Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521813/6/Br/Ps

Linz, 08.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau G G, geb., Z, L, vom 11. Dezember 2007 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 2007, Zl. FE 1204/2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 57 Abs.2 und § 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Mandatsbescheid vom 30.10.2007 über die Berufungswerberin u.a. ein Fahrverbot für Motorfahrräder u. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge in der Dauer von acht Monaten ab Bescheidzustellung ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 8.11.2007 beim Postamt L hinterlegt.

 

2. Die Berufungswerberin erhob dagegen mit Eingabe ihres damals ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 22. November 2007 Vorstellung. Die Vorstellung wurde am 23. November der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

 

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Berufungswerberin  unter Hinweis auf § 57 Abs.2 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen, wogegen die  Rechtsmittelwerberin durch ihren bis zum 12.12.2007 ausgewiesenen Rechtsvertreter per 11.12.2007 fristgerecht Berufung erhob.

Das Vollmachtsverhältnis wurde laut Schreiben vom 12.12.2007 aufgelöst.

In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Berufungswerberin sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Mandatsbescheides am 8.11.2007 ortsabwesend gewesen, weil sie sich einer Therapie an der Universitätsklinik I unterzogen habe, von wo sie erst am 9.11.2007 an ihren Hauptwohnsitz zurückgekehrt sei.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.2 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, durch Erhebung des Behebungszeitpunktes des Mandatsbescheides im Wege des Hinterlegungs­postamtes und durch Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der scheinbar verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

 

4.1. Gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG kann von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4.2. Die Berufungswerberin reagierte vorerst auf den ihr noch zu Hdn. ihres Rechtsvertreters als E-Mail am 19.12.2007 zugestellten Verspätungsvorhalt nicht. Die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung erfolgte offenbar auf das h. Schreiben vom 19.12.2007 per 21.12.2007. Sie langte hier am 28.12.2007 ein.

Wie jedoch bereits aus dem vorgelegten Verfahrensakt hervorgeht, kündigte ein Herr A P dem ausgewiesenen Rechtsvertreter offenbar für die Berufungswerberin die Vollmacht bereits am 12.12.2007 (AS 29). Da jedoch dieser wiederum nicht als Bevollmächtigter ausgewiesen war, hatte diese Mitteilung vorerst auf sich bewenden zu bleiben.

Am 7. Jänner 2007 erschien die Berufungswerberin mit Herrn P bei der Berufungsbehörde und erklärte nach Vorhalt des Behebungszeitpunktes des Mandatsbescheides per 9.11.2007, sie wäre glaublich erst am Tag zuvor von einem Klinikaufenthalt zurückgekehrt. Sie habe jedenfalls am Folgetag die Postsendung sogleich behoben. Ihr wurde aufgetragen, dies in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Am 8.1.2008 ließ die Berufungswerberin eine ärztliche Bestätigung (Dr. S) überbringen, aus der hervorgeht, dass sie sich von 2.11.2007 bis 9.11.2007 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand.

Somit wurde die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des 1. u. 2. Zustellversuches des Mandatsbescheides in nachvollziehbarer Weise glaubhaft gemacht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.2 u. 3 AVG  kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung (idF BGBl. I Nr. 5/2008 "das hinterlegte Dokument") mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Der Aktenlage folgend wurde der Mandatsbescheid nach zwei Zustellversuchen am 6. u. 7.11.2007 schließlich am 8.11.2007 beim Postamt L hinterlegt und dort zur Abholung bereit gehalten. Am 9.11.2007 wurde er von der Berufungswerberin auch schon behoben, nachdem sie tags zuvor von einem Klinikaufenthalt nach Hause kam.

Da somit die Berufungswerberin tatsächlich von den Zustellvorgängen wegen Ortsabwesenheit bis zum 8.11.2007  frühestens erst am Tag der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte, wurde der Fristenlauf gemäß dem Zustellgesetz erst mit dem Tag der Abholung ausgelöst.

Dem zur Folge wurde die am 23.11.2007 durch den damals noch ausgewiesenen Rechtsvertreter  der Post zur Beförderung übergebene Vorstellung noch fristgerecht erhoben (Datum des Poststempels).

 

5.2.1. Zum inhaltlichen mündlichen Vortrag der Berufungswerberin anlässlich des ihr wegen der Zurückweisung bewährten Parteiengehörs, nämlich die von ihr vorgetragenen Umstände des Entzugs der Lenkberechtigung, ist an dieser Stelle nur anzumerken, dass durch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. v. 19.11.2007, VwSen-162605/Zo/Da, das Lenken ohne Lenkberechtigung rechtskräftig festgestellt ist, wobei diesem Verfahren nur eine Strafberufung zu Grunde lag. Darin findet sich der Hinweis auf bereits mehrere einschlägige Bestrafungen.

Ob sie nun tatsächlich vom Entzug der Lenkberechtigung nichts wusste, könnte allenfalls anlässlich der zu treffenden Wertung dieser Tatsache, ungeachtet einer Bindung an die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen § 1 Abs.3 FSG, im Zuge des nunmehr offenen Vorstellungsverfahrens dennoch geprüft werden.

Mit diesem Hinweis sollte nur aufgezeigt sein, dass ein Wissen über den erfolgten Entzug der Lenkberechtigung von der Berufungswerberin bestritten zu werden scheint, was  wohl für die Beurteilung des Fahrverbotes bzw. dessen Dauer Bedeutung haben könnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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