Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521805/4/Kof/Jo

Linz, 14.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                       sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau A M   (vormals:  A Z), geb. , E, W, vertreten durch  Herrn Rechtsanwalt Dr. J K, F, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 04.12.2007, Zl.: 2-FE-41/2007   wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 sowie  Verkündung  des  Erkenntnisses  vom  11.01.2008,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

                  

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1  und  25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z2,  7 Abs.3 Z11   und

      7 Abs.4 FSG,  BGBl. I  Nr. 120/1997  zuletzt geändert durch  BGBl. I  Nr. 31/2008

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß             näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach der FSG und der FSG-GV der nunmehrigen  Berufungswerberin  (Bw)

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von drei Monaten – vom 08.11.2007 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides)  bis  einschließlich  08.02.2008  –  entzogen    und

-          für den gleichen Zeitraum das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid                die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  04.12.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.01.2007, 15 Hv 151/06h wegen dem versuchten Verbrechen nach § 15 Abs.1,       § 28 Abs.2 4. Fall SMG als Beteiligte nach § 12 3. Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.  Diese Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung  einer  Probezeit  von  drei Jahren  bedingt  nachgesehen.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Vater der Bw am 08.11.2006                        152 g Heroin (brutto) um den Betrag von 7.500 Euro an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu verkaufen versuchte und die Bw zu dieser Tathandlung dadurch beigetragen hat, dass sie als Dolmetscherin zwischen ihrem Vater und dem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes fungierte.

 

Die Bw hat in keinem Stadium des Verfahrens (Vorstellung vom 19.11.2007; Berufung vom 04.12.2007) bestritten, das im oa. Urteil des Landesgerichtes Wels angeführte Verbrechen begangen zu haben.

 

Die Bw bringt vor, sie sei nur durch einen unglückseligen Zufall in diese Suchtgiftangelegenheit ihres Vaters hineingeraten.

Sie sei als zufällig Anwesende von ihrem Vater gebeten worden, für ihn zu dolmetschen, nachdem ein verdeckter Ermittler des BKA diesem Heroin zum               Kauf  angeboten  hatte.

Erst im Zuge dieses Gesprächs hätte die Bw erkennen müssen, worum es hier geht und hätte aus falscher Verbundenheit zu ihrem Vater sich nicht sofort aus diesem Gespräch zurückgezogen und die Wohnung verlassen.

Sie hätte nur einen untergeordneten Tatbeitrag zum Verbrechen ihres Vaters geleistet, was auch der Grund für die äußerst geringe bedingte Verurteilung gewesen sei.

 

Am 18.12.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Stellungnahme der Bw sowie ihrer Rechtsvertreterin:

Bis zum 8.11.2006 wusste ich nicht, dass mein Vater mit Suchtgift zu tun hat bzw. damit handelt.

Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt an der selben Adresse gemeldet, an der ich gewohnt habe und wohne. Auf Grund der schwierigen Familienverhältnisse hat mein Vater manchmal an anderen Adressen in Wels (z.B. Bahnhofstraße) gewohnt.

Dass mein Vater im Jahr 2006 in Bosnien 40 Tage (in Anzeige steht sogar 50 Tage) im Gefängnis gesessen ist, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst.

Es hat geheißen, dass mein Vater seinen kranken Vater besuchen würde.

 

Am 8.11.2006 war ich beim Gespräch meines Vaters mit der verdeckten Ermittlerin (Scheinkauf von Heroin) anwesend in der "Funktion als Dolmetscherin".

 Ich habe zu Beginn des Gesprächs nicht gewusst worum es geht, geschweige denn, dass hier ein Verkauf von Suchtgift (Heroin) durchgeführt werden soll.

 

Zu den Ausführungen in der Anzeige (Seite 4, 2. Absatz) "auf die Frage der VE,                  wie viel Gramm Heroin dies nun sei, ich sofort der VE mitteilte, dass es sich um 150 Gramm Heroin handeln müsse und die Verpackung (Plastiksäckchen) genau 2 Gramm wiege" gebe ich an, dass ich dies nicht gesagt habe.

Die Bw hat nicht aus reiner Selbstbestimmung heraus eine Angabe über die Menge (150 Gramm) Heroin gemacht, die Aussage kam rein aus einer Dolmetschtätigkeit.

 

Zuerst hat mein Vater auf bosnisch gesagt, dass es sich um 150 Gramm Heroin handelt und ich habe dies dann anschließend zum Schluss übersetzt.

 

Von der Verpackung (Plastiksäckchen) bzw. dass diese/dieses genau "2 Gramm" wiege, habe ich nicht gesprochen.

Ich habe diese Aussage auch von meinem Vater nicht gehört.

 

Über Befragen des Verhandlungsleiters:

Mein Vater kann kaum Deutsch und ich habe in vielen Situationen für meinen Vater die Funktion einer "Dolmetscherin" übernommen.

Am 8.11.2006 – bei den Verkaufsverhandlungen meines Vaters mit der verdeckten Ermittlerin - habe ich u.a. auch die Menge "150 Gramm" und das Wort "Heroin" übersetzt.

 

Aus unserer Sicht liegt in der Anzeige eine Zusammenfassung vor, die Bw hat in diesem Fall rein als Dolmetscherin gehandelt und verwiesen wird diesbezüglich auf die Beweisergebnisse des Urteils des LG Wels vom 26. Jänner 2007 und führen auch an, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung § 7 Abs.4 FSG bei der Vornahme der Wertung nach § 34 Abs. 2 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und das Verhalten nach seiner Tat berücksichtigt.

 

 

 

Stellungnahme des Vertreters der BPD Wels:

Bevor seitens der BPD nochmals an die Beschuldigte bzw. deren rechtsfreundliche Vertretung explizit die Frage gestellt wird in Bezug auf Abs.1 Seite 4 der in Betracht kommenden Strafanzeige wird klargestellt, dass die Wertung des Schriftsatzes eines Beamten auf Grund strafrechtlicher und disziplinärer Verantwortung anders zu werten ist als straflose Schutzbehauptungen der Beteiligten. Wobei besonders befremdend die Aussage der Beteiligten wirkt, wo es heißt, in der Verhandlung wurde dies kundgetan "Konsumenten sind selber schuld" und dahingehend nochmals auf die Folgen einer Heroinabhängigkeit hingewiesen wird. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gerichtsurteil des LG Wels, wenn auch mit bedingter Verurteilung, vorliegt. Es wird weiters auch noch im Besonderen darauf hingewiesen, dass im Führerseinentzugsbescheid der Erstinstanz die gesetzliche Mindestentzugsfrist angewandt wurde und hier ein besonderer Hinweis auf die reformatio in peius gegeben wird.

 

Abschließend wird jetzt nochmals die Frage gestellt, wird seitens der Beteiligten behauptet, dass in der Strafanzeige von Seite 4 1. Absatz vom 13.12.2006 die genannte Darstellung unrichtig ist und somit der Beamte offenbar bewusst ein Falschaussage zu Lasten der Beschuldigten getätigt hat?

 

Stellungnahme der Bw dazu:

Die Beteiligen nehmen wie folgt Stellung und verweist auf das oben Gesagte,              dass es sich in der Anzeige um eine Zusammenfassung des Sachverhalts handelt und das LG Wels in seinem Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt ist, (Seite 7, 3 u. 4 Absatz) dass die Bw reine Dolmetschtätigkeiten ausführte.

 

Zu dem Vorwurf der Aussage "Der Konsument sei selber schuld" wird betont, dass die Bw den Handel ihres Vaters mit Heroin als verwerflich betrachtet und sich der Tragweite und der Auswirkung für die Konsumenten bewusst ist.

 

Seitens der BPD Wels wird gefordert, ohne auf die rechtlichen Voraussetzungen            iSd § 12 StGB Betragstäterschaft näher eingehen zu wollen, unter nochmaligem Hinweis auf die Bindungswirkung die Berufung abzuweisen und fordert gleichzeitig Ersatz der Kosten des Aufwandes.

 

Die Bw bestreitet und beantragt den Bescheid vom 30.10.2007 der BPD Wels aufzuheben und der Berufung stattzugeben.

 

Anmerkung:

Der Name der Bw wurde durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen  Form  –  ersetzt.

 

 

Die Bw hat in der Berufung und in der mVh angegeben, bis zum 08.11.2006                   von  den  "Suchtgiftangelegenheiten"  ihres  Vaters  nichts  gewusst  zu  haben.

 

Der Vater der Bw hat – sie das oa. Urteil des LG Wels – im Zeitraum Anfang 2005 bis 08.11.2006 in Wels und anderen Orten Suchtgift (Heroin) in einer großen               Menge  gewerbsmäßig  in  Verkehr  gesetzt.

Der Vater und die Tochter  sind an ein- und derselben Adresse in Wels gemeldet.

Obendrein wurde der Vater – siehe Anzeige der Polizei Wels vom 13.12.2006 – wegen der "Suchtgiftaktivitäten" von einem bosnischen Gericht zu sechs Monate Freiheitsstrafe verurteilt und war davon 50 Tage im Gefängnis.

 

Weiters ist in der Anzeige (Seite 4, 1. und 2. Absatz) ausgeführt:

Die Bw ist ebenfalls verdächtigt, am 08.11.2006 um 11.55 Uhr beim Verkauf des Heroins an den VE beteiligt gewesen zu sein.

Dies deshalb, weil sei beim Scheinkauf am 08.11.2006 in ihrer Wohnung mit ihrem Vater und der VE am gleichen Tisch saß und auf die Frage der VE, wie viel Gramm Heroin dies nun sei, die Bw sofort der VE mitteilte, dass es sich um 150 g Heroin handeln müsse und die Verpackung (Plastiksäckchen) genau 2 g wiege.

 

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass die Bw bis zum 08.11.2006 nichts vom Heroinhandel ihres Vaters wusste, obwohl                      laut  Anzeige  der  Polizei  Wels  vom  13.12.2006

-          der Vater der Bw von Anfang 2005 bis 08.11.2006 (= Zeitraum von                      ca. 2 Jahren)  in  Wels  mit  Heroin  gehandelt  hat

-          der Vater der Bw im Jahr 2006  50 Tage (nach nunmehrigen Angaben der Bw: 40 Tage) wegen Heroinhandel in Bosnien in Haft verbracht hat.

-          die Bw beim Scheinkauf am 08.11.2006 der verdeckten Ermittlerin sofort mitteilte, dass es sich um 150 g Heroin handeln müsse und die Verpackung (Plastiksäckchen) genau 2 g wiege.

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die Bw sowie ihr Vater           an ein- und derselben Adresse in Wels gemeldet sind bzw. waren!

 

Weiters hat die Bw zu den Ausführungen in der Anzeige des Stadtpolizeikommando Wels vom 08.11.2006, Seite 4, 2. Absatz: 

"die Bw sofort der VE mitteilte, dass es sich um 150 g Heroin handeln müsse                   und die Verpackung (Plastiksäckchen) genau 2 g wiege" 

bei der mVh sich in Widersprüche verwickelt;

zuerst behauptet sie, dass sie dies nicht gesagt hat,

später gibt sie an, diese Aussage kam rein aus einer Dolmetschertätigkeit.

 

Das Vorbringen der Bw in der Berufung, sie hätte bis zum 08.11.2006 vom Suchtgifthandel  ihres  Vaters  nichts  gewusst,  ist  daher  völlig  unglaubwürdig!

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder                    Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß  § 28 Abs.2 SMG  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe,              sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214.vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH            

 

Die Bw führt – zutreffend – aus, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung                      zu § 7 Abs.4 FSG bei Vornahme der Wertung die bedingte Strafnachsicht,                 die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld,                      sein  Vorleben  und  das  Verhalten  nach  seiner  Tat  berücksichtigt.

 

Speziell betreffend die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" iSd § 7 Abs.4 FSG                     (von der Bw auch als "Art der Tat" bezeichnet) ist darauf hinzuweisen, dass im            ggst. Fall nicht eine sog. "weiche Droge", sondern Heroin in Verkehr gesetzt wurde.

 

Heroin gehört zu den gefährlichsten Suchtgiften!

VwGH vom 21.01.1997, 96/11/0327.

 

Die Bw hat in der mVh vorgebracht, dass sie "sich der Tragweite und der Auswirkungen  für  die  Konsumenten  bewusst  ist".

Dies hat sie jedoch nicht daran gehindert, das im oa. Urteil des LG Wels angeführte Verbrechen nach § 28 SMG zu begehen!

 

Die Aussage der Bw bei der mVh (Niederschrift, Seite 3, letzter Absatz):                             "Der  Konsument  ist  selber  schuld"   weist  auf  völlige  Uneinsichtigkeit  der  Bw  hin!

 

Die Begehung von Suchtgiftdelikten wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an, ob konkret Kraftfahrzeuge  verwendet  worden  sind  oder  nicht;

VwGH vom 16.05.1997, 97/11/0078 mit Vorjudikatur.

 

Dass die Bw im vorliegenden Fall kein KFZ verwendet hat, ist somit rechtlich                  nicht  von  Bedeutung.

 

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Festsetzung der Entziehungsdauer wird vor allem auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1996, 96/11/0235  verwiesen.

 

Der do. Bf

-          hat dazu beigetragen, dass unbekannte Personen Heroin in einer großen Menge  in  Verkehr  setzten   und

-          wurde aus diesem Grund zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß              von  9 Monaten  verurteilt.

Zwischen der Beendigung des strafbaren Verhaltens (Mai 1995) und Beginn der Entziehungsdauer (Mai 1996) ist ein Zeitraum von 12 Monaten vergangen.

 

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt  bzw.  die  dagegen  erhobene  Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

 

 

 

Der gegenständliche Fall ist mit jenem Fall, der dem VwGH im oa. Erkenntnis                  zu  Grunde  lag,  nahezu  identisch.

 

Auch  die  Bw

-          hat dazu beigetragen, dass eine andere Person (= ihr Vater) Heroin                        in  einer  großen  Menge  in  Verkehr  setzte   und

-          wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.

 

Weiters ist zwischen der Straftat einerseits (November 2006) und dem Beginn                     der Entziehungsdauer andererseits (November 2007) ebenfalls ein Zeitraum                von  12 Monaten  vergangen.

 

Die Bw hat daher im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= November 2007)  ihre  Verkehrszuverlässigkeit  noch  nicht  wiedererlangt.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht der Bw die Lenkberechtigung für              die  in  § 25 Abs.3 FSG  festgesetzte  Mindest-Entziehungsdauer  entzogen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig erteilten – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein                         in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung  vorliegen;  VwGH  vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Der Bw war daher für den Zeitraum 08.11.2007 bis einschließlich 08.02.2008 das                         Recht abzuerkennen, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung               in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 28 Suchtmittelgesetz; Heroin; Wertung;

 

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