Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162082/21/Bi/Se

Linz, 14.01.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, G, vertreten durch RA Mag. Dr. B G, L, vom 27. Februar 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Februar 2007, VerkR96-3169-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund der Ergebnisse der am 15. Mai 2007 und 14. Jänner 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­hand­lung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 6 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 30 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Juni 2006 vor 12.40 Uhr den Pkw auf der Straße S im Gemeindegebiet von St. Georgen/Gusen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Mai 2007 und am 14. Jänner 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesen­heit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. Dr. G und der Zeugin Meldungslegerin RI U T (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und regt einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung der Erstinstanz an. Er begründet dies damit, er bestreite nicht, sein Fahrzeug zur angelasteten Zeit im Bereich des Halte- und Parkverbots abgestellt zu haben, allerdings sei das nicht strafbar, weil die dem zugrundeliegende Verordnung rechts­widrig sei. Dies deshalb, weil seiner Meinung nach eine Ausnahme für die ganze Berufsgruppe der Ärzte unzulässig sei. Es handle sich um eine reine Begünstigung für den im angrenzenden Haus wohnenden Gemeindearzt Dr. E., für den die Ausnahme gelten solle. Die Freihaltung sei mit einem generellen Halte- und Parkverbot auch zu erreichen, wobei außerdem unklar sei, ob jeder Absolvent einer medizinischen Studienrichtung von der Ausnahme erfasst sei, also neben prakti­zierenden auch pensionierte Ärzte, Ärztinnen, Veterinärmediziner oder nur Human­mediziner. Diese Ausnahmeregelung sei unklar, unsachlich und damit rechtswidrig.

Wenn es aber Ziel der Verordnung sei, dem Gemeindearzt Dr. E. einen Parkplatz zu sichern, weise er darauf hin, dass es sich bei der an das Verbot angrenzenden Liegenschaft Sperlhang 2 um dessen Privatliegenschaft ohne Ordination oder Patienten­verkehr handle, die ohnehin über zwei Abstellflächen auf Privatgrund verfüge, sodass Dr. E. im Notfall jederzeit einen Parkplatz habe und auch weg­fahren könne. Aus dem Protokoll der Verhandlung der Erstinstanz vom 9. Mai 2005 ergebe sich, dass auch bei Abstellen eines Fahrzeuges parallel zum Fahrbahn­rand im Verordnungsbereich die Restfahrbahnbreite ausreichend sei, dh keine Verkehrs­beeinträchtigung eintrete. Es mache daher keinen Unterschied., ob dort ein Fahrzeug eines Arztes oder eines Lenkers mit einem anderen Beruf abgestellt werde. Wenn aber durch ein im Verordnungsbereich abgestelltes Fahrzeug keine Verkehrsbeein­trächtigung gegeben sei, sei ein Halte- und Parkverbot mit oder ohne Ausnahme unzulässig und könne auch der Gemeindearzt bei seiner Berufsausübung nicht beeinträchtigt sein.

Die Verordnung stelle im Ergebnis eine gleichheitswidrige und unsachliche Begünstigung des im angrenzenden Haus wohnenden Gemeindearztes dar, für die kein erkennbarer oder logisch nachvollziehbarer Grund vorliege.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Berufungsverhandlung mit Ortsaugenschein am 15. Mai 2007 sowie Einholung von Unterlagen der Erstinstanz, die sich weder im Rahmen einer Verhandlung noch sonst jemals zur Sache geäußert hat. In der Verhandlung am 14. Jänner 2008 wurde dem Bw die Äußerung des Gemeindearztes vom 18. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht, Parteiengehör gewahrt und die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Straßenbezeichnung "Sperlhang" umfasst ein Siedlungsgebiet am Rand von G und bezeichnet einen annähernd rechteckigen Straßenzug mit einer als Privatstraße gekennzeichneten nicht durchgehenden Querstraße ca in der Mitte. Der als Fahr(schul)lehrer beschäftigte Bw wohnt im Haus S, gegenüber der Einmündung der Privatstraße, an der als erste Liegenschaft rechts das Haus des Gemeindearztes MR Dr. E.,  S, situiert ist. Am Vorfallstag, dem 4. Juni 2006, war entlang der Liegenschaft Sperlhang 2, dh an deren westlicher Grenze, zwischen der Privatstraße und dem unteren Teil des S ein Halte und Parkverbot "ausgenommen Arzt" im Ausmaß von ca 3 Pkw-Längen kundgemacht. Der Bw hatte – völlig unbestritten – seinen Pkw im oberen Teil des Halte- und Parkverbotes, dh annähernd auf Höhe seines Wohn­hauses, abgestellt, wo es die Ml um 12.40 Uhr vorfand und ein Organmandat ausstellte. 

Die Ml bestätigte zeugenschaftlich, es gebe dort laufend Beschwerden über im Verbotsbereich abgestellte Fahrzeuge. Das Herausfahren aus der Privatstraße sei durch das vom Bw abgestellte Fahrzeug nicht beeinträchtigt gewesen. Probleme gebe es, wenn überhaupt, bei im unteren Teil des Verbots abgestellten Fahrzeugen wegen der unübersichtlichen Linkskurve entlang des Zaunes der Liegenschaft S. Allerdings bestehe ab dem Ende des Verbots immer noch eine Länge von 5m bis zur Kreuzung der beiden Fahrbahnränder im großzügigen Kurvenverlauf. Auf die Einwendungen des Bw, im Verbotsbereich stünden immer wieder Fahrzeuge von Personen, die nicht Arzt seien, so zB Familienmitglieder des Arztes, dessen Putzfrau, Handwerker und Lieferanten, bestätigte die Ml, es würden dort häufig auch Personen bestraft, die zwar in Verbindung zum Arzt stünden, aber nicht selbst Ärzte und nicht berechtigt seien, das Schild "Arzt im Dienst" zu führen. Ob sie am Vorfallstag zufällig dort gewesen oder dazu veranlasst worden sei, konnte sie nicht mehr sagen. 

 

Der Bw legte bei der Verhandlung ein umfangreiches Konvolut mit Fotos von im Verbotsbereich abgestellten Fahrzeugen vor und erläuterte, dies seien die Fahr­zeuge der Putzfrau, des Freundes der Tochter, von Besuchern usw. Er ließ keinen Zweifel, dass zwischen den beiden Nachbarn ein sehr angespanntes Verhältnis besteht – dazu ist seitens des UVS zu sagen, dass der Bw unbestrittener­maßen schon am 11. Juli 2005 seinen Pkw im do Verbot abstellte, um im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Verordnungsprüfung durch den Verfassungsge­richts­hof zu initiieren; allerdings wurde das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus formellen Gründen eingestellt (Erkenntnis des UVS OÖ. vom 27. März 2006, VwSen-162231/2/Bi/Be) – nach seiner Begründung wegen der dort fehlenden Abstell­möglichkeit für Fahrzeuge aufgrund der Bevorzugung des Gemeindearztes. Im unteren (Quer)Verlauf des S befinde sich zwar ein an sich zum Abstellen geeigneter Wiesen­streifen, aber das wäre Besitzstörung. 

Er betonte weiters, der Eingang und die Garagenzufahrt des Hauses S seien in der Privatstraße gelegen, in der sich außerdem gegenüber des Hauses des Gemeindearztes ein zum Abstellen von sicher vier Fahrzeugen geeigneter Wiesen­streifen befinde, wo auch öfters Pkw abgestellt seien. Der Gemeindearzt könne sowohl in als auch vor seiner Garage parken – er selbst hat zwei Garagen gegen­über der Einmündung der Privatstraße und ist durch im Verbotsbereich abgestellte Fahrzeuge bei deren Benützung nicht beeinträchtigt.

 

Aus den von der Erstinstanz vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Bw im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde mittlerweile eine Verkleinerung des Verbots­bereiches "erreicht" hat, indem das Halte- und Parkverbot auf zwei Pkw-Längen eingeschränkt wurde.     

MR Dr. J E. hat in seiner Äußerung vom 18. Mai 2007 an die Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung dargelegt, dass sowohl er als auch seine Tochter Dr. G E., die in Ordinationsgemeinschaft (G) mit ihm arbeite, als diplomierte Notärzte am überregionalen ärztlichen Notdienst beteiligt seien und auch sie habe ihren Bereit­schaftsstützpunkt im Elternhaus S eingerichtet. Aufgrund von Überschnei­dungen ihrer Dienstzeiten ergebe sich der Bedarf für einen weiteren uneingeschränkt benützbaren Pkw-Abstellplatz für Dienstfahrzeuge. Außer­dem sei es bisweilen erforderlich, Konsiliar­­ärzte beizuziehen. Der Grünstreifen gegenüber in der Privat­straße liege unter­halb des dortigen Wasserschutzdammes und werde in Notfällen durch verschiedene Personen benützt; im Winter liege dort Räumschnee und bei Regen entwickle sich dort Lehmschlammmorast, der Ein- und Aussteigen zum Akrobatikakt mache.

Die Äußerungen des Gemeindearztes wurden vom Bw als unwahr qualifiziert, zumal es zum einen keine Überschneidungen seiner und der Notdienste seiner Tochter gebe – diese habe mittlerweile ohnehin einen Wohnsitz in St. Georgen/Gusen, sodass ein Stützpunkt im Elternhaus entbehrlich sei – und die im Eigentum der vier Grundstücksanrainer, also auch des Gemeindearztes, stehende Privatstraße im asphaltierten Bereich als Parkplatz immer nutzbar sei. Geltend gemacht wurde außerdem eine unrichtige Kundmachung des Verbots. Dargelegt wurde weiters das zwischen dem Bw und dem Gemeindearzt bestehende Streitklima.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen/Gusen vom 19. Mai 2005, AZ: 640/4/Vo/Ma, wurde "gemäß den Bestimmungen der §§ 40 Abs.2 Z4 iVm der Verordnung des Gemeinderates vom 24.11.2003, mit der die Zuständigkeit des Gemeinderates an den Bürgermeister übertragen wurde, und 43 Abs.2 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF gemäß §§ 43 Abs.1 lit.b Z1, 52a Z13b und 94d Z4 StVO 1960 idgF verordnet:

Aufgrund des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen vom 9. Mai 2005 wird auf der Siedlungsstraße "S" im Bereich westlich der Liegenschaft "S 2" ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Arzt, angeordnet."

Aus dem vom Bw vorgelegten Protokoll vom 9. Mai 2005 geht hervor, dass sich der AmtsSV nur insofern geäußert hat, dass auch beim Abstellen eines Fahrzeuges parallel zur Garage bzw zum Fahrbahnrand beim Haus S 2 die Restfahr­bahnbreite von 4,5m für die Abwicklung von Gegenverkehr ausreicht, zumal dort kein Schwerverkehr zu erwarten ist.

 

Diese Verordnung war am Vorfallstag, dem 4. Juni 2006, gültig und durch Vorschrifts­­zeichen gemäß § 52a Z13b StVO nach den Ergebnissen des Beweis­verfahrens so kundgemacht, dass das Vorschrifts­zeichen mit dem im unteren Rand in weißer Schrift beigefügten Zusatz "Anfang" außerhalb des 5m-Bereichs einander kreuzender Fahrbahnränder westlich der Liegenschaft S 2 unten angebracht war, das Vorschriftszeichen mit dem Zusatz "Ende" etwa 2m unterhalb der Garagen­ecke am Beginn des Grünstreifens.

Der Bw vertritt die Ansicht, die Kundmachung sei insofern nicht dem Wortlaut der Verordnung entsprechend erfolgt, als sich die Kundmachung nicht mit dem Wortlaut der Verordnung in Einklang bringen lasse; mit "im Bereich westlich der Liegenschaft Sperlhang 2" sei die gesamte Grundstückslänge gemeint, die Kund­machung umfasse aber nur einen kleineren Teil davon.

Dazu ist zu sagen, dass gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ein gesetzliches Halte- und Parkverbot im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder besteht – Zweck dieser Regelung ist das ungehinderte Ermöglichen eines Einbiegens, daher gilt diese Bestimmung auch an der Innenseite eines Kurven­verlaufs, also auch in der genannten Kurve des S – sodass es dies­bezüglich keiner Regelung eines weiteren Halte- und Parkverbots durch Verordnung bedarf. Die Ausnahme "Arzt" widerspricht daher auch nicht § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960. Das dem Tatvorwurf zugrundeliegende Halte- und Parkverbot war insofern ordnungsgemäß kundgemacht, als gerechnet vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder sowohl bei der Kreuzung mit der Privatstraße als auch bei der Kurve unten der 5m-Bereich eingehalten wurde.

 

Zur Verordnung ist grundsätzlich zu sagen, dass allein der Umstand, dass nicht unter die Ausnahme fallende Personen die Ausnahme zu Unrecht für sich in Anspruch nehmen, noch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung zu begründen vermögen.

Seitens des UVS wurden die Unterlagen für die mittlerweile erfolgte örtliche Einschränkung des Verbotsbereichs eingeholt – das Halte- und Parkverbot wurde, nachdem der Standort des Vorschriftszeichens mit dem Zusatz "Anfang" schon am 26. September 2007 geändert wurde, mit Verordnung des Bürgermeisters der Markt­gemeinde St. Georgen/Gusen vom 6. November 2007, AZ: 640-4-2007/Vo/Br, "nur mehr für zwei Stellplätze, die westlich entlang des Hauses Sperlhang 2 verlaufen", verordnet, wobei die Verordnung vom 19. Mai 2005 außer Kraft trete – daraus ergibt sich.

 

Dem Bw wurde in der Verhandlung am 14. Jänner 2008 die Äußerung des Gemeinde­arztes im Verfahren betreffend seine (erfolglose) Aufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht, die er als unwahr bezeichnete. Er habe nie einen Gewerbebetrieb dort gehabt und auch keine Reparaturen durchgeführt, lediglich bei seinen Privatfahrzeugen zB Wasser nach­gefüllt, aber nicht einmal einen Ölwechsel durchgeführt. Er habe wie sein ebenfalls dort wohnender Bruder eine Garage und mit dem Fahrschulfahrzeug seien dort maximal fünf Fahrzeuge abzustellen. Er hat weiters eingewendet, dass Frau Dr. E. mittlerweile ein Haus in G besitze und nicht mehr das Elternhaus als Stützpunkt bei Not­diensten benötige, wobei sich diese mit denen des Vaters ohnehin nie über­schneiden, was aus den Einsatzplänen ersichtlich sei.     

 

Der UVS sieht sich zusammenfassend nicht in der Lage, zum einen die im Jahr 2005 bestanden habenden Verhältnisse (die der Gemeindearzt anführt, der Bw aber bestreitet) zu prüfen, die letztlich zur Erlassung der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung vom 19. Mai 2005 geführt haben, die die Grundlage für das ggst Verwaltungs­strafverfahren darstellt. Es kann wohl auch nicht Aufgabe des UVS sein, sich im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren im Ergebnis in Nachbar­schaftsstreitigkeiten einzu­mischen – dass mittler­weile der Verbotsbereich örtlich verkürzt wurde, ist offenbar kein "Erfolg" für den Bw, weil jetzt der übrige Parkplatz von Angehörigen des Gemeindearztes erlaubterweise benutzt wird.

Seiner "Anregung" im Berufungsvorbringen, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ggst Verordnung (die erwiesenermaßen ab 27. September 2007 nicht mehr ordnungs­gemäß kundgemacht war, obwohl sie erst mit 16. November 2007 außer Kraft trat) möge beim Verfassungsgerichtshof beantragt werden, vermag der UVS daher nicht näher zu treten.

Verkannt wird aber nicht, dass die Ausnahme "Arzt" insofern problematisch ist, weil diese Regelung dauernd gilt und sogar nach der Äußerung des Gemeindearztes nur für die (seltene wenn überhaupt bestanden habende) Konstellation gemeint ist, dass sich die Notdienste des Vaters und der Tochter überschnitten haben, als die Tochter noch keinen Wohnsitz in G hatte und ihr Notdienst vom Elternhaus aus erfolgte. Fraglich ist auch, inwieweit jemand verpflichtet werden kann, einen möglichen Parkplatz in einer sich teilweise in seinem Eigentum befindlichen Privat­straße zu nutzen, bevor öffentliches Gut für ein Halte- und Parkverbot herangezogen wird – auch wenn nachvollziehbar die Wiese links am Rand der Privatstraße nicht immer nutzbar ist, wäre eine Adaptierung bzw ein Abstellen auf dem Asphalt parallel zum Fahrbahnrand auf den ersten Blick nicht ausge­schlossen, wenn sogar der Gemeindearzt einräumt, der Platz würde in Notfällen zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt. Dass die ggst Verordnung bei den bestehenden Platzverhältnissen primär den Zweck verfolgt, Fahrzeugabstellplätze für den Gemeindearzt freizuhalten, ist augenscheinlich. Die Formulierung der Ausnahme "Arzt" umfasst nach Ansicht des UVS sämtliche Ärzte, wobei ein Schild "Arzt im Dienst" ohnehin jegliches Abstellen eines Fahrzeuges eines Arztes im Rahmen seiner Berufungsausübung gemäß § 24 Abs.5 StVO 1960 rechtfertigen würde, dh sich eine Ausnahme wie in der ggst Verordnung erübrigen würde, wenn nicht über das Verbot die grundsätzliche Freihaltung in Einzelfällen erforderlicher Abstellplätze erreicht werden soll. Da aber der Notdienstplan nicht Bestandteil der ggst Verordnung sein kann und eine so diffizile Umschreibung einer Ausnahme (ausgenommen Arzt bei Überschneiden der Notdienste beider Ärzte) in der Praxis unmöglich ist, wird die ggst Verordnung für (gerade noch) rechtmäßig erachtet.

 

Zur Spruchkonkretisierung ist zu sagen, dass die Formulierung "vor 12.40 Uhr" bezogen auf den Kontrollzeitpunkt 12.40 Uhr zu sehen ist und der Pkw unbestritten dort zu dieser Zeit abgestellt war, wobei es sich um das einzige Halte- und Parkverbot in der Siedlung handelt, sodass auch in örtlicher Hinsicht eine Doppel­bestrafung ausgeschlossen und der Bw in der Lage war, sich zweckentsprechend zu verteidigen. Der UVS geht davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass angesichts des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 726 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG als angemessen zu sehen ist, wobei die verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit des Bw mildernd, erschwerend nichts zu werten war. Die ohnehin sehr niedrige Strafe rechtfertigt bei nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Bw eine weitere Herabsetzung nicht.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf unbestritten, VO nicht angefochten

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. Februar 2009, Zl.: B 346/08-8

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