Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521811/8/Kof/Da

Linz, 15.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , vormals: W, P, nunmehr: A, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H – Dr. R M, R, G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2007, Zl. VerkR21-15064-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung u.a., nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2008 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer auf 14 Monate, vom 8. Februar 2007 bis einschließlich  8. April 2008, herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1  und  25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1,  7 Abs.3 Z1   und

      7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997  zuletzt  geändert  durch  BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

II.

Betreffend  die

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

-          Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für die Dauer von 17 Monaten – vom 8.2.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines)  bis  einschließlich  8.7.2008  –  entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden- kraftfahrzeugen  für  die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung  verboten

-          verpflichtet,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

       –  eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren

       –  eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen und

       – ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  6.11.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 15.1.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.  Der – rechtzeitig und ordnungsgemäß geladene – Rechtsvertreter  des  Bw  war  bei  der  mVh  nicht  anwesend.

 

Gemäß § 10 Abs.6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass  der  Vollmachtgeber  im  eigenen  Namen  Erklärungen  abgibt;

VwGH  vom 19.2.1969,  0198/66-Rechtssatz Nr.2  mit  Vorjudikatur.

 

Die vom Bw bei der mVh abgegebenen Stellungnahmen sind somit rechtswirksam!

 

Der Bw hat die Berufung betreffend Punkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:

-          Anordnung einer Nachschulung

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

zurückgezogen.

 

 

 

Betreffend  die

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens   sowie

-          Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

ist  dadurch  der  erstinstanzliche  Bescheid  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Dem Bw wurde bislang die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

-          vom  8.12.2000  bis  8.4.2001  –  Alkoholdelikt  im  Straßenverkehr

-          vom 25.11.2004 bis 25.5.2005  –  Alkoholdelikt  im  Straßenverkehr

-          vom 26.5.2005 bis 26.11.2005 – Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung

 

Der Bw lenkte am 8.2.2007 um 00.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in  der  Gemeinde R.   Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)  0,69 mg/l  ergeben  hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 29.10.2007, VerkR96-2278-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch die am 15.1.2008 erfolgte Zurückziehung der Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004,  2004/11/0046  jeweils  mit  Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung  zu  entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gem. § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung  verbunden  sind,  kein  wie  immer  geartetes  Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger  Rechtsgüter  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.

            

Der Bw hat – wie ausführlich dargelegt – in den Jahren 2000, 2004 und 2007 jeweils  ein  "Alkoholdelikt  im  Straßenverkehr"  begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und  sogar  getilgte  Verwaltungsübertretungen  zu  berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000,  99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur.

 

Die vom Bw in den Jahren 2004 und 2007 begangenen Alkoholdelikte gelten als  "bestimmte  Tatsachen"  iSd  § 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

Das vom Bw im Jahr 2000 begangene Alkoholdelikt gilt – da dieses länger als  fünf Jahre  zurückliegt  –  nicht  als  "bestimmte  Tatsache"  iSd  § 7 FSG;

dieses ist jedoch – siehe die o.a. Rechtsprechung des VwGH – bei Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer zu werten.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird insbesondere auf das Erkenntnis des  VwGH  vom 28.10.2003,  2003/11/0221  verwiesen.

 

Der dortige Beschwerdeführer hat – in einem nahezu identischen Fall – drei Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren begangen, wobei  er  beim  zeitlich  letzten  Alkoholdelikt  den  Alkotest  verweigert  hat.

 

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die  dagegen  erhobene  Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

 

Da der Bw sein Fehlverhalten bei der mVh eingesehen hat, ist es für den UVS  gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 14 Monate – gerechnet ab 8.2.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) somit  bis  einschließlich  8.4.2008  –  herab- bzw. festzusetzen.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist  gem.  § 32 Abs.1 Z1 FSG  das  Lenken  eines  derartigen  KFZ  zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die  Dauer  der  –  nunmehr  neu  festgesetzten  –  Entziehungsdauer  zu  verbieten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

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