspektor C W und des Bw in Verbindung mit den gegenständlichen Fotos und auf die in der Verhandlung gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Der Bw hätte sicherstellen müssen, dass er als Lenker der in § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 normierten Pflicht nachkommen kann und er hätte eine Überprüfung der Beladung vor der Inbetriebnahme des Kraftwagenzuges durchführen müssen.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder und für die Ehefrau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat im Unterschied zur belangten Behörde davon ausgegangen ist, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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