Linz, 10.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A B, geb. , J, G gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.10.2007, VerkR96-2594-2007, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe .......................................................................................... 200 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 20 Euro
220 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................................... 48 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Sie haben dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, nicht vorgelegt.
Tatort: Gemeinde Walding, B 127 bei km 14,050, Fahrtrichtung Ottensheim
Tatzeit: 31.1.2007, 5:57 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85
Fahrzeug: Kennzeichen GR-....., Lastkraftwagen
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
300,-- 60 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29.10.2007 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.11.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß; siehe die Berufungsschrift sowie die Stellungnahme des Bw bei der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2008.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 25.4.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.
Betreffend die Strafbemessung wird auf die – grundsätzlich zutreffende – Begründung der Erstbehörde verwiesen.
Zu Gunsten des Bw ist allerdings zu werten, dass dieser die Schaublätter nachträglich vorgelegt hat und dadurch der "Unrechtsgehalt" der übertretenen Bestimmung vom UVS geringer eingeschätzt wird, als von der Erstbehörde.
Weiters wird berücksichtigt, dass der Lenker – im Gegensatz zum Zulassungsbesitzer bzw. Beförderer – idR keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Übertretung erzielt.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 20 Euro).
Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler