Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162115/12/Kei/Ps

Linz, 15.01.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des I Y, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2006, Zl. S-43.067/06-3, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10. Dezember 2007 und am 10. Jänner 2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. November 2006, Zl. S-43067/06-3, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen 4 Übertretungen bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw am 27. November 2006 einen Einspruch erhoben.

Die anlässlich der Erhebung des Einspruches durch die belangte Behörde aufgenommene Niederschrift lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Niederschrift

Aufgenommen mit I Y, Nat im Akt.

Gegen die Strafverfügung / das Straferkenntnis unter obiger Zahl vom 22.11.2006 erhebe ich Einspruch / Berufung

a) weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle

b) weil mir das Strafausmaß aus folgenden Gründen zu hoch bemessen erscheint.

‚Ich erhebe Einspruch gegen die Höhe weil ich monatlich kein Einkommen habe.

Ich habe Sorgepflichten für 1 Kind. Ich habe noch nie eine derartige Übertretung begangen.’“

 

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. November 2006, Zl. S 43067/06-3, wurde dem nach Ansicht der belangten Behörde nur gegen das Strafausmaß erhobenen Einspruch teilweise Folge gegeben und die Strafen wurden herabgesetzt.

 

Mit Schreiben des Bw vom 6. Dezember 2006 wurde durch den nunmehr anwaltlich vertretenen Bw ein Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. November 2006, Zl. S-43067/06-3, erhoben.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006, Zl. S-43.067/06-3, wurde der Einspruch des Bw vom 6. Dezember 2006 gegen die Strafverfügung vom 22. November 2006 gemäß § 49 Abs.1 VStG iVm § 68 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. März 2007, Zl. S 43067/06-3, Einsicht genommen und am 10. Dezember 2007 und am 10. Jänner 2008 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurde der Bw befragt und die Zeugin Frau Amtsrätin U L einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw brachte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vor, dass der gegenständliche Einspruch nicht dahingehend eingeschränkt war, dass er nur gegen das Strafausmaß gerichtet war.

Der Bw war und ist der deutschen Sprache nur in sehr geringem Umfang mächtig. In der Verhandlung war die Durchführung eines Gespräches mit ihm nur mittels eines Dolmetschers für die türkische Sprache möglich.

Die Zeugin Frau Amtsrätin U L konnte sich in der Verhandlung nicht mehr an die gegenständliche Amtshandlung vom 27. November 2006 erinnern.

Nach Durchführung der Ermittlungen hat sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergeben, dass der gegenständliche Einspruch vom 27. November 2006 nicht dahingehend eingeschränkt war, dass er nur gegen das Strafausmaß gerichtet war.

Eine entschiedene Sache liegt nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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