Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521786/4/Kof/Da

Linz, 11.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K M F, geb. , W, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.2007, AZ: 399599-2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs.3  iVm  § 27 Abs.1 Z2 FSG,

    BGBl. I  Nr.120/1997  zuletzt  geändert  durch  BGBl. I  Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat mit Eingabe an die belangte Behörde vom 8.10.2007 die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung –                   auf  Grund  einer  näher  bezeichneten  irakischen  Lenkberechtigung  –  beantragt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag gem. § 23 Abs.3 Z1 FSG  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  18.11.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Schreiben

-          der  Republik  Irak,  Ministerium  für  Inneres,

        Generaldirektion  des  Verkehrsamtes  vom  2.10.2007  sowie

-          der  Botschaft  der  Republik  Irak  in  Wien  vom  1.10.2007

wurde dem Bw vom Verkehrsamt in Tamim, Irak am 12.10.2002 die Lenkberechtigung für die Gruppe B,  laufende Nr.: 0231365,  Führerschein Nr.: 2134, gültig  bis 12.10.2007  ausgestellt.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 27.11.2007,               VwSen-521786/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten  Frist  eine  Stellungnahme  abzugeben.

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war auf Grund der Aktenlage  zu  entscheiden.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG ist die Gültigkeit dieser irakischen Lenkberechtigung mit Ablauf des 12. Oktober 2007 erloschen;   

VwGH  vom  4.7.2002,  2002/11/0116  mit  Vorjudikatur

 

Der Bw ist somit seit Ablauf des 12. Oktober 2007 nicht (mehr) im Besitz einer irakischen  Lenkberechtigung.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage  zu  entscheiden,

VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069;

vom 30.5.2001, 2001/11/0113 und vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat                   erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine – österreichische – Lenkberechtigung             im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn näher bezeichnete Voraussetzungen  vorliegen.

 

Der Bw ist – wie dargelegt – seit Ablauf des 12. Oktober 2007 nicht (mehr) Besitzer einer  ausländischen  (irakischen)  Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist somit die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nicht  möglich.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 27 Abs.1 Z2 FSG – Erlöschen der Lenkberechtigung durch Ablauf der Befristung;

 

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