Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150601/7/Re/Hue

Linz, 07.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des E P, T, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Juni 2007, Zl. BauR96-800-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen  am 9. Oktober 2005, 17.37 Uhr, die mautpflichtige A1 bei km 172.500, Raststätte Ansfelden Nord, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er mangels Bargeld die mündlich angebotene Ersatzmaut nicht unverzüglich habe bezahlen können. Der Bw empfinde es als ungerecht, dass bei nicht direkt erfolgter Betretung am Kfz das Ersatzmautangebot in Form eines Zahlscheines erfolge und dies bei Betretung nicht eingeräumt werde.

 

Beantragt werde die Reduktion der Geldstrafe auf das Ausmaß der Ersatzmaut.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 9. Oktober 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 28. Oktober 2005 brachte der Bw anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Erstbehörde am 22. November 2005 verfahrensgegenständlich vor, dass er auf dem besagten Parkplatz auf seine Gattin gewartet habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er sich bereits auf "Autobahngebiet" befunden habe. Darauf und auf das Fehlen einer gültigen Vignette sei er durch die kontrollierenden A-Mitarbeiter aufmerksam gemacht worden. Dem mündlichen Ersatzmautangebot über 120 Euro habe er nicht nachkommen können, da er lediglich 80 Euro "eingesteckt" gehabt habe. Der Bw bestreite nicht, dass er sich ohne gültige Vignette auf einer mautpflichtigen Bundesstraße befunden habe. Jedoch sehe er nicht ein, dass ihm nicht die Möglichkeit der Bezahlung der Ersatzmaut über einen Erlagschein eingeräumt worden sei.  

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 sind die Angaben der Anzeige und rechtliche Ausführungen zu entnehmen.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Bw mittels Schreiben vom
1. Oktober 2007 mit, dass aus seiner Sicht keine Beweise aufzunehmen sind, die Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sein könnten. Falls der Bw dennoch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen sollte, möge er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens mitteilen, ansonsten der Unabhängige Verwaltungssenat von einem Verhandlungsverzicht ausgehen wird.

 

Trotz zweimaligem Zustellversuchs wurde das Schreiben vom 1. Oktober 2007 mit dem Vermerk "nicht behoben" an den Unabhängigen Verwaltungssenat retourniert. Laut Zentralem Melderegisterauszug vom 29. Oktober 2007 ist der Bw seit 6. August 2007 an der Adresse  T, G, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diese Adresse wurde vom Bw überdies auch in seiner Berufung angeführt, weshalb  gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz Zustellfiktion eingetreten und von einem Verhandlungsverzicht auszugehen ist.    

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zu Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3). 

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

Der Bw bringt vor, dass ihm im Zuge der direkten Betretung durch das Mautaufsichtsorgan neben dem mündlichen Ersatzmautangebot auch die Möglichkeit einer Bezahlung der Ersatzmaut mittels Zahlschein eingeräumt hätte werden müssen, da ansonsten eine Ungleichbehandlung bei den Zahlungsfristen eintreten würde. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass § 19 Abs. 2 BStMG ausdrücklich auf eine unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut im Fall einer direkten Betretung des Lenkers – wie im gegenständlichen Fall – abstellt, während gem. § 19 Abs. 3 BStMG die Hinterlegung eines Zahlscheines am Kfz mit einer zweiwöchigen Zahlungsfrist nur in jenen Fällen ermöglicht, bei denen keine bestimmte Person beanstandet werden kann. Da der Bw im gegenständlichen Fall jedoch direkt betreten wurde, konnte ihm folgerichtig die Ersatzmaut nur mündlich angeboten werden. Eine nicht unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut – aus welchen Gründen auch immer – kommt faktisch einem Ausschlagen des Angebotes gleich, weshalb als Folge Anzeige zu erstatten war. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt und es sich bei den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt (vgl. dazu klarstellend die EB, 1262, Blg. NR 22 GP, S. 5).

 

Aus den oben erwähnten Gründen gehen die diesbezüglichen Vorbringen des Bw ins Leere.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass  ihm nicht zu Bewusstsein kam, dass der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist bzw. er sich über die rechtlichen Bestimmungen nicht (ausreichend) informiert hat.   

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund von in § 19 BStMG unterschiedlich normierten Zahlungszielen bei mündlichen und schriftlichen Ersatzmautangeboten nicht unterschreitbar. Mildernd wirken lediglich die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu Sorgen gehabt hätte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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