Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162345/10/Sch/Ps

Linz, 14.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. D H, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2006, Zl. VerkR96-2342-2006 Be, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.           Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 146 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2006, Zl. VerkR96-2342-2006 Be, wurde über Herrn Dr. D H, geb., S, A, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil er am 19. Februar 2006 um 19.35 Uhr im Gemeindegebiet von Weißkirchen auf der L563 bei Strkm. 14,990 und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr das Fahrrad der Marke K in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe, wobei er sich, obwohl er Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Aussprache und gerötete Augenbindehäute) aufwies und somit vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand, gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der keine der beiden Verfahrensparteien erschienen ist, ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Er hat dabei glaubwürdige und schlüssige Angaben gemacht.

Demnach war er einer von zwei Polizeibeamten, die an eine Unfallstelle gerufen wurden, wo sich ein Verkehrsunfall mit einem Beteiligten, nämlich einem Radfahrer, ereignet hatte. Beim Eintreffen an der Unfallstelle fanden die Beamten den nunmehrigen Berufungswerber bereits in einem Rettungsfahrzeug sitzend vor. Neben der Fahrbahn lag das ganz offenkundig vorher vom Berufungswerber gelenkte Fahrrad. Bei der Befragung des Genannten nach den näheren Umständen seines Sturzes fiel dem Meldungsleger sogleich der starke Alkoholgeruch aus dem Mund des Berufungswerbers auf. Da zum einen nicht nur der Verdacht bestand, dass der Berufungswerber vorher ein Fahrrad gelenkt hatte, sondern davon nahezu zwingend auszugehen war, und zudem das erwähnte Alkoholisierungssymptom – neben anderen – festgestellt wurde, erfolgte die Aufforderung zur Absolvierung einer Alkomatuntersuchung. Der Berufungswerber hat sich demgegenüber dezidiert geweigert, diese Untersuchung durchführen zu lassen. Selbst eine Belehrung dahingehend, dass sein Verhalten strafbar sei, konnte ihn nicht zur Untersuchung bewegen. Der Meldungsleger schilderte bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig, dass der Berufungswerber, wenngleich unhöflich und unkooperativ, orientiert war und trotz seiner offenkundigen Alkoholisierung eindeutig wusste, worum es bei der Amtshandlung, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zur Alkomat­untersuchung, ging. Auf Grund der ausdrücklichen Weigerung, diese durchführen zu lassen, war für den Meldungsleger an sich die Amtshandlung beendet. Sein Kollege und er wollten – der Berufungswerber war nicht bereit, mit dem Rettungsfahrzeug mitzufahren und verblieb nach dessen Abrücken an der Unfallstelle zurück – diesen nicht allein dort belassen und kümmerten sich daher in der Folge darum, dass dieser abgeholt würde. Dazu kam es letztlich durch den herbeigerufenen Vater des Berufungswerbers.

 

Insoweit das Berufungsvorbringen auf den Vorfall selbst Bezug nimmt – dies ist nur in sehr geringem Ausmaß der Fall –, kommt ihm keine Entscheidungsrelevanz zu. Der Vorgang (Vorfallszeitpunkt 19. Februar 2006, erste Verfolgungshandlung in Form einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. März 2006, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist) ist weder verjährt, noch handelte es sich bei der Unfallstelle um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr, vielmehr um eine zweifelsfrei diesem dienende Landesstraße.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber unzweifelhaft einer rechtmäßig ausgesprochenen Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung nicht entsprochen hat, weshalb dem angefochtenen Straferkenntnis in diesem Zusammenhang kein Mangel anhaftet.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro reicht. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro bewegt sich also unterhalb der gesetzlichen Mindeststrafe. Ob und inwieweit die Erstbehörde bei ihrer Strafbemessung allenfalls die Bestimmung des § 20 VStG angewendet hat, kann dem Straferkenntnis nicht entnommen werden. Ein weiteres Eingehen auf die Straffrage war daher entbehrlich, da die Geldstrafe somit keinesfalls zu hoch, sondern allenfalls zu niedrig bemessen sein kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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