Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162767/5/Br/Ps

Linz, 17.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 18. Oktober 2007, Zl. VerkR96-3138-2007, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben; die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 23 Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und im Nichteinbringungsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26.5.2007 von 11.00 Uhr bis 27.5.2007 um 20.00 Uhr auf der A8 bei km 75,350 den Anhänger mit dem Kz. ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn, ohne diesen in dieser Zeit zu beladen und ohne dem Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, abgestellt habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz  führte begründend Folgendes aus:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr. als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage.

Nach § 23 Abs. 6 der StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden und dergleichen) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

 

Sachlage:

Auf Grund der Polizeianzeige (Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr.) war der Anhänger mit dem Kennzeichen vom 26.5.2007 ab 11.00 Uhr bis einschließlich 27.5.2007, 22.00 Uhr, abgestellt auf der Fahrbahn der A 8 Innkreisautobahn auf Höhe km 75,370.

 

Eine durchgeführte Lenkererhebung über die Fa. D GesmbH., A, ergab sich Ihre Lenkerschaft.

 

Einspruch:

Nach Zustellung der behördlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.6.2007, ZI. VerkR96-3138-2007, erhoben Sie rechtzeitig Einspruch. Im Wesentlichen wird dieser damit begründet, dass dieser Transport ein Schwertransport gewesen sei und Sie am Wochenende in Deutschland nicht mehr hätten fahren dürfen. Deswegen habe der Transport in Suben auf der Schwerverkehrsspur abgestellt werden müssen.

 

Entscheidungsgründe:

Der 26.5.2007 war ein Samstag. Somit hatten Sie zumindest von Samstag den 26.5.2007, 11.00 Uhr, bis Sonntag den 27.5.2007, 22.00 Uhr, diesen Anhänger auf der Fahrbahn der A 8 bei km 75,370 (Grenzübergang Suben/Inn) abgestellt.

 

Der Grund im Einspruch reicht für eine Einstellung des Verfahrens nicht aus:

Der Anhänger war auf der Fahrbahn der A 8 an der angegebenen Stelle bereits an einem Samstag ab 11.00 Uhr aufgestellt. Nach § 30 der deutschen Straßenverkehrsordnung gilt lediglich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr für Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkws ein Fahrverbot. Das Verbot gilt lediglich für den kombinierten Güterverkehr der Schienenstraße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km bzw. für den kombinierten Güterverkehr - Hafen - Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen bzw. für die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen etc.

 

Lediglich für das Bundesgebiet Österreich gilt ein Fahrverbot bereits an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und anderen leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lkws des Bundesheeres mit Anhängern. Ferner gilt in der angeführten Zeit das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Nach § 42 Abs. (2a) sind von diesem Fahrverbot auch entsprechende Ausnahmen normiert.

 

In diesem Zusammenhang lag nach Auffassung der Behörde kein wichtiger Grund für das Stehenlassen des Anhängers an der hier betreffenden Stelle vor. Für die BRD galt am 26.5.2007 um 11.00 Uhr keinerlei Fahrverbot; zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht für das hiesige Bundesgebiet. Sollte es sich um einen "genehmigungspflichtigen Schwertransport" gehandelt haben, so bestand die Verpflichtung, rechtzeitig die Genehmigungen dazu einzuholen. Eine solche Genehmigung liegt offensichtlich aber nicht vor (oder war nicht notwendig), aus der etwa hervorginge, dass Sie für diesen Transport in der BRD bereits am 26.5.2007 um 11.00 Uhr nicht mehr hätten fahren dürfen. Die Einstellung zu diesem Punkt war unzulässig; es wurde nicht nachgewiesen, dass Ihnen kein fahrlässiges Verschulden an der Herbeiführung dieser Übertretung trifft.

 

In der Strafverfügung wurden 2 weitere Delikte bestraft: Sie hätten nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt bzw. für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe gekennzeichnet wurde.

 

Bei rechtlicher Prüfung ist nunmehr anzumerken, dass durch den im Spruch angeführten Vorwurf des § 23 Abs. 6 StVO der Anhänger an dieser Stelle nicht hätte abgestellt werden dürfen. Zwangsläufig sind die noch in der Strafverfügung angeführten Übertretungen (Pkt. 2 und Pkt. 3) im Vorwurf des § 23 Abs. 6 StVO allenfalls "mitkonsumiert"; berechtigte Vorwürfe nach der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung setzen gegebenenfalls voraus, dass ein Halten und Parken zunächst einmal rechtlich gestattet ist; erst wenn dies der Fall ist, müssen allenfalls andere Nonnen beachtet werden. Die Judikatur dazu ist jedoch nicht eindeutig. Die Behörde nimmt hier eine Auslegung der Kumulationsbestimmungen (Rechtliche Möglichkeit mehrere Delikte nebeneinander zu bestrafen) zu Ihren Gunsten vor.

 

Einschlägige Bestrafung:

Unter Zahl VerkR96-5506-2006 wurden Sie bereits wegen der gleichen Delikte beanstandet; die dazu ergangene Geldstrafe wurde rechtskräftig. Unbescholtenheit liegt nicht mehr vor. Vielmehr war dieser Umstand erschwerend in der Strafbemessung zu werten. Die Geldstrafe konnte daher zu Punkt 1 der früher erlassenen Strafverfügung nicht reduziert werden.

 

Die Punkte 2) und 3) der in der Strafverfügung angeführten Delikte werden hiermit nach § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes eingestellt.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt geschätzt: 1000 Euro monatlich netto, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen).

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der nach ergänzenden Erhebung als fristgerecht dagegen erhoben zu qualifizierenden Berufung rechtfertigt sich der Berufungswerber im Ergebnis nur mit einem Fahrverbot für Schwertransporte in Deutschland ab Freitag 15.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr. Im Rahmen der Beantwortung des Verpsätungsvorhaltes v. 7.1.2008 machte der Berufungswerber in dessen Beantwortung mit Schreiben vom 11.1.2008 glaubhaft, dass er erst am 19.11.2007 von einer Tour aus Italien zurückkehrte. Die Rückfrage bei der Post bestätigte im Sinne der Mitteilung des Berufungswerbers den Behebungszeitpunkt mit 20.11.2007.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, woraus sich nach Klärung der Rechtzeitigkeit der Berufung der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Das oben bezeichnete Fahrzeug (Anhänger) wurde offenbar vom Pfingstsamstag den 26.5.2007, 11.00 Uhr bis Pfingstsonntag, 27.5.2007, 20.00 Uhr auf der A8 unmittelbar im Bereich der früheren Grenzkontrollstelle Suben ohne Zugfahrzeug stehen gelassen.

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers lässt nicht erkennen, inwiefern er von der Unmöglichkeit der Weiterfahrt nach Deutschland überrascht worden wäre, sodass er den Verstoß nach § 23 Abs.6 StVO – wenn nicht ohnedies zumindest billigend in Kauf genommen wurde – zumindest fahrlässig beging.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden udgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro u. im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

5.2. Der Tatvorwurf enthält hier das wesentliche Sachverhaltselement, dass neben anderen Ausnahmetatbeständen "sonst keine wichtigen Gründe" für das Abstellen auf der Fahrbahn vorlagen (§ 44a Z1 VStG, vgl. VwGH 25.09.1986, 86/02/0055). Dass hier offenbar ein Teil der Fahrbahn der A8 durch Verordnung als zeitlich begrenzte Abstellfläche (Kurparkzone) gewidmet wurde, ändert dies nichts an der Beurteilung des im § 23 Abs.6 StVO intendierten Schutzziels.

Die rechtlich angeblich nicht mögliche Weiterfahrt in Deutschland rechtfertigt nicht die Begehung einer Verwaltungsübertretung in Österreich, wenngleich unter Abwägung der Rechtsgüter dieses für den Berufungswerber wohl das kleinere Übel dargestellt haben mag. Inwiefern es dem Berufungswerber nicht zuzumuten gewesen wäre allenfalls auch das Zugfahrzeug dort stehen zu lassen, bleibt ebenfalls im Dunkeln.

Der Berufungswerber hat – wie oben schon erwähnt – bei der Planung dieser Fahrt es offenbar in Kauf genommen, dass er zu einer Zeit an die Grenze nach Deutschland kam, von wo er nicht mehr mit der Möglichkeit einer Weiterfahrt rechnen konnte, zumal laut den Berufungsangaben des Berufungswerbers für einen Schwertransport  bereits ab Freitag 15.00 Uhr ein Fahrverbot besteht. Dem Berufungswerber wäre es daher wohl zuzumuten gewesen, den Anhänger allenfalls auch auf einen der zahlreichen Parkplätze vor der Staatsgrenze abzustellen.

Damit ist der Behörde erster Instanz in ihrer rechtlichen Beurteilung des unstrittigen Sachverhalts in jeder Richtung zu folgen gewesen.

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz, die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenn hier die Behörde erster Instanz nur eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro festlegte, hat sie die in ihrem Ermessen gelegene Strafzumessung sehr maßvoll und milde ausgeübt.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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