Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521745/6/Sch/Ps

Linz, 11.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F B, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. September 2007, Zl. VerkR21, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und wegen des Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2008, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 17. September 2007, Zl. VerkR21, gemäß § 24, § 25, § 32, § 7 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF und § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, die Vorstellung des Herrn M H, geb. am, W, E, vom 7. August 2007 als unbegründet abgewiesen, einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und den Mandatsbescheid vom 25. Juli 2007, Zl. VerkR21-182-2007/EF-Mg/Rei, vollinhaltlich bestätigt, wonach

1.        dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B vom 21.06.2005, Zl. VerkR20-105-2005/EF, gemäß § 25, § 26 Abs.2 und § 32 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF und § 57 Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde,

2.        er den Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern habe,

3.        er sich vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung auf seine Kosten gemäß § 24 Abs.3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe und

4.        er vor Ablauf der Entzugszeit ein von der Amtsärztin erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme über seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 iVm § 24 Abs.3 FSG, § 14 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) beizubringen habe.

 

Falls er diese Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolge oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringe oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlasse, so endet die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin die Entzugsdauer, die Beibringung einer amtsärztlichen Bestätigung über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, bekämpft. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Eigenverletzung (Unfallszeitpunkt 20. Juli 2007, 21.50 Uhr) nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus dort einer Alkomatuntersuchung unterzogen worden. Diese ergab um 23.29 Uhr des Vorfallstages eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,83 mg/l.

 

Vom Bezirksgericht Eferding ist der Berufungswerber mit Urteil vom 7. Dezember 2007, Zl. 3U 64/07d, wegen des Vergehens nach § 89 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2 Euro und im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.

 

Demnach ist er am 20. Juli 2007 im Gemeindegebiet von Aschach als Lenker eines Kleintransporters auf der Brandstätter-Landesstraße von Aschach in Richtung Eferding fahrend infolge Unachtsamkeit nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und nach zweimaligem Überschlag wieder auf die Fahrbahn katapultiert worden und gegen den entgegenkommenden Pkw des M C V geprallt und hat er hiedurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für M C V herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht auszuschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

 

4. Der Berufungswerber stellt die Alkofahrt an sich nicht in Abrede, verweist aber darauf, dass er unmittelbar vor Fahrtantritt noch einen sogenannten Sturztrunk in Form eines Viertelliters gespritzten Weißweines und zweier Stamperl Schnaps getätigt hätte. Er habe sich also im Hinblick auf diese Alkoholmenge zum Unfallszeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden, weshalb ein entsprechender Wert vom oben angeführten Messergebnis abzuziehen sei. Damit wäre seine Alkoholbeeinträchtigung jedenfalls unter 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelegen gewesen, weshalb nicht nur mit einer geringeren Entziehungsdauer als den verfügten 12 Monaten vorzugehen gewesen wäre, sondern auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen zu entfallen hätten.

 

Zur Frage dieses Sturztrunkes ist zu bemerken, dass dieser nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das wäre, sieht man von der Befragung des Berufungswerbers an der Unfallstelle noch ab, jedenfalls bei der späteren im Krankenhaus durchgeführten Alkomatuntersuchung gewesen. In der entsprechenden Anzeige ist davon nicht die Rede, auch der Berufungswerber selbst hat angegeben, davon bei seiner Befragung nichts erwähnt zu haben. Erst später, im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, wurde der eingangs erwähnte Sturztrunk vorgebracht. Sohin leidet dieses Vorbringen schon deshalb an Glaubwürdigkeit, als nicht die erstbeste Gelegenheit hiefür genutzt wurde, wie es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten wäre, wenn es um wesentlich erscheinende Fakten geht. Aber auch der an sich unbestrittene Alkoholkonsum von gespritztem Weißwein wird widersprüchlich geschildert. Während es der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungs(straf)verfahrens stets bei den in der Anzeige enthaltenen eigenen Angaben von drei bis fünf gespritzten Weißweinen als angebliche Alkoholmenge belassen hat, war auf einmal in der Berufungsverhandlung von einer zweistelligen Zahl von solchen Gläsern gespritzten Weißweines die Rede. Die Trinkverantwortung des Berufungswerbers ist also eine ziemlich wechselhafte, sodass die Berufungsbehörde davon ausgehen muss, dass es nicht geeignet ist, eine geänderte Sicht des Sachverhaltes zu bewirken.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass der gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l etwa 1 Stunde und 40 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt jedenfalls mindestens dem Wert entspricht, den der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hat (in einem solchen Zeitraum findet bekanntermaßen unabhängig von einem allfälligen Sturztrunk, der einen Alkoholaufbau bewirkt, auch gleichzeitig ein schon relevanter Alkoholabbau statt).

 

Damit konnte sohin der Berufung im Hinblick auf die neben der Entziehung der Lenkberechtigung von der Erstbehörde verfügten begleitenden Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, Beibringung der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung) von vornherein kein Erfolg beschieden sein, da es sich hiebei um schon von Gesetzes wegen vorgegebene Anordnungen handelt, die für die Behörde nicht disponibel sind (vgl. § 24 Abs.3 Z3 FSG).

 

Aber auch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – und des damit verbundenen Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz – musste die Berufung abgewiesen werden.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung eines Kraftfahrzeuglenkers mit einem gemessenen Atemluftalkoholwert von 0,8 mg/l (entspricht 1,6 Blutalkoholgehalt) vier Monate. Diese Entziehungsdauer ist also schon gesetzlich vorgegeben.

 

Im Sinne des § 7 Abs.4 FSG hat die Behörde im Hinblick auf eine allenfalls darüber hinausgehende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine Wertung des gesetzten Deliktes durchzuführen. Wertungskriterien sind dessen Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Die eingangs erwähnte gerichtliche Verurteilung belegt die Gefährlichkeit des vom Berufungswerber gesetzten Verhaltens und bedarf an sich keiner weiteren Ausführungen. Unverständlich erscheint der Berufungsbehörde auch, wie nach dem Konsum von einer zweistelligen Anzahl von gespritzten Weißweinen – mit oder ohne Sturztrunk – noch eine längere Autofahrt in Angriff genommen werden kann. Immerhin hatte der Berufungswerber vor, sein Kraftfahrzeug von Aschach nach Eferding zu lenken, also keinesfalls eine unbeträchtliche Fahrtstrecke. Dass diese letztlich abrupt verkürzt wurde, ist alleine auf den Umstand zurückzuführen, dass der Berufungswerber einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat und damit faktisch nicht mehr weiterfahren konnte.

 

Dem Berufungswerber ist zudem bereits zweimal wegen Alkofahrten die Lenkberechtigung entzogen worden, erstmals im Jahr 1993 für die Dauer von vier Wochen. Ein weiterer Entzug erfolgte im Jahr 2004 für vier Monate. Bei diesem Alkoholdelikt lag eine massive Beeinträchtigung vor (1,01 mg/l Atemluftalkoholgehalt).

 

Der Berufungswerber ist also offenkundig nicht gänzlich in der Lage, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Selbst wenn man den erstgenannten Vorfall auf Grund des Zeitauflaufes kaum mehr in die Wertung einfließen lässt, muss beim Berufungswerber festgestellt werden, dass er innerhalb kurzer Zeit zwei gravierende Alkoholdelikte gesetzt hat.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie für ihre Prognoseentscheidung zu dem Schluss kommt, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerberse jedenfalls nicht vor einer Entziehungsdauer von 12 Monaten wiederum eintreten wird. Ihre Entscheidung steht zudem im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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