Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521825/2/Sch/Ps

Linz, 10.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, G, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Dezember 2007, Zl. VerkR21-423-2-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen B und F zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 19. Dezember 2007, Zl. VerkR21-423-2-2007, gemäß § 24 Abs.1 Z1 und Abs.4 erster Satz, § 25 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) idgF und § 3 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) Herrn A H, geb. am, G, V, die Lenkberechtigung für die Klassen B und F mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Beibringung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung entzogen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 FSG-GV muss beim Bewerber um eine bzw. beim Inhaber einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge vorliegen. Hiebei handelt es sich um ein vom Verordnungsgeber zwingend angeordnetes Mindesterfordernis, welches nicht zur Disposition der Behörde steht.

 

Demgegenüber verfügt der Berufungswerber unbestrittenerweise mit Fernbrille beidseits über eine Sehschärfe von 0,15 bzw. binokular von 0,3 partiell. Damit liegt seine Sehschärfe deutlich unter den oben angeführten Mindestwerten. Die Erstbehörde durfte daher auf Grund der eindeutigen Rechtslage dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung nicht belassen. Der vom Berufungswerber angesprochenen bloßen Einschränkung der Lenkberechtigung, etwa auf zeitliche (bei Tageslicht) oder örtliche Bereiche, konnte aus diesem Grund auch nicht gefolgt werden.

Die subjektive Einschätzung des Rechtsmittelwerbers, er sei trotz dieser negativen Begutachtung in diesem eingeschränkten Sinne doch zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich befähigt, kann nämlich an der eindeutigen Gutachtenslage nichts ändern. Wenngleich die Berufungsbehörde naturgemäß nicht verkennt, dass mit dieser Entscheidung für den Berufungswerber eine Einschränkung seiner Mobilität verbunden ist, konnte auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage keine andere erfolgen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum