Linz, 11.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K M F, geb. , W, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.2007, AZ: 399599-2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 23 Abs.3 iVm § 27 Abs.1 Z2 FSG,
BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat mit Eingabe an die belangte Behörde vom 8.10.2007 die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung – auf Grund einer näher bezeichneten irakischen Lenkberechtigung – beantragt.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag gem. § 23 Abs.3 Z1 FSG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.11.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Schreiben
- der Republik Irak, Ministerium für Inneres,
Generaldirektion des Verkehrsamtes vom 2.10.2007 sowie
- der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 1.10.2007
wurde dem Bw vom Verkehrsamt in Tamim, Irak am 12.10.2002 die Lenkberechtigung für die Gruppe B, laufende Nr.: 0231365, Führerschein Nr.: 2134, gültig bis 12.10.2007 ausgestellt.
Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 27.11.2007, VwSen-521786/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG ist die Gültigkeit dieser irakischen Lenkberechtigung mit Ablauf des 12. Oktober 2007 erloschen;
VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur
Der Bw ist somit seit Ablauf des 12. Oktober 2007 nicht (mehr) im Besitz einer irakischen Lenkberechtigung.
Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden,
VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069;
vom 30.5.2001, 2001/11/0113 und vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur
Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine – österreichische – Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen.
Der Bw ist – wie dargelegt – seit Ablauf des 12. Oktober 2007 nicht (mehr) Besitzer einer ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung.
Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist somit die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nicht möglich.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 27 Abs.1 Z2 FSG – Erlöschen der Lenkberechtigung durch Ablauf der Befristung;