Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162728/11/Br/Ps

Linz, 28.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E C, geb., O, A, vertreten durch RAe Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-5719-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 27. Dezember 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.   Die Berufung wird im Punkt 2) als unbegründet abgewiesen; im Punkt 1) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.   Im Punkt 2) werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 240 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Im Punkt 1) entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 u. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin

1) wegen der Übertretung nach § 7 Abs.1 erster Instanz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden und

2) wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 400 Stunden verhängt und wider sie folgende Tatvorwürfe erhoben:

1) Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechtsgelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefahrdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefahrdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie vorerst nach links und dann rechts von der Fahrbahn abkamen und gegen einen Baum prallten, wobei Sie verletzt wurden und Sachschaden entstand.

Tatort: Gemeinde Alberndorf in der Riedmark, Gemeindestraße Freiland, Gemeindestraße Oberweitersdorf, ca 170 Meter nach dem Haus Aich 15, Oberweitersdorfer Gemeindestraße, ca. 170 Meter nach dem Haus Aich 15, von Richtung Spattendorf kommend in Richtung Oberweitersdorf, Gemeinde 4211 Alberndorf, Bezirk Urfahr-Umgebung..

Tatzeit: 12.10.2007, 15:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.l erster Satz und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960

 

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei Sie einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/1 aufwiesen.

Tatort: Gemeinde Alberndorf in der Riedmark, Gemeindestraße Freiland, Gemeindestraße Oberweitersdorf,, Oberweitersdorfer Gemeindestraße, ca 170 Meter nach dem Haus Aich 15, von Richtung Spattendorf kommend in Richtung Oberweitersdorf, Gemeinde 4211 Alberndorf, Bezirk Urfahr-Umgebung.

Tatzeit: 12.10.2007,15:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO.1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen , J, s"

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie lenkten am 12.10.2007 um 15.48 Uhr den PKW, J, Kennz., in 4211 Alberndorf auf der Gemeindestraße Oberweitersdorf ca. 170 Meter nach dem Haus Aich 15 von Richtung Spattendorf kommend in Richtung Oberweitersdorf und kamen zuerst nach links und dann nach rechts von der Fahrbahn ab und prallten gegen einen Baum, wobei Sie verletzt wurden und Sachschaden entstand.

Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht ergab bei Ihnen noch um 17.32 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/1.

 

Von der Ihnen nachweisbar eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung haben Sie Ken Gebrauch gemacht und musste daher das Verfahren wie angedroht ohne Ihre weitere Anhörung finalisiert werden.

 

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet darf gemäß § 5 Abs.1 StVO. 1960 ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/1 oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO. 1960 mit Geldstrafen bis Euro 5.813,00 zu ahnden.

 

Gleichfalls steht fest, dass Sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen haben, da Sie vorerst zu weit links fuhren und sodann nach rechts von der Fahrbahn abkamen mit den geschilderten Unfallsfolgen.

Derartige Übertretungen sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960 mit Geldstrafen bis Euro 726,00 zu ahnden.

 

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind war daher mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens­- und Familienverhältnisse.

 

Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernd konnte das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Erschwerend war das gravierende Ausmaß der Beeinträchtigung beim Lenken des PKW zu werten.

Bei den vorgegebenen Strafrahmen erachtet die Behörde die verhängten Strafen als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin sie Folgendes ausführt:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der angerufenen Behörde vom 19.11.2007, VerkR96-5719-2007, die nachstehende

 

Berufung:

 

a) Zunächst bekämpfe ich, dass mir keine Gelegenheit zur Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt wurde. Ich befand mich bis einschließlich 2.11.2007 in stationärer Krankenhausbehandlung im Landeskrankenhaus F und anschließend im AKH L. Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung war daher wegen ständiger Ortsabwesenheit von der Abgabestelle rechtswidrig und wurde dadurch unzulässiger Weise in mein Recht auf Gehör eingegriffen (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz).

 

Zum Beweis dafür, dass ich zum Zustellzeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung und der gesamten Dauer des Hinterlegungszeitraumes ortsabwesend war, berufe ich mich auch auf die Einvernahme des Zeugen P R, Angestellter, O, A.

 

b) Aktenkundig ist, dass ich angegeben habe, nach dem Verkehrsunfall, als das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb war, einen Nachtrunk vollzogen zu haben. Es haben im Übrigen sowohl die Polizeibeamten als auch die Spitalsärztin gesehen, dass ich eine große Flasche Wodka in der Hand hatte und aus dieser trank (Marke Stolichnaja). Auf diese Art habe ich nach dem Unfall, als das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb war, noch zumindest eine halbe Flasche Wodka - also mindestens einen viertel Liter – bis zur Alkomatmessung getrunken. Maßgeblich für die Bestrafung ist der Alkoholgrad zum Zeitpunkt des Lenkens oder der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nicht jener, welcher zur Zeit der Alkomatüberprüfung festgestellt wurde. Die Erstbehörde wäre daher gehalten gewesen – allenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen – den Blutalkoholgrad zum Zeitpunkt der Tatbegehung durch Rückrechnung feststellen zu lassen. Dabei hätte der Nachtrunk insoweit berücksichtigt werden müssen, als der sich durch den Nachtrunk ergebende höhere Alkoholisierungsgrad hätte in Abzug gebracht werden müssen. Die Erstbehörde legt daher verfehlt den Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt der Alkomatmessung zugrunde und nicht den Alkoholisierungsgrad, wie er zum Tatzeitpunkt allenfalls bestanden hat. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit verfehlt, als dieser mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

Ergäbe sich aufgrund solch einer Untersuchung, dass die Behörde nicht in der Lage ist, festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Lenkens oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, weil er zwischen dem Unfall und der ärztlichen Untersuchung Alkohol zu sich genommen hat (Nachtrunk) und auch der Alkoholkonsum vor dem Unfall unbekannt ist, dann fehlt es an einem festzustellenden Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs.1 StVO. Eine Bestrafung kann daher nur wegen des Nachtrunkes gemäß § 4 Abs.1 lit c StVO erfolgen (VwGH Erkenntnis vom 20.4.1970, 1314/68).

 

Zum Beweis dafür, dass ich zum angegebenen Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Lenkens bzw. Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht einen 0,5 Promille übersteigenden Blutalkoholgehalt hatte, jedenfalls aber einen Blutalkoholgehalt von unter 1,2 Promille hatte, beantrage ich die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens. Ferner beantrage ich die Einvernahme der die Untersuchung durchführende Spitalsärztin des Landeskrankenhauses F zum Beweis dafür, dass ich nach dem Verkehrsunfall noch Wodka im Ausmaß von zumindest einem viertel Liter bis zu einem halben Liter zu mir genommen habe (und dies noch vor der Alkoholmessung).

 

Dazu kommt, dass sich der Tatvorwurf, ich hätte gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen, sich nicht aus dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt ableiten lässt. Die Erstbehörde stellt nicht einmal fest, welchen Seitenabstand ich vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Eine derartige Feststellung wäre jedoch jedenfalls erforderlich gewesen um in rechtlicher Hinsicht prüfen zu können, ob eine Verletzung des Rechtsfahrverbotes vorgelegen hat oder nicht. Die einzige Ausführung einen erstinstanzlichen Bescheid zu dieser Thematik ist die, dass feststehen würde, dass ich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hätte, da ich vorerst zu weit links gefahren wäre und dann nach rechts von dem Fahrbahnrand abgekommen sei. Es vermag diese Begründung jedoch den Schuldspruch nicht zu tragen. Zu weit links gefahren zu sein ist eine Wertung und nicht eine Feststellung. Sie lässt auch eine nachprüfende Kontrolle durch eine übergeordnete Behörde, etwa durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu, weil sie zu unbestimmt gefasst ist. Die Frage ob Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist, also das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt wurde, wie dies mir zumutbar und ohne Gefährdung und Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer möglich war bzw. ohne eigene Gefährdung oder ohne Beschädigung von Sachen möglich war, lässt sich aus dieser Feststellung nicht überprüfen.

 

Dazu kommt, dass eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung auch Ausführungen beinhalten muss, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Erstbehörde zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gekommen ist. Solche Ausführungen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Erstbehörde von einer Verletzung des Rechtsfahrgebots ausgegangen ist, lässt der angefochtene Bescheid völlig missen. Der angefochtene Bescheid leidet daher aus diesen Gründen aus einem relevanten Begründungsmangel. Die Erstbehörde hat sich nicht einmal – obwohl dies erforderlich gewesen wäre – mit meiner Einlassung auseinandergesetzt, wonach mein Linksverlenken auf ein Hindernis, nämlich auf ein Wildtier zurückzuführen war. Das Verreißen des Fahrzeuges wegen eines plötzlich auf die Straße heraustretenden Rehs zur Vermeidung einer Kollision rechtfertigt das Abweichen vom rechten Straßenrand und steht sogar einem vom Gesetzgeber gebilligten und gewollten Akt der Kollisionsvermeidung dar. Schließlich ist in der maßgeblichen Bestimmung verankert, dass der Lenker des Fahrzeuges nur soweit rechts zu fahren hat, als dies ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Die Erstbehörde hätte sich daher mit meiner rechtsrelevanten Einlassung – die im Übrigen durch keinerlei Beweisergebnis widerlegt ist – auseinandersetzen müssen, wonach ich mein Fahrzeug verkehrsbedingt nach links, nämlich wegen eines auftauchenden Rehs, verlenkt habe. Es hätte schon allein aufgrund dieser Verantwortung mir den Tatvorwurf nicht machen dürfen. Im Übrigen ist auch das Abkommen vom rechten Fahrbahnrand, das darauf zurückzuführen ist, dass das Fahrzeug für den Lenker nicht mehr beherrschbar wird, nicht tatbildmäßig im Sinne des § 7 StVO.

 

Der Ausspruch der verhängten Geldstrafe findet zudem ebenfalls nicht Deckung im Gesetz und ist dieser darüber hinaus überhöht.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

Anträge:

 

Es wolle der Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden.

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.

Jedenfalls aber möge gemäß § 51e Abs. 2 VStG eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

 

E C"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretungen in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage. Eingeholt wurden zwei schriftliche Stellungnahmen von der behandelnden Spitalsärztin über die Wahrnehmung eines angeblichen Trinkens aus einer Wodkaflasche nach der Einlieferung ins Krankenhaus. Als Zeugen wurden einvernommen die am Unfallort einschreitenden Polizeibeamten sowie des die Atemluftmessung im Spital durchführenden Beamten (RevInsp. P K, RevInsp. D W, BezInsp. Z u. RevInsp. N) sowie den hinter der Berufungswerberin nachfahrenden Unfallszeugen G L. Die an der Berufungsverhandlung persönlich teilnehmende Berufungswerberin wurde als Beschuldigte gehört. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte dessen Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen. Die Berufungswerberin legte eine Aufenthaltsbestätigung im AKH L für die Zeit vom 13.10. bis 2.11.2007 zum Beweis dafür vor, dass die Behörde erster Instanz zu Unrecht ohne ihre Anhörung den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Beilage 1).

 

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

4.1. Als unstrittig steht fest, dass die Berufungswerberin zur oben genannten Zeit (12.10.2007 um 15:48 Uhr) in Alberndorf, nächst dem Haus Aich Nr. 15, mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum stieß. Sie erlitt dabei eine blutende Verletzung am Kopf.

Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung über Befragung durch den Verhandlungsleiter angab, in dieser Sache den Ausspruch über den Entzug der Lenkberechtigung erledigt zu haben. Tatsächlich wurde aber gegen diesen ihr am 5.11.2007 durch eigenhändige Übernahme der RSa-Sendung zugestellten Bescheid vom 18.10.2007, AZ: 07/106593, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. Unerfindlich ist, dass der bei der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsvertreter die Darstellung seiner Mandantin nicht richtig stellte.

Ebenso gab die Berufungswerberin anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie habe, nachdem sie aus dem Auto verbracht wurde, an der Böschung sitzend aus der in ihrer Handtasche verwahrten Wodkaflasche eine nicht näher definierbare Menge getrunken.

Im Berufungsschriftsatz vom 28.11.2007 führt sie jedoch dazu im Widerspruch stehend aus, im Spital getrunken zu haben, wobei dies der anwesende Polizeibeamte und die Ärztin bestätigen könnten. Insgesamt habe sie nach dem Unfall "mindestens einen Viertel Liter" dieses Getränks bis zur Atemluftmessung konsumiert gehabt.

Auch dies steht im klaren Widerspruch zu den diesbezüglich in der Anzeige festgehaltenen Angaben gegenüber dem die Atemluftuntersuchung durchführenden Polizeibeamten. Darin ist nur vom Konsum von 2 cl Wodka um 12:00 Uhr die Rede. Diese waren jedenfalls zum Messzeitpunkt abgebaut gewesen, während der fast zwei Stunden nach dem Unfall festgestellte Atemalkoholgehalt noch immer 0,84 mg/l betrug.

Zu bemerken ist ferner, dass sich dem Berufungsschriftsatz ein an den Rechtsvertreter der Berufungswerberin gerichtetes E-Mail vom 27.11.2007 eines Herrn R angeschlossen findet. Diesem ist wiederum eine Stellungnahme nachgehängt, worin auf den Entzugsbescheid verweisend vom Konsum von zwei Bier in Gallneukirchen vor der Unfallfahrt die Rede ist, nach deren Konsum sie sich noch fahrtüchtig gefühlt hätte.

Ebenfalls wird darin die Unfallvariante mit einem auf der Fahrbahn stehenden Reh dargestellt.

Schon daraus ist ersichtlich, dass hier seitens der Berufungswerberin bzw. deren sozialen Umfeld versucht werden sollte, mit gezielt zu konstruieren versuchten Nachtrunkbehauptungen der Bestrafung wegen Alkolenkens und den damit verbundenen Folgen für die Fahrerlaubnis zu entgehen.

Dies ist aus der Sicht der Berufungswerberin wohl legitim, jedoch insbesondere ob des nicht diesbezüglich sofortigen Einwandes und deren zahlreichen Widersprüchlichkeiten nicht glaubwürdig!

 

4.2. Der Zeuge L, der eine längere Wegstrecke bis zum Unfall hinter der Berufungswerberin nachfuhr, beschrieb in seiner detaillierten Zeugenaussage anlässlich der Berufungsverhandlung das Fahrverhalten der Berufungswerberin bis zum Unfall als hochgradig auffällig und gefährlich. Der Zeuge konnte sogar während eines kurzen unmotivierten Anhaltens der Berufungswerberin sehen, wie sie offenkundig aus einer Flasche getrunken hat.

Er wollte sie bei dieser Gelegenheit über ihre Fahrweise zur Rede stellen, jedoch setzte sie die Fahrt dann wieder fort. 

Es kam dabei zu mehreren gefährlichen Situationen, wobei die Berufungswerberin  vor der Unfallstelle nur ganz knapp einer frontalen Kollision mit einem entgegen kommenden Postbus kam. Dieser Zeuge beobachtete den Unfall unmittelbar im Zuge seiner Nachfahrt. Die Berufungswerberin gelangte zuerst auf die Böschung der gegenüberliegenden Straßenseite und stieß in der Folge gegen den vor einem Abgrund stehenden Baum, der letztlich den Absturz und wohl schwerste Unfallfolgen für die Berufungswerberin verhinderte. Der Zeuge blieb sofort unmittelbar hinter dem verunfallten Fahrzeug stehen.

Der Airbag des Fahrzeuges der Berufungswerberin war aktiviert worden, die Hupe befand sich im Dauerton und die Berufungswerberin lag in Richtung Beifahrersitz in ihrem Fahrzeug. Sie war laut diesen Zeugen nur bedingt ansprechbar und hatte eine stark blutete Wunde an der Stirn.

Der Zeuge L verständigte via Handy sofort die Polizei, die ihrerseits die Rettung verständigte, wobei dem Zeugen bereits bei diesem Telefonat gesagt wurde, dass hinsichtlich der auffälligen Fahrweise dieses Fahrzeuges bereits eine Anzeige eingegangen war.

Dieses Fahrzeug war offenbar von einem anderen Verkehrsteilnehmer nach dem Kennzeichen zur Anzeige gebracht worden. Nach einer Zulassungsanfrage waren die Beamten K u. W bereits vor dem Unfallereignis in Richtung der Fahrtroute der Berufungswerberin unterwegs gewesen, weshalb sie bereits wenige Minuten nach dem Unfall am Unfallort eintrafen.

Die Aussagen der anlässlich des Berufungsverfahrens einvernommenen Zeugen stimmen im Ergebnis alle darin überein, dass die Berufungswerberin aus ihrem Geländewagen verbracht und mit einer Decke aus dem Fahrzeug des Zeugen L zugedeckt an die gegenüberliegende Böschung gesetzt wurde. Dies ist auch aus den im Akt erliegenden Fotos deutlich erkennbar. Ebenso sind darauf die kaum drei Meter breite Straße und die unmittelbar an dessen Rand sitzende Berufungswerberin und die bei ihr stehenden Personen ersichtlich.

Der folglich zur Unfallaufnahme etwas später dazukommende Polizeibeamte RevInsp. N veranlasste wegen der Datenerhebung die Suche nach der im Fahrzeug verbliebenen Tasche, worin sich neben den Fahrzeugdokumenten auch eine Flasche Wodka befunden hat. Sämtliche an der Unfallörtlichkeit verweilenden Personen machten in der Folge keine Wahrnehmung hinsichtlich des erst im Zuge des Verfahrens eingewendeten  Trunks  aus der mitgeführten Flasche Wodka.

Die Berufungswerberin wird von allen Zeugen im Ergebnis als apathisch, aber letztlich doch ansprechbar und im Gesicht blutverschmiert beschrieben.

Schon mit Blick darauf wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass eine solche Person unmittelbar nach einem derart als schwerwiegend zu bezeichnenden Unfallgeschehen zur Alkoholflasche greifen würde und dies von drei in unmittelbarer Nähe befindlichen Polizeibeamten und zumindest einer weiteren Person unentdeckt bleiben hätte können.

Sämtliche Zeugen und insbesondere der Zeuge L gab(en) nachvollziehbar schlüssig an, dass sie einerseits von einem Trinken der Berufungswerberin nach dem Unfall nichts merkten bzw. Derartiges sich nicht vorstellen könnten.

Diese Darstellung der Berufungswerberin erweist sich auch noch hinsichtlich der von ihr in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Darstellung als widersprüchlich, sodass sich auch diese noch vor dem Hintergrund ihrer ebenfalls widersprüchlichen Angaben im Zuge der Atemluftuntersuchung gegenüber dem BezInsp Z als reine Schutzbehauptung erweist.

 

Während einerseits von der Berufungswerberin im Berufungsverfahren vom Konsum unmittelbar nach dem Unfall die Rede ist, wird in den Berufungsschriftsätzen noch vom Konsum im Krankenhaus gesprochen, was wiederum der dort tätig gewordene Polizeibeamte u. die Ärztin gesehen hätten.

Diesbezüglich erklärte die behandelnde Ärztin über h. Anfrage laut Mitteilung per E-Mail am 19.12.2007, dass Frau C in ihrer Anwesenheit keinen Alkohol getrunken habe, sie jedoch keinerlei Angaben für einen etwaigen Alkoholkonsum in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Eintreffen im LKH F oder während der Wartezeiten, z.B. vor dem Röntgen, machen könne.

Über das weitere h. Ersuchen zu einer Präzisierung dieser Darstellung teilte Frau Dr. H am 21.12.2007 im Ergebnis mit, dass die Berufungswerberin damals eine Wodkaflasche bei sich gehabt habe, die sie bei Frau C – soweit sie sich noch erinnerte – allerdings erst auf der Station am Abend gesehen habe, wo von Oberarzt- und Schwestern-Seite versucht worden sei, diese der Berufungswerberin wegzunehmen, was aber nicht gelungen sei.

Zwischen dem Eintreten in ihren Untersuchungsraum und Atemtest der Polizei hat Frau Dr. H jedenfalls keine Flasche entdecken können.

Dass letztlich die Flasche Wodka mit der Berufungswerberin ins Krankenhaus gelangen konnte, ist wohl nur darauf zurückzuführen, dass die nach der Unfalldatenaufnahme neben ihr verbliebene Tasche mit der Wodkaflasche gemeinsam mit der Berufungswerberin in die Rettung und von dort wiederum bei ihr verbleibend auch noch bis zur Behandlung im Spital bei ihr blieb. Dass eine derart verletzte Person nicht unbeaufsichtigt bleibt, versteht sich letztlich ebenso von selbst, als in einem Krankenhaus der Konsum aus einer Schnapsflasche wohl verhindert würde.

 

Anlässlich der bei ihr in der Zeit von 17:28 bis 17:33 Uhr durchgeführten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab ein verwertbares Messergebnis mit  Werten von 0,88 u. 0,84 mg/l.

Laut Anzeige und Zeugenaussage des RevInsp. N gab die Berufungswerberin bei der Atemluftuntersuchung einen Alkoholkonsum von einem Glas Wodka (2 cl) um 12:00 Uhr des Unfalltages an.

Warum hätte sie also einen tatsächlichen Nachtrunk bereits bei dieser Gelegenheit nicht genannt?

Der weiterhin aufrecht erhaltene Beweisantrag auf Einvernahme der Spitalsärztin als Beweis für den behaupteten Nachtrunk erweist sich vor dem Hintergrund der diesbezüglich vorliegenden klaren Stellungnahme als geradezu mutwillig. Ebenfalls der Antrag auf Berechnung eines ob der Umstände als abenteuerlich anmutend und sich als Schutzbehauptung erweisenden Nachtrunks.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, …..

 

5.2. Im Recht ist die Berufungswerberin jedoch in der Bekämpfung des angefochtenen Straferkenntnisses in dessen Punkt 1).

Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Laut Rechtsprechung ist dem Regelungsziel des § 7 StVO (nur) zuzuordnen, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach einer Seite hin zu verlassen (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995). Dies muss insbesondere für das offenbar unkontrollierte – vermutlich im hochgradigen im Alkoholeinfluss gelegenen Kontrollverlust – Abkommen von der Fahrbahn nach rechts gelten.

In diesem Kontext sei auf den Aufsatz von Terlitza, über Richtiges Fahrverhalten im Straßenverkehr, ZVR 1981, 227, verwiesen, worin weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen angesprochen werden, deren Lösung im Ergebnis vielfach nur in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt werden kann (ebenso die h. Erk. v. 23.6.2003, VwSen-109075/2/SR/An, VwSen-106904/Br/Bk u. VwSen108351/Br/Rd).

Die hier offenkundig in der evidenten schweren Alkoholisierung gründenden Fahrfehler wären wohl auch nicht mehr in einer Übertretung des § 20 Abs.1 StVO 1960 zu stützen, obwohl diese Schutznormverletzung häufig die Ursache eines Abkommens von der Fahrbahn bildet.

Mit Blick darauf war dieser Punkt nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Ebenfalls im Recht findet sich die Berufungswerberin mit ihrer Verfahrensrüge, wonach ihr zu Unrecht das Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren versagt blieb. Dazu ist zu bemerken, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2007 mit dem Hinweis "Empfänger Ortsabwesend bis 25.10.2007" an die Behörde erster Instanz rücklangte, dort mit Stempel 24.10.2007 versehen zum Akt genommen wurde, aber dennoch am 19.11.2007 das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Diese Vorgehensweise ist mit dem Bemerken zu versehen, dass manche Behörden erster Instanz sich verstärkt geneigt zeigen, Beweisverfahren möglichst knapp zu halten und Verfahrensmängel in Kauf nehmen, um dadurch in der Hauptsache dieses Feld der Berufungsbehörde zu überlassen. Der Verfahrensökonomie mag dies andererseits jedoch durchaus förderlich sein.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist in Wahrnehmung der vollen Tatsachenkognition und des Unmittelbarkeitsprinzips zu treffenden Sachentscheidung saniert, sodass die Berufungswerberin damit letztlich nicht beschwert ist. Offenbar wurde dies mit Blick auf § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG von der Berufungswerberin bzw. deren Rechtsfreund verkannt.

 

5.2.1. Die in diesem Verfahren weiterhin aufrecht erhaltenen Anträge auf Einvernahme der behandelnden Spitalsärztin sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung des behaupteten Nachtrunks sind vor dem Hintergrund, dass auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens  ein Nachtrunk nicht erfolgte, als unbegründet abzuweisen.

Einem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (s. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a, sowie die zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Eine Einvernahme zu einem nicht stattgefundenen Ereignis und allenfalls daraus zu ziehende fiktive Schlussfolgerungen laufen auf einen typischen Erkundungsbeweis hinaus (vgl. VwGH 23.9.1994, 93/02/0319).

An Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG ist vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens wohl ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372). Im Sinne der Judikatur ist nicht jeder Nachtrunkbehauptung, sondern in der Regel nur solchen zu folgen, die bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden, sodass es selbst nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Fehler in der Beweiswürdigung zu werten ist, wenn einem solch späteren Einwand dann nicht mehr gefolgt wird (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, Zl. 95/02/0289).

Umso mehr muss dies zutreffen, wenn ein solcher Einwand im Rahmen des gerichtsförmigen Beweisverfahrens wiederum widersprüchlich vorgetragen wird und zuletzt auch noch den Denkgesetzen zuwider läuft.

 

6. Zur Strafzumessung:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Angesichts der Tatsache, dass hier die Strafe lediglich im minimalen Umfang über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzten Geld- u. um 64 Stunden über der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe liegt, kann ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Geht man davon aus, dass die Berufungswerberin als Pensionistin über ein bloß unterdurchschnittliches Einkommen verfügt, erweist sich die im Verhältnis geringfügig erhöhte Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls sachgerecht.

Dabei ist nicht zu übersehen, dass mit dieser Alkofahrt – wie dies der Augenzeuge so anschaulich darstellte – ein hohes Gefährdungspotenzial auch für andere Verkehrsteilnehmer gegeben war, wäre wohl durchaus eine deutlich höhere Strafe indiziert gewesen.

Die Anwendung des § 21 oder des § 20 VStG scheiden ex lege aus.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20.03.2009, Zl.: 2008/02/0040-6

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