Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162743/5/Kof/Da

Linz, 10.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A B, geb. , J,  G gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.10.2007, VerkR96-2594-2007, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom  9.1.2008  einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe .......................................................................................... 200 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 20 Euro

                                                                                                                         220 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ......................................................... 48 Stunden.

   

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, nicht  vorgelegt.

 

Tatort:  Gemeinde Walding,  B 127 bei km 14,050,  Fahrtrichtung Ottensheim

Tatzeit: 31.1.2007, 5:57 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m.  Art. 15  Abs. 7  lit a  Abschnitt i  EG-VO 3821/85

 

Fahrzeug:  Kennzeichen GR-.....,  Lastkraftwagen

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende Strafe  verhängt:

 

Geldstrafe von Euro          Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

300,--                                 60 Stunden                                            § 134 Abs. 1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt  daher  330,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29.10.2007 – hat der Bw innerhalb offener  Frist  die  begründete  Berufung  vom  5.11.2007  eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß; siehe die Berufungsschrift sowie die Stellungnahme des Bw bei der  mündlichen  Verhandlung  vom  9.1.2008.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 25.4.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die – grundsätzlich zutreffende – Begründung der Erstbehörde verwiesen.

 

Zu Gunsten des Bw ist allerdings zu werten, dass dieser die Schaublätter nachträglich vorgelegt hat und dadurch der "Unrechtsgehalt" der übertretenen Bestimmung  vom  UVS  geringer  eingeschätzt  wird,  als  von  der  Erstbehörde.

 

Weiters wird berücksichtigt, dass der Lenker – im Gegensatz zum Zulassungsbesitzer bzw. Beförderer – idR keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Übertretung erzielt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe  auf  48 Stunden  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 20 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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