Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390223/4/Lg/RSt

Linz, 04.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des H U, vertreten durch J P Rechtsanwalt GmbH, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Oktober 2007, Zl. 0000117/2007BzVA Verwaltungsstrafen, wegen Übertretungen des Oö. Feuer­polizeigesetzes (Oö. FPG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend abgeändert, dass für die Übertretungen 1. bis 6. jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einer Stunde festgesetzt wird und somit die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe (für sämtliche Delikte zusammengerechnet) sechs Stunden beträgt.

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) sechs Geldstrafen in Höhe von je 30 Euro bzw. sechs Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je drei Stunden ("gesamt 6 Stunden") verhängt, weil er als Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 8.6.2006, GZ 305-D-N067639B/LW/Sch, im Objekt „A“ in L in der Zeit von 1.9.2006 bis 29.11.2006 den folgenden im oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet habe:

 

„1. Auflagepunkt 2.:

Die installierte Sicherheitsbeleuchtung ist von einer befugten Fachkraft überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind zu beheben. Dem Magistrat Linz, Feuerwehr, ist ein mängelfreier Prüfbericht – unter Angabe der Einhaltung der Mindestbeleuchtungsstärke in Lux – vorzulegen.

1. Auflagepunkt 3.:

Die Selbstschließeinrichtung der Brandschutztüre im Bereich Aufschließungsgang Toilette zur Gaststätte ist funktionsfähig herzustellen.

2. Auflagepunkt 4.:

Der Lichtschalter und die Steckdose (Kellergeschoß – Lagerraum der Tiefkühlgeräte) sind fest an das Mauerwerk zu montieren.

3. Auflagepunkt 5.:

An den Elektroverteiler im Geschäftsbereich sind die fehlenden Deckel zu montieren und entsprechend ihrer Zweckwidmung zu kennzeichnen.

4. Auflagenpunkt 6.:

Die vorhandene elektrische Anlage im Geschäftsbereich ist gem. des ESV 2003 von einem konzessionierten Fachunternehmen überprüfen und falls erforderlich instand setzen zu lassen. Dem Magistrat Linz, Feuerwehr, ist ein mängelfreier Prüfbericht vorzulegen.

5. Auflagenpunkt 7.:

Die Deckenbeleuchtung im Kellergeschoß (bei Waschmaschine) samt Verkabelung ist fachgerecht zu montieren.“

 

„Auflagenpunkt 2. wurde nicht erfüllt, da die installierte Sicherheitsbeleuchtung nicht von einer befugten Fachkraft überprüft wurde. Auflagenpunkt 3. wurde nicht erfüllt, da die Selbstschließeinrichtung der Brandschutztüre im Bereich Aufschließungsgang Toilette zur Gaststätte nicht funktionsfähig hergestellt wurde. Auflagenpunkt 4. wurde nicht erfüllt, da der Lichtschalter und die Steckdose (Kellergeschoß – Lagerraum der Tiefkühlgeräte) nicht fest an das Mauerwerk montiert wurden. Auflagenpunkt 5. wurde nicht erfüllt, da an den Elektroverteiler im Geschäftsbereich die fehlenden Deckel nicht montiert wurden. Auflagenpunkt 6. wurde nicht erfüllt, da die vorhandene elektrische Anlage im Geschäftsbereich nicht gem. des ESV 2003 von einem konzessionierten Fachunternehmen überprüft wurde. Auflagenpunkt 7. wurde nicht erfüllt, da die Deckenbeleuchtung im Kellergeschoß (bei Waschmaschine) nicht fachgerecht montiert wurde.“

 

Der Bw habe dadurch § 22 Abs.1 Z3 lit. e Oö. FPG iVm den erwähnten Auflagenpunkten des genannten Bescheides des Magistrates Linz verletzt und sei gemäß § 22 Abs.1 Z3 Oö. FPG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung werden zunächst die genannten Auflagenpunkte des in Rede stehenden Bescheides des Magistrates Linz nochmals zitiert. Die Frist für die Erfüllung der feuerpolizeilichen Anordnungen sei in diesem Bescheid mit 30.8.2006 festgesetzt gewesen.

 

Bei einer feuerpolizeilichen Nachbeschau am 29.11.2006 sei festgestellt worden, dass die Auflagenpunkte 2. bis 7. nicht erfüllt seien.

 

Bezug genommen wird ferner auf die Strafverfügung vom 28.3.2007 und den darauf bezogenen Einspruch des Bws. Der Bw habe im Wesentlichen vorgebracht, er sei nicht der Adressat der vorgeschriebenen Auflagen. Weder sei er Eigentümer der Liegenschaft noch Betreiber des Gasthauses. Betreiber des Gasthauses seien Chinesen.

 

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung werden die Bestimmungen des § 13 (Mängelbeseitigung) und des § 22 Abs.1 (Strafbestimmung) zitiert. Ausdrücklich hingewiesen wird auch auf die Regelung des § 1 Abs.4 Oö. FPG, wonach die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden nutzungs- oder verfügungsberechtigten Dritten gelten.

 

Dem Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht Eigentümer des Objektes, wird entgegengehalten, dass die Erfüllung der Auflagenpunkte dem Beschuldigten als Mieter des Gastlokales vorgeschrieben worden seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem Bw seien die Taten in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorlägen, auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen (unter Hinweis auf den Charakter des gegenständlichen Tatbestandes als Ungehorsamsdelikt).

 

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe wurde als strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Straferschwerend sei kein Umstand. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

Unter dem Titel der Verfolgungsverjährung:

 

Im Bescheid vom 8.6.2006 sei als Frist für die Erfüllung der feuerpolizeilichen Anordnung der 30.8.2006 festgesetzt gewesen. Eine Verfolgungshandlung gegen den Bw sei erstmalig mit Strafverfügung vom 28.3.2007 gesetzt worden, sodass zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Gemäß § 31 VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Diese Frist sei von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Da im erwähnten Bescheid die Frist für die Erfüllung der feuerpolizeilichen Anordnungen mit 30.8.2006 festgesetzt worden sei, sei die Strafverfügung am 28.3.2007 zu spät ergangen. Die feuerpolizeiliche Nachschau am 29.11.2006 sei daher nicht maßgeblich, da diese Nachschau keine Verfolgung gemäß § 31 VStG sondern lediglich eine Kontrolle darstelle.

 

Weiters sei das Straferkenntnis erst am 9.10.2007 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die feuerpolizeilichen Anordnungen laut beiliegendem Prüfbericht der Firma E B ordnungsgemäß durchgeführt und alle Auflagen erfüllt worden, sodass das Straferkenntnis vom 9.10.2007 unzulässigerweise verspätet ergangen sei.

 

Unter dem Titel „Bescheidadressat“ wird ausgeführt, dass der Bw Mieter des Objektes A, L, sei, er jedoch den Mietgegenstand an das Chinarestaurant, konkret an die Firma J untervermietet habe. Der Untermietvertrag sei am 14.1.1993 geschlossen worden und scheine im Firmenbuch auf. Auch seien alle Aufträge und Behördenwege der J G als Anlagenbetreiberin vorgenommen worden, wie etwa Baubewilligungen. Es sei daher bereits aktenkundig, dass Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter nicht der Bw sondern die J G sei. Demnach hätte der Bescheid gegen den tatsächlichen Anlagenbetreiber J G gerichtet werden müssen. Es sei auch der Prüfbericht seitens der J G veranlasst und durchgeführt worden. Bescheidadressat wäre daher richtigerweise die J G gewesen.

 

Es wird daher beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. An Urkunden werden vorgelegt: Prüfbefund der Firma E B, zur Überprüfung der elektronischen Anlage sowie ein Firmenbuchauszug.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig sind gegenständlich zwei Rechtsfragen, nämlich, wie gegenständlich der Beginn des Laufs der Verfolgungsverjährungsfrist zu bestimmen ist und ob der Bw „richtiger Adressat“ des gegenständlichen Straferkenntnisses war.

 

Zur Frage der Verfolgungsverjährung: Gegenständlich wird dem Bw eine Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z3 lit. e Oö. FPG vorgeworfen. Demnach ist strafbar, „wer den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs.1).“ Es handelt sich daher um ein Unterlassungsdelikt. Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist, bei Nichterfüllung bescheidmäßig angeordneter Auflagen, also ab dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des oberösterreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seiten 1440 ff, insbesondere Seite 1442 unter Anmerkung 4). Da unbestritten feststeht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle (29.11.2006) die Auflagen noch nicht erfüllt waren, stellt die Strafverfügung vom 28.3.2007 eine fristgerechte (zur Sechsmonatsfrist vgl. § 31 Abs.2 VStG) verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung (zur Tauglichkeit der Strafverfügung als verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vgl. Hauer-Leukauf, ebd., Seiten 1459f sowie die auf Seite 1468 zitierte Judikatur) dar. Unzutreffend ist hingegen die Rechtsauffassung des Bws, wonach der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist bereits am 30.8.2006 begonnen hätte (und demnach die Strafverfügung vom 28.3.2007 zu spät gekommen wäre): Am 30.8.2006 endete die Erfüllungsfrist (also die Zeit der Straflosigkeit des Verhaltens des Bws), nicht das (hier maßgebliche und mit Ablauf der genannten Frist beginnende) strafbare Verhalten. Demnach trifft der Einwand der Verfolgungsverjährung nicht zu.

 

Zur Frage der „Richtigkeit des Bescheidadressaten“ wurde bereits im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt, dass dem Bw die Erfüllung der Auflagen als Mieter vorgeschrieben wurden und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides ist der Bw auch der „richtige Adressat“ des gegenständlichen Strafbescheides.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass sich die gegenständlichen Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 22 Abs.1 Z3 Oö. FPG: bis zu 3.600 Euro) bewegen. Die Bemessung dieser Geldstrafen wurde im angefochtenen Straferkenntnis überdies zureichend begründet.

 

Was die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, so sind wegen der widersprüchlichen Spruchfassung („ad 1. bis 6. je drei Stunden – gesamt sechs Stunden") und unter Anwendung derselben Strafbemessungskriterien die Ersatzfreiheitsstrafen mit je einer Stunde pro Übertretung (gesamt: sechs Stunden) festzusetzen. Da die Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auch als Herabsetzung angesehen werden kann, entfällt der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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