Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300207/3/WEI/Bk VwSen300169/2/WEI/Bk

Linz, 29.10.1998

VwSen-300207/3/WEI/Bk

VwSen-300169/2/WEI/Bk Linz, am 29. Oktober 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Dr. Wegschaider, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des N vertreten durch Dr. F gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13. Jänner 1998, Zl. S 4333/ST/97, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 13 Abs 1 Z 8 iVm § 3 Abs 1 Z 1 Oö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993) und durch sein Einzelmitglied Dr. Weiß über die Berufung der Firma L vertreten durch den Geschäftsführer N., dieser vertreten durch Dr. F, gegen den auf Grundlage des § 9 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz ergangenen Beschlagnahmebescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. Juli 1997, S 4333/ST/97, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die zur Sicherung des Verfalls mit Bescheid vom 22. Juli 1997 angeordnete Beschlagnahme des Spielapparates der Marke "Admiral Megastar Super 20" mit der Gerätenummer wird aufgehoben.

III. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 13. Jänner 1998 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L, etabl., wie am 17. Juni 1997 anläßlich einer Kommissionierung festgestellt wurde, im Lokal 'C' in K etabl., der Fa. H, einen verbotenen Geldspielapparat der Marke 'Admiral Megastar Super 20', Gerätenummer , im Zeitraum vom 16. Mai 1997 bis zum 17. Juni 1997 zur Aufstellung und zum Betrieb überlassen." Die belangte Strafbehörde erachtete dadurch § 13 Abs 1 Z 8 iVm § 3 Abs 1 Z 1 Oö. Spielapparategesetz iVm § 9 Abs 1 VStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 13 Abs 2 Oö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Der oben bezeichnete Geldspielapparat wurde gemäß § 13 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz für verfallen erklärt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 2.500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 14. Jänner 1998 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 28. Jänner 1998 zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die am 29. Jänner 1998 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe an. Gegen den Beschlagnahmebescheid vom 22. Juli 1997, den der Bw als Geschäftsführer am 24. Juli 1997 eigenhändig übernahm, brachte dieser als Geschäftsführer der Fa. LGmbH rechtzeitig die Berufung vom 29. Juli 1997 ein. Das zuständige Einzelmitglied versteht diese Eingabe als Berufung der Fa. L GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer, weil diese als Eigentümerin des sichergestellten Spielapparates von der Beschlagnahme betroffen und damit Partei des Verfahrens ist.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

2.1. Die belangte Behörde stellte den spruchmäßig angelasteten Sachverhalt als erwiesen fest und wies auf die niederschiftlichen Angaben des Herrn H hin, wonach der Grundeinsatz S 5,-- betragen habe, der Spielapparat über einen Papiergeldeinzug und eine CASH-Taste verfügte, die der selbsttätigen Auszahlung des Gewinnes diente. Der verbotene Geldspielapparat sei am 17. Juni 1997 in Anwendung des § 9 Abs 1 Oö. Spielapparategesetz von der belangten Behörde entfernt worden.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat die belangte Behörde auf Grund der Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr vom 17. Juni 1997 und einer allgemeinen Einstufungsbeurteilung vom 23. September 1996, Zl. BauME-21001/114-1996/Ma/HG, des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, für den Spielapparat der Marke "Admiral Megastar Super 20" eine solchen Spielapparat mit der Gerätenummer , der dort von der Firma L als Leihgerät aufgestellt wurde und nach der oben erwähnten Einstufungsbeurteilung als verbotener Geldspielapparat anzusehen war, aus dem Lokal "C´" in S, auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Oö. Spielapparategesetz entfernt und sichergestellt. In der Folge hat die belangte Strafbehörde die Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik um besondere Begutachung des sichergestellten Spielapparates ersucht.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 hat die belangte Behörde die Beschlagnahme des sichergestellten Spielapparates zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs 1 VStG iVm § 9 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz angeordnet und begründend auf die Einstufungsbeurteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und die niederschriftliche Einvernahme des G vom 1. Juli 1997 hingewiesen.

2.2. Der technische Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Herr Ing. M von der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, hat eine Bespielung des gegenständlichen "Admiral Megastar Super 20" mit der Geräte-Nr.: , durchgeführt und darüber mit Schreiben vom 4. September 1997 Befund und Gutachten erstattet. Im Befund erfolgte eine genaue Beschreibung der Bedientasten und Funktionen dieses elektronisch gesteuerten Walzengerätes, bei dem das Spielergebnis in erster Linie vom Lauf der vier Symbolwalzen abhängig ist. Die belangte Behörde traf zum Spielablauf aus diesem Befund des Amtssachverständigen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis, auf die im einzelnen verwiesen wird (Aktblätter 93 ff). Sie folgerte daraus, daß kein Geschicklichkeitsspielapparat vorlag, bei dem das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spieler abhängen müßte. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Parteiengehör unterzogen und die belangte Behörde nahm auch zu Einwänden des Bw in der Begründung des Straferkenntnisses Stellung. Die Befähigung des Amtssachverständigen, der schon länger vom Amt der Oö. Landesregierung mit Gutachten in bezug auf Spielapparate betraut wäre, könne auch im Hinblick auf sein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten nicht bezweifelt werden. Dem vom Bw vorgelegten allgemeinen Gutachten des M, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Automaten aller Art, könne keine das Amtsgutachten widerlegende Bedeutung beigemessen werden, da es sich nicht auf den konkreten verfahrensgegenständlichen Geldspielapparat beziehe und überdies von der Erzeugerfirma in Auftrag gegeben wurde. Das vorgelegte Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen beziehe sich auf das Gutachten des Sachverständigen G, wobei die im Urteil auf Seite 3 angeführten Gutachtensergebnisse mit den Ausführungen des Ing. M im Amtsgutachten, Seite 5, betreffend den zweiten Spielabschnitt nicht im Widerspruch stünden. Der wesentliche Unterschied folge aus den Absätzen 3 und 5 auf Seite 6 des Amtsgutachtens, woraus sich ergebe, daß im ersten Spielabschnitt eine auschließlich zufallsabhängige Entscheidung über Gewinn und Verlust für das Gewinn-Offert und in weiterer Folge für das Spielergebnis herbeigeführt werde. Wurde im ersten Spielabschnitt kein Gewinn erzielt, so könne durch ein positives Stop-Spiel im zweiten Spielabschnitt nur ein Zehntel des Spieleinsatzes gutgeschrieben werden. Daraus ergebe sich für die belangte Behörde der unwiderlegbare Beweis, daß das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhänge. Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen fehlten im Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen .

In rechtlicher Hinsicht nahm die belangte Behörde auf die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Spielapparategesetzes Bezug und stellte fest, daß jedenfalls ein Geldspielapparat iSd § 2 Abs 2 leg.cit. vorläge. Die rechtlichen Einwendungen des Bw wurden für nicht stichhältig erachtet.

2.3. In der Berufung gegen das Straferkenntnis werden wie bereits in der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid im wesentlichen Begründungsmängel gerügt. Dem angefochtenen Bescheid sei keine Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, die belangte Behörde hätte keine Feststellungen zu den vorgelegten Beweismitteln getroffen, es werde nicht detailliert begründet, warum dem Parteivorbringen nicht gefolgt wurde. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. M sei nicht gesetzeskonform, weil dieser als Sachverständiger für Maschinen- und Elektrotechnik zum Unterschied von Herrn M, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Automaten aller Art, fachlich nicht kompetent wäre. Auch die konkreten Umstände, die für die Beweiswürdigung herangezogen wurden, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Er weise keine gesetzmäßige Begründung auf. Schließlich werden noch diverse Begründungsmängel der Strafbemessung vorgebracht.

2.4. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben die Durchführung einer Bespielung im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt, welche den Nachweis eines verbotenen Geldspielapparates iSd Oö. Spielapparategesetzes erbringen würde.

3. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges haben die erkennende Kammer und das Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates beschlossen, die gegenständlichen Berufungsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Entscheidungsorgane des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich haben nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aus anderen als den geltend gemachten Berufungsgründen aufzuheben ist. Da damit auch der Verfallsausspruch zu entfallen hatte, war auch die mit Bescheid vom 22. Juli 1997 ausgesprochene Beschlagnahme aufzuheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 13 Abs 1 Z 8 Oö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 13 Abs 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer einer Person einen verbotenen Spielapparat (§ 3 Abs 1) zur Aufstellung oder zum Betrieb in Oberösterreich überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb Oberösterreichs gelegen ist.

§ 3 Abs 1 Z 1 Oö. Spielapparategesetz verbietet das Aufstellen oder den Betrieb von Geldspielapparaten. Diese werden im § 2 Abs 2 und 3 Oö. Spielapparategesetz begrifflich determiniert.

Spielapparate sind gemäß § 2 Abs 1 Oö. Spielapparategesetz Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und gegen Entgelt betrieben werden, wobei nach dem 2. Satz des § 2 Abs 1 leg.cit. der Entgeltbegriff sehr weit auszulegen ist.

Nach § 2 Abs 2 Oö. Spielapparategesetz sind Geldspielapparate solche Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird bzw die sich auf Grund ihrer Art und Beschaffenheit dazu eignen. Für diese Eignung ordnet der Landesgesetzgeber im § 2 Abs 2 Satz 2 ebenfalls eine weite Auslegung an.

§ 2 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz enthält noch eine begriffliche Klarstellung. Danach gelten Spielapparate nicht als Geldspielapparate, wenn das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, insbesondere wenn der dem Spielergebnis zugrundeliegende Kausalverlauf im voraus erkennbar und berechenbar ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, wie z.B. gute Merkfähigkeit und schnelle Kombinationsgabe, von der Übung oder Aufmerksamkeit des Spielers abhängt.

§ 1 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz idF der 1. Oö. Spielapparategesetz-Novelle 1993, LGBl Nr. 68/1993, nimmt Geschicklichkeitsspielapparate, die nicht zur Sichtbarmachung des Spielgeschehens mit Bildschirm-, Display- oder Projektionseinrichtungen oder ähnlichen technischen Darstellungsmitteln ausgerüstet sind, vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes schlechthin aus.

Gemäß § 9 Abs 1 Oö. Spielapparategesetz können Spielapparate bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Landesgesetz ohne vorausgehendes Verfahren durch Überwachungsorgane vom Aufstellungsort entfernt werden. Nach § 9 Abs 3 hat die Behörde gegenüber dem bekannten Eigentümer die Beschlagnahme des Spielapparates anzuordnen, wenn diese zur Sicherung des Verfalls oder zur Sicherstellung, daß die Verwaltungübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird, erforderlich ist.

4.2. Auch wenn man mit der belangten Behörde davon ausgeht, daß der verfahrensgegenständliche Spielapparat "Admiral Megastar Super 20" mit der Gerätenummer auf Grund der eigenen Wahrnehmungen im Zuge einer Bespielung und der fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen als Geldspielapparat iSd § 2 Oö. Spielapparategesetz und damit auch als gemäß § 3 Abs 1 leg.cit. verbotener Spielapparat anzusehen ist, hätte die Strafbehörde nicht ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Oö. Spielapparategesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt ausgehen dürfen. Nach der salvatorischen Klausel des § 1 Abs 2 Oö. Spielapparategesetz dürfen nämlich die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nur so ausgelegt werden, daß sie keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten. Demnach will der Landesgesetzgeber Überschneidungen mit Bundeskompetenzen, insbesondere mit dem Tatbestand "Monopolwesen" in Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG, vermeiden. Der Umfang des Glücksspielmonopols wird durch das Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989 idF BGBl Nr. 747/1996, BGBl I Nr. 69/1997 und BGBl I Nr. 90/1998) des Bundes vorgegeben (vgl Erl z RV GSpG 1.067 BlgNR 17. GP, 16 - Zu § 3 und § 4). In die subsidiäre Regelungskompetenz der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG können nur die vom Glücksspielgesetz nicht erfaßten Spiele fallen. Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten (vgl § 2 Abs 2 GSpG) - der gegenständliche Geldspielapparat würde auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zweifellos den Begriff des Glücksspielautomaten nach § 2 Abs 3 GSpG erfüllen - fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes. Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes regelt § 4 GSpG.

Nach der im gegebenen Zusammenhang relevanten Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten nicht dem Glücksspielmonopol, wenn 1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- nicht übersteigt und 2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer bereits in den Erkenntnissen vom 18. Oktober 1993, Zl. VwSen-230233/15/Wei/Shn, und vom 23. August 1994, Zl. VwSen-230253/7/Wei/Bk, die Ansicht vertreten, daß aus kompetenzrechtlichen Gründen die verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Oö. Spielapparategesetzes geboten ist, wonach trotz der weiten Legaldefinition im § 2 leg.cit. nur solche Geldspielapparate landesgesetzlich erfaßt werden, mit denen Bagatellausspielungen iSd § 4 Abs 2 GSpG tatsächlich durchgeführt werden. Demnach darf der mögliche Höchsteinsatz den Gegenwert von S 5,-- und der mögliche Höchstgewinn den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigen, widrigenfalls der Sachverhalt unter das Glücksspielmonopol zu subsumieren wäre. Zur näheren Begründung wird auf das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, VwSen-230355/15/Wei/Bk, verwiesen. Von diesem Standpunkt, wonach das sog. kleine Glücksspiel nur bei kumulativer Einhaltung der Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG vorliegen kann, abzugehen, besteht für die erkennende 4. Kammer des Oö. Verwaltungssenates kein Anlaß. Im Gegenteil! Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, im gleichen Sinne klargestellt, daß die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG so zu verstehen ist, daß schon die Möglichkeit der Überschreitung einer der beiden Bagatellgrenzen genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht auf den bei einem Spiel konkret geleisteten Einsatz oder konkret erzielten Gewinn, sondern auf den bei einem Glücksspielautomaten nach seiner Funktionsweise pro Spiel möglichen Einsatz und die in Aussicht gestellte mögliche Gegenleistung an.

4.3. Aus dem Befund im schriftlichen Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. September 1997, BauME-210000/258-1997/Ma/HG, ergibt sich, daß beim untersuchten Spielapparat "Admiral Megastar Super 20" mit der Gerätenummer mittels Risikotasten zwei verschiedene Gewinnpläne pro Walzenlauf gewählt werden können. Im linken Gewinnplan wird ein Kreditpunkt im Gegenwert von S 5,-- und im rechten Gewinnplan werden zwei Kreditpunkte im Gegenwert von S 10,-- vom Gesamtkreditpunktestand abgebucht (vgl Aktblatt 54). Das bedeutet mit anderen Worten, daß beim gegenständlichen Spielapparat pro Spiel (= pro Walzenlauf) je nach Wahl des Spielers Einsätze von S 5,-- oder S 10,-- möglich gewesen sind, wobei jeweils der gewählte Einsatz den Gesamtkreditstand (Spielguthaben) vermindert.

Bei dieser Sachlage konnte aber nicht mehr davon die Rede sein, daß mit dem untersuchten Glücksspielapparat die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG eingehalten wurden, weshalb auch kein Fall des sog. kleinen Glücksspiels vorlag. Mangels einer in Betracht kommenden Ausnahme vom Glücksspielgesetz konnte das Oö. Spielapparategesetz bei verfassungskonformer Auslegung entsprechend der salvatorischen Klausel des § 1 Abs 2 leg.cit. nicht zur Anwendung gelangen. Die belangte Strafbehörde hat die einschlägige Verwaltungsübertretung des Betreibens oder Zugänglichmachens von Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank nach dem § 52 Abs 1 Z 5 GSpG weder angelastet noch in diese Richtung Erhebungen gepflogen. Sie hat vielmehr auf das Oö. Spielapparategesetz abgestellt und sich dabei im wesentlichen nur mit der Frage befaßt, ob ein Geldspielapparat oder ein Geschicklichkeitsapparat vorliegt. Eine mit Blickrichtung auf das Glücksspielgesetz taugliche Verfolgungshandlung ist dem gesamten Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß insofern daher längst Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 und 2 VStG eingetreten ist, fehlt es überdies an den für eine Anwendung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG notwendigen Tatsachenfeststellungen. Eine Befugnis zur Auswechslung des Tatvorwurfes käme dem erkennenden Verwaltungssenat auch nach § 66 Abs 4 AVG nicht zu.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen ist, weil die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz jedenfalls unanwendbar erscheint, für eine denkbare Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz keine Anlastung mit geeigneten Feststellungen vorliegt und überdies nach Ablauf der Sechsmonatefrist des § 31 Abs 2 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

4.4. Da das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wurde, weil keine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz in Betracht kam, konnte die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1997 gemäß § 9 Abs 3 leg.cit. ausgesprochene Beschlagnahme auch nicht mehr der Sicherung des Verfalles nach § 13 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz dienen. Dieser setzt nämlich das Aufstellen oder Betreiben eines Spielapparates entgegen dem Oö. Spielapparategesetz oder einer ergangenen Durchführungsverordnung voraus. Es war daher auch der noch aufrechte Beschlagnahmebescheid ersatzlos aufzuheben, was zuständigkeitshalber durch das Einzelmitglied zu erfolgen hatte.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e g s c h a i d e r Dr. W e i ß Beschlagwortung: Abgrenzung zum GSpG

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