Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162507/7/Zo/Jo

Linz, 07.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, vom 12.09.2007,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 24.08.2007, VerkR96-820-2007, wegen zwei Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.12.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.03.2007 um 19.10 Uhr eine Zugmaschine der Marke John Deere in S an der P auf der öffentlichen Wegparzelle , KG F, vom Güterweg , KG  kommend, vorbei am Haus D, in Richtung Süden gelenkt habe und dabei

1) kein Abblendlicht, Nebellicht oder spezielles Tagfahrlicht verwendet habe, obwohl der Lenker eines Kraftwagens während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwendet hat, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.

2) sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da das behördliche Kennzeichen nicht angebracht war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.5a und zu 2) eine solche nach § 36 lit.b iVm § 102 Abs.1 KFG begangen. Es wurden deshalb zwei Geldstrafen in Höhe von 25 Euro (zu 1) bzw. 55 Euro (zu 2) sowie Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 6 bzw. 24 Stunden verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

Grundlage für dieses Straferkenntnis war die Aussage des Herrn H W im Schreiben vom 2. bzw. 12. April 2007. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Aussagen des Anzeigers Glauben geschenkt und daher die gegenständlichen Übertretungen als erwiesen angesehen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen frei erfunden seien. Herr W würde ständig fotografieren, was bei sämtlichen Gerichtsverhandlungen in mehr als 10 Jahren durch alle Instanzen belegt sei. In den gegenständlichen Fällen gebe es aber keine Fotos. Außerdem seien die Angaben des Herrn W schon deshalb falsch, weil er behauptet, dass am Traktor ein Holzspalter angehängt gewesen sei. Dies sei aber unrichtig, es habe sich um eine Buschhackmaschine gehandelt und das könne anhand der für diese Geräte geführten Stundenbücher belegt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft habe hinsichtlich des Grundstückes 1154/1 das Urteil bezüglich des Zaunes zu exekutieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.12.2007. Diese Verhandlung fand gemeinsam mit den Berufungsverfahren des A W sowie des A W statt, auch diesen Verfahren liegen ähnlich gelagerte Anzeigen des Herrn W zu Grunde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Traktor der Marke John Deere in S an der P auf der öffentlichen Wegparzelle , KG . Diese ist als öffentliche Wegparzelle ausgewiesen und entsprechend den im Akt befindlichen Lichtbildern handelt es sich dabei um eine aus befestigtem Erdreich bestehende Fahrspur. Es ist allerdings weder ein Schotter- noch ein Asphaltbelag angebracht und es sind auch sonst keine baulichen Maßnahmen zur weiteren Befestigung der Fahrbahn getroffen. Entsprechend einem bereits in einem älteren Verfahren nach dem Oö. Straßengesetz eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik handle es sich um eine Naturfahrbahn mit geringfügiger Schotterauflage, in der Fahrbahnmitte sei ein Grasbewuchs ersichtlich und es würden lediglich die Fahrspuren die Fahrbahn verdeutlichen.

 

Diesen Feststellungen wurde in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, sodass im Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Lichtbild sowie einem Luftbild diese Beschreibung der Wegparzelle der Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann.

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt das Abblendlicht eingeschaltet hatte bzw. die Kennzeichentafeln am Traktor angebracht waren. Dazu führte der Berufungswerber an, dass es mit Herrn W seit Jahren Streitereien gebe und ihm bekannt sei, dass dieser immer wieder Anzeigen erstattet. Bereits deshalb passe er besonders auf, keine Fehler zu machen, er habe mit Sicherheit das Abblendlicht eingeschaltet gehabt und auch die Kennzeichentafel montiert.

 

Der Zeuge W führte an, dass er sich an den damaligen Vorfall noch erinnern könne und auch entsprechende schriftliche Aufzeichnungen habe. Es sei damals Herr G mit seinem Traktor gefahren und dieser habe – so wie immer – das Licht nicht eingeschaltet gehabt. Es sei auch die Kennzeichentafel nicht angebracht gewesen. Am Traktor sei ein hydraulischer Holzspalter montiert gewesen.

 

Der Zeuge legte auch drei Fotos betreffend einen anderen Vorfall vor, bei welchem der Berufungswerber mit einem Mercedes ohne Kennzeichentafeln gefahren ist. Für den gegenständlichen Vorfall – genauso wie für die beiden Vorfälle betreffend Herrn A bzw. Herrn A W hatte der Zeuge allerdings keine Fotos angefertigt.

 

Der Berufungswerber führte zu diesen Fotos aus, dass es sich um genau den Vorfall handle, wegen dem er rechtskräftig bestraft worden sei. Seither sei er beim Vorbeifahren am Haus W immer besonders vorsichtig. Bei der damaligen Fahrt hatte er entgegen den Anführungen des Zeugen nicht einen Holzspalter sondern eine Buschhackmaschine montiert. Er legte ein "Stundenbuch" betreffend derartige Arbeitsgeräte vor und aus diesen ergibt sich, dass er die Holzspaltmaschine am 28. März 2007 ausgeborgt hatte, nicht jedoch am 30. März.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Festzuhalten ist vorerst, dass der Anzeiger seine Angaben unter Wahrheitspflicht machte, während es dem Berufungswerber frei stand, sich so zu rechtfertigen, wie er es für ihn am günstigsten hielt. Das bedeutet aber noch nicht zwangsläufig, dass die Angaben des Zeugen immer richtig und die widersprechenden Behauptungen des Beschuldigten immer falsch sein müssen. Bei der Beurteilung persönlicher Wahrnehmungen ist immer mit zu berücksichtigen, dass Fehler in der Wahrnehmung, subjektive Empfindungen und Verwechslungen in der menschlichen Natur liegen und nie gänzlich ausgeschlossen werden können. Im konkreten Fall darf nicht übersehen werden, dass den Anzeigen ein offenbar seit Jahren belastetes Verhältnis zwischen dem Zeugen und dem Berufungswerber zu Grunde liegt. Dementsprechend sind Irrtümer bzw. Wahrnehmungsfehler beim Zeugen eher wahrscheinlich als bei einem völlig neutralem Beobachter. Letztlich fehlen objektive Beweismittel für die behaupteten Verwaltungsübertretungen zur Gänze und der Berufungswerber bestreitet diese mit durchaus nachvollziehbaren Argumenten.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es zwar durchaus wahrscheinlich, dass der Berufungswerber bei seiner Zugmaschine damals das Licht nicht eingeschaltet und auch die Kennzeichentafel nicht montiert hatte, ein ausreichend sicherer Beweis dafür liegt allerdings nicht vor.  

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 gilt als Straße im Sinne dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs.1 StVO 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

 

5.2. Die Grundstücksparzelle , KG , ist aufgrund ihrer Widmung als öffentliche Wegparzelle und aufgrund der Ausgestaltung mit Fahrspuren als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen. Es sind daher auf dieser Wegparzelle sowohl die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung als auch des Kraftfahrgesetzes anzuwenden.

 

Unabhängig davon konnte der Berufung im gegenständlichen Fall trotzdem stattgegeben werden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist aufgrund des Fehlens von objektiven Beweismitteln nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat. Es ist zwar durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass die Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, nach dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Bestrafung aber nur möglich, wenn die vorgeworfene Übertretung tatsächlich bewiesen ist. Im konkreten Fall liegen aber keine ausreichenden Beweise vor, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung im Zweifel stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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