Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162491/2/Fra/Sta

Linz, 10.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der R B, H, L, vertreten durch H S, W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 2007, VerkR96-4843-2007, betreffend Ermahnung wegen Übertretung des FSG,  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.5 Z1 FSG gemäß § 21 VStG ermahnt, weil sie ihrer Verpflichtung, die Änderung ihres Familiennamens binnen 6 Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen bis zum Tatzeitpunkt nicht nachgekommen sei (Namensänderung am 27.9.1997). Als Tatzeit wird laut angefochtenem Bescheid der 22.1.2007, 11.05 Uhr und als Tatort die Gemeinde Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet, K, Firmengelände der Firma H & H, etabliert in Leonding, K, angeführt.

 

I. 2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs.5 Z1 FSG hat jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung seines Familiennamens binnen 6 Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unstrittig, dass die Bw geheiratet und sich auf Grund ihrer Verehelichung ihr Familienname geändert hat.

 

Die Bw bringt vor, dass ihr Führerschein noch nach dem KFG 1967 erteilt wurde und dieses Gesetz habe weder eine Namensänderungs- noch Anzeigepflicht vorgesehen. Die Anzeigepflicht sei erst durch das FSG 1997 eingeführt worden. § 40 FSG bestimme, dass Lenkberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Führerscheine unberührt bleiben. Daher habe sie keinerlei Verpflichtung getroffen, die Namensänderung nach ihrer Heirat der Behörde anzuzeigen. Sie stelle daher den Antrag, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.

 

Der Argumentation der Bw ist zuzustimmen. Die Bw hat ihren Führerschein noch nach den Vorschriften des KFG 1967 erworben. Ihr Familienname hat sich auch vor Inkrafttreten des FSG geändert. Die Änderung des Familiennamens war auch im § 71 KFG 1967 nicht sanktioniert. Zu § 14 Abs.5 FSG gibt es auch keine Übergangsvorschrift. Mangels Anordnung einer Rückwirkung kann sich daher diese Bestimmung auch nur auf zukünftige Sachverhalte beziehen. In diesem Zusammenhang ist auf § 5 ABGB zu verweisen, wonach Gesetze nicht zurückwirken; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.

 

Daraus folgt, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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