Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280529/20/Kl/Rd

Linz, 11.04.2001

VwSen-280529/20/Kl/Rd Linz, am 11. April 2001
DVR.0690392

 

B E R I C H T I G U N G S B E S C H E I D
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) in der Angelegenheit der Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.4.1999, Ge96-187-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der BauV zu Recht erkannt:
 
Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.3.2001, VwSen-280529/16/Kl/Rd, wird dahingehend berichtigt, dass im Spruchabschnitt II. der Verfahrenskostenbeitrag anstelle von "10.000 S" in der Höhe von "6.000 S" zu leisten ist, und
dass in den Entscheidungsgründen in Punkt 1. die Geldstrafe mit "30.000 S" anzuführen ist.
 
Rechtsgrundlage:
§ 62 Abs.4 AVG.
Begründung:
 
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
 
Bei der Angabe der Geldstrafe von 50.000 S handelt es sich um einen solchen Schreibfehler, welcher zu berichtigen war. Entsprechend wurde auch der Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu hoch angegeben und war daher auf 6.000 S zu berichtigen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.
 
 
Dr. Konrath