Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162389/3/Sch/Bb/Ps

Linz, 15.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R D, vertreten durch Rechtsanwalt M O, H, K, vom 10.7.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.6.2007, Zl. VerkR96-17591-2006/Pm, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.6.2007, Zl. VerkR96-17591-2006/Pm, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, am 19.8.2006 um 19.13 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der A 1 bei Strkm. 170.00, in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Berufungswerbers bereits abgezogen.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnisses binnen offener Frist die begründete Berufung vom 10.7.2007. Darin hielt er fest, noch keinen Beweis -beispielsweise das Bild - erhalten zu haben, worauf eindeutig zu sehen sei, dass er eine Rechtsvorschrift verletzt habe. Er ersuche um Zusendung des Beweisfotos, um die Summe auszugleichen. Er sei mit mehreren Kollegen nach Ungarn gefahren und würde gern wissen, wer zu diesem Zeitpunkt am Steuer gesessen habe. Außerdem bitte er, die Strafe in Raten zahlen zu dürfen.

 

3. Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Nachfolgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Laut entsprechender Anzeige vom 31.8.2006 der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich wurde am 19.8.2006 um 19.13 Uhr mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1401, Messgerät-Nummer 4 festgestellt, dass der unbekannte Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Ansfelden, auf der A 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Der Berufungswerber war im gegenständlichen Zusammenhang im Vorfallszeitraum der Halter des Pkws mit dem Kennzeichen.

Aus dem im Akt einliegenden Radarfoto – das dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren zusammen mit einer Kopie des Verfahrensaktes nachweislich zugestellt wurde und im Zuge des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber auch persönlich mittels E-Mail übermittelt wurde - ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der vorliegenden Anzeige vom 31.8.2006. Das Radarfoto lässt den angezeigten Pkw im Messbereich im abfließenden Verkehr erkennen und ist das Kennzeichen und die gemessene Geschwindigkeit von 133 km/h samt Tatzeit und Tatort eindeutig zuzuordnen. Die Anzeige inklusive Radarfoto stellen damit einen objektiven Beweis dafür dar, dass mit dem auf den Berufungswerber zugelassenen Pkw die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß der spruchgemäßen Anlastung begangen wurde.  

 

Hinsichtlich der Lenkereigenschaft stellt sich die Beweislage wie folgt dar:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 8.9.2006, Zl. VerkR96-17591-2006 gegen den Berufungswerber - ausgehend von seiner Eigenschaft als Halter, sohin Zulassungsbesitzer – den Tatvorwurf der Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 erstmals erhoben. Trotz eigenhändiger Übernahme dieses Schriftstückes ist jedoch seitens des Berufungswerbers - bei der ersten ihm sich bietenden Gelegenheit - im Einspruch vom 10.10.2006 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter - keinerlei Reaktion im Hinblick auf die Lenkereigenschaft erfolgt. Auch auf die Übermittlung einer Aktenkopie hin hat der Berufungswerber trotz einer nachweislich eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme überhaupt keine Rechtfertigung abgegeben.

Erstmals in der Berufungsschrift wird die Lenkereigenschaft angesprochen und der Berufungswerber bringt diesbezüglich vor, dass er noch keinen Beweis dafür erhalten habe, dass er eine Rechtsvorschrift verletzt habe. Angegeben wurde außerdem, dass er mit mehreren Kollegen nach Ungarn unterwegs gewesen sei und er würde gerne wissen, wer gefahren ist. Ein konkreter anderer Lenker wird nicht erwähnt.

 

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufungswerber seinem Rechtsmittel aber zu keinem Erfolg verhelfen. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (z.B. VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117).

Nutzt ein Beschuldigter im Verfahren die erste Gelegenheit nicht, auf einen angeblichen anderen Lenker hinzuweisen, wenn er selbst nicht Lenker gewesen sein soll, kann der Strafbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dann eben ihm die Lenkereigenschaft zuordnet. Immerhin bedeutet die Zulassungsbesitzereigenschaft, der Berufungswerber ist gegenständlich Zulassungsbesitzer des relevanten Fahrzeuges, einen wichtigen Ansatzpunkt zur Klärung der Frage der Lenkereigenschaft. Es ist durchaus nicht lebensfremd, im Regelfall vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dies wohl der häufigste Vorgang ist. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 sieht darüber hinaus vor, dass im Falle einer Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, die es dem Zulassungsbesitzer ermöglichen, jederzeit Auskunft über den Fahrzeuglenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen mehrfach ausgeführt, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.

 

Damit bleibt gegenständlich als schlüssig begründbare Annahme, dass eben der Berufungswerber selbst Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt war.

 

6. § 52 lit.a Z10 a StVO 1960 lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar und ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes – im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung – zuzumuten (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136).

 

Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 mit 100 km/h angeordnet. Die durchgeführte Radarmessung hat ergeben, dass der Berufungswerber diese zulässige Höchstgeschwindigkeit – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 33 km/h überschritten hat. Die Ordnungsgemäßheit der Messung wird vom Berufungswerber außer Streit gestellt, ebenso wird das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angefochten. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist damit zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der erstinstanzlichen Strafbehörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen wurde seitens des Berufungswerbers in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe heranzuziehen waren.

 

Der Berufungswerber war offensichtlich bisher verwaltungsbehördlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat auf einer Autobahn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h - und damit in einem doch erheblichen Ausmaß - überschritten. Es ist daher die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Die von ihr festgesetzte Geldstrafe (120 Euro) bewegt sich im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe und ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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