Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162783/2/Br/Ps

Linz, 09.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Peter P K, geb., Z, W, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.11.2007, Zl. VerkR96-11682-2007/Pm, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 19. März 2007, Zl. VerkR96-11682-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen von 150 und 80 Euro, sowie von insgesamt 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt mittels RSa-Sendung nach einem ersten und zweiten Zustellversuch am 9. u. 10.7.2007 per 10.7.2007 beim Postamt hinterlegt und dort zur Abholung bereit gehalten.

 

2. Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch – eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30.7.2007 (Datum des Eingangsstempels) – wurde am 27.7.2007 der Post zur Beförderung übergeben.

Dem Einspruch schloss der Berufungswerber mehrere Rechnungen von Autobahnraststätten in Italien und Niederösterreich zwischen 18.7. u. 27.7.2007 an.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 6.8.2007 wurde dem Berufungswerber der Umstand des vermutlich verspäteten Rechtsmittels (Einspruches) zur Kenntnis gebracht.

Dieses Schreiben wurde ihm nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch wegen Ortsabwesenheit – vom Zusteller am RSb-Rückschein vermerkt – am 19.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz ging im Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung gemäß § 49 Abs.1 VStG von der bewirkten Zustellung der Strafverfügung mit deren Hinterlegung am 10.7.2007 und demnach mit dem Ende des Fristenlaufes mit Ablauf des 24.7.2007 aus.

 

3. Gegen diesen Bescheid – dem Berufungswerber am 4.12.2007 mit RSa-Sendung abermals durch Hinterlegung beim Postamt W zugestellt – erhob er fristgerecht Berufung.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Durch das diesbezüglich von der Behörde erster Instanz geführte Ermittlungsverfahren geht der entscheidungswesentliche Sachverhalt schlüssig hervor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Wenn der Berufungswerber im Ergebnis vermeint der mit 30.7.2007 übermittelte Einspruch sei fristgerecht, übersieht er den klaren Inhalt des Zustellgesetzes. Er macht mit diesem Vorbringen – wie schon nicht mit der Mitteilung auf das von der Behörde erster Instanz eingeräumte Parteiengehör – keine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der bzw. während der Zustellversuche glaubhaft. Die vorgelegten Rechnungen von diversen Autobahnraststätten betreffen einen um eine Woche späteren Zeitpunkt. Schließlich spricht der Berufungswerber in seinem Einspruch vom Beginn seiner Tour erst am Abend des 16.7.2007. Offenbar wurde die RSa-Sendung auch von ihm persönlich oder von einem Postbevollmächtigten noch während des Hinterlegungszeitraumes bzw. vor seinem Tourantritt behoben.

Der Berufungswerber zeigt auch sonst keinen einzigen Umstand auf, welcher hier auf einen späteren Beginn des Fristenlaufes hindeuten könnte. Da offenbar auch der Zusteller von der Ortsanwesenheit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausging, spricht auch dies für die mit dem Hinterlegungsdatum bewirkte Zustellung.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zustellnachweis, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde, eine öffentliche Urkunde (VwGH 3.6.1993, Zl. 92/16/0116), welcher jedenfalls erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.

Würde man der Darstellung des Berufungswerbers folgen, könnte  gleichsam der Fristenlauf beliebig von einem Zustelladressaten gestaltet werden.

Wäre der Berufungswerber tatsächlich zur fraglichen Zeit ortsabwesend gewesen, hätte er dies wohl durch die Vorlage von Rechnungen dieses Zeitraumes (nämlich am 9. und 10.7.2007) zu belegen gewusst und nicht mit Belegen, die alle eine Woche hinter diesem Zeitraum liegen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Die angesprochene Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 10.7.2007 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt W – zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen, welche – wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte – mit Ablauf des 24.7.2007 endete.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 27.7.2007 – somit um drei Tage verspätet – der Post zur Beförderung übergeben. Im Übrigen entbehrt der Einspruch inhaltlich jeglicher Sachbezogenheit bzw. beschränkt dieser sich ausschließlich auf die offenbar dem Berufungswerber schon damals bewusst gewesene Verspätung desselben.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Zurückweisung des Einspruches als verspätet erfolgte demnach zu Recht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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