Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110729/12/Kl/Rd/Pe

Linz, 10.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des B S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.10.2006, VerkGe96-160-1-2006, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.10.2006, VerkGe96-160-1-2006, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in, am 6.9.2006 gegen 6.20 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B S, Lenker: N B, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (1.480 Kartons Bekleidung) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde vom Bw ausgeführt, dass er sich – da sein Fahrer in der Türkei erkrankte und für längere Zeit ausfalle – bei der Verkehrsbehörde in Deutschland darüber informiert habe, wie der Lkw so schnell wie möglich nach Deutschland verbracht werden könne. Dabei sei ihm angeraten worden, dass mithilfe eines Aushilfsfahrers das Fahrzeug nach Deutschland verbracht werden könne und er in Deutschland einen neuen Fahrer einstellen solle. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei Beanstandungen in der EU mit einer Geldstrafe von höchstens 200 Euro bis 300 Euro zu rechnen habe. Er sei dem Ratschlag der deutschen Verkehrsbehörde gefolgt und verstehe nunmehr nicht, weshalb eine so hohe Geldstrafe über ihn verhängt worden sei.        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 30.3.2007, VwSen-110729/2/Kl/Rd/Pe, über die Berufung abgesprochen, in dem der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafver­fahren eingestellt wurde.

 

Dagegen wurde vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungs­gerichts­hof hat mit Erkenntnis vom 15.11.2007, Zl. 2007/03/0127-7, - mit diesem wurde das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben - ausgesprochen, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz darstellt und sich daher die Rechtsansicht des Oö. Verwaltungssenates, wonach die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden Güterbeförderung, ohne dass – obgleich der Fahrer Drittstaatsangehöriger ist – eine Fahrerbescheinigung vorliegt, unter § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 GütbefG zu subsumieren sei, als nicht zutreffend erweist. Auch der Umstand, dass in § 25 Abs.2 GütbefG nunmehr die geänderte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 881/2002 ausdrücklich zitiert ist, vermag daran nichts zu ändern, da bereits vor dieser Novelle des GütbefG mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 (ohne einzelne Änderungen ausdrücklich anzuführen) eine im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zulässige dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung dieser Verordnung gegeben war, wie sich auch aus dem zitierten Erkenntnis vom 19.10.2004, Zl. 2004/03/0087, ergibt.

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG ergibt, dass der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommt, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, sodass er sie dem Fahrer bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben kann. Auch in diesem Fall hat er nicht dafür gesorgt, dass eine erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

Zwar trifft es zu, dass für die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden grenzüberschreitenden Güterbeförderung, ohne dass der Unternehmer über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, eine gesonderte Strafnorm in § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 Z1 GütbefG vorgesehen ist; da jedoch im Hinblick auf die Fahrerbescheinigung keine dieser Bestimmung entsprechende Spezialnorm vorliegt, ist eine Bestrafung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG nicht ausgeschlossen.

Aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates mehr vor. Es tritt das Verfahren in jene Lage vor Erlassung der Berufungsentscheidung.

 

3.2. Im fortgesetzten Verfahren konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, im Übrigen der Sachverhalt vom Bw unbestritten belassen bzw. zugegeben wurde und keine Partei des Verfahrens die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, Abl. L76 vom 19.3.2002, S.1,  anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO genannt), unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.  

 

4.2. Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. ausgestellt für B S, (gültig vom 15.12.2005 bis 14.12.2010), ein Frachtbrief sowie ein Lieferschein und zwei Fahrzeugscheine vorgewiesen.

Dass die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde, blieb vom Bw unbestritten.

 

Auch die gegenständliche Berufung begründet der Bw dahingehend, dass aufgrund der Erkrankung des ursprünglichen Lenkers dessen Schwager die Fahrt nach Deutschland übernommen habe und dieser daher auch keine Fahrerbescheinigung besitze, da es sich lediglich um einen kurzfristig organisierten Ersatzfahrer handle.

 

4.3. Als erwiesen und vom Bw unbestritten belassen steht fest, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in, am 6.9.2006 gegen 6.20 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug Kz: (D), Anhänger Kz: (D), eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den Fahrer N B durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, in dem keine Fahrerbescheinigung beantragt und vom Lenker mitgeführt wurde.

Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin der Bw als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Diese Übertretung hat der Bw aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, aus für eine Strafbarkeit. Eine Entlastung ist dem Bw hingegen nicht gelungen. Insbesondere hat der Bw kein Vorbringen gemacht, welche Maßnahmen er getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen.

Kann doch von einem Güterbeförderungsunternehmer erwartet werden, dass er sich über die einschlägigen gesetzlichen gewerblichen Bestimmungen Kenntnis verschafft und hätte er somit wissen müssen, dass er auch für einen Aushilfsfahrer aus einem Drittstaat eine entsprechende Fahrerbescheinigung zu beantragen und dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass dieser die Fahrerbescheinigung auch mitführt. Trotz Rechtsauskunft der deutschen Behörde, wonach er bei einer allenfalls stattfindenden Anhaltung jedenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen hätte – die Höhe der Geldstrafe ist dabei ohne Belang – hat der Bw die grenzüberschreitende Güterbeförderung durch einen Fahrer aus einem Drittstaat, welcher über keine Fahrerbescheinigung verfügt, durchführen lassen. Darüber hinaus kann die plötzliche Erkrankung des ursprünglich vorgesehenen Lenkers nicht als Entlastung für den Bw herangezogen werden, hätte doch der Bw in seinem Betrieb auch organisatorisch dafür Vorsorge treffen müssen, dass im Krankheitsfall, welcher Vorgang nach der allgemeinen Lebenserfahrung naturgemäß jederzeit eintreten kann, adäquate Fahrer samt entsprechenden notwendigen Dokumenten zur Verfügung stehen oder eben die Fahrt nicht durchgeführt wird. Letzteres muss auch dem üblichen Unternehmerrisiko zugeschrieben werden.

 

Es hat der Bw somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, dass ein gewerblicher Gütertransport über die Grenze durch einen türkischen Lenker ohne Fahrerbescheinigung vorgenommen wurde.

 

5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Die belangte Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und auf das Verschulden hingewiesen, insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mangels einer Fahrerbescheinigung eine Kontrollmöglichkeit grenzüberschreitender Transporte eingeschränkt wird. Es wurde gegen den Bw die Mindeststrafe verhängt. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist diese gerechtfertigt und war zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG festzusetzen.                    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

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