Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440094/2/BP/AB

Linz, 16.01.2008

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Beschwerde des C N, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W D, Dr. H M, Mag. A D, Dr. E R in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck zurechenbare, der Polizeiinspektion St. Georgen/i.A. zugehörige Organe am 4.Dezember 2007 im Zusammenhang mit dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer kein unbeschriebenes Blatt sei, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Vorhalts, dass der Beschwerdeführer kein unbeschriebenes Blatt sei, an das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 89 Sicherheitspolizeigesetz – SPG iVm § 6 Abs. 1 AVG

 

 

Begründung:

 

1. Nach Schilderung des C N (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde er am 4. Dezember 2007 von Organen der Polizeiinspektion St. Georgen/i.A. durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck zurechenbare, der Polizeiinspektion St. Georgen/i.A. zugehörige Organe durch Abnahme der Kennzeichen seines PKWs, durch die Durchsuchung der Liegenschaft S zu Lasten des Beschwerdeführers, durch erkennungsdienstliche Behandlung (insbesondere durch die Abnahme und Anfertigung von Fingerabdrucken), durch Abnahme des Mobiltelefons, durch Einholung einer Strafregisterauskunft und durch den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer kein unbeschriebenes Blatt sei, in seinen Rechten verletzt.

 

2. Gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde vom 11. Jänner 2008 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 15. Jänner 2008).

 

Der Beschwerdeführer richtet sich darin ua. auch gegen Details der Vorgangsweise der Beamten; insbesondere führt er an, dass ihm mit den Worten: "Er sei ja ohnehin kein unbeschriebenes Blatt mehr, er solle nun endlich zugeben, dass er die Radkappen des PKW´s des Herrn H gestohlen habe", eine sieben Jahre zurückliegende Jugendstraftat nicht unvoreingenommen vorgehalten worden wäre.

 

3. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, hat der Unab­hängige Verwaltungssenat insoweit mit einer Beschwerde an ihn die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

In der Maßnahmenbeschwerde vom 11. Jänner 2008 wird implizit auch eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, behauptet, die auf Grund des § 31 SPG ergangen ist. Ein Vorhalt, eine Person sei kein unbeschriebenes Blatt, ist zweifellos nicht im Rahmen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom Oö. Verwaltungssenat zu beurteilen, sondern vielmehr am Maßstab der Richtlinie nach § 31 SPG zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

 

Bernhard Pree

 

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