Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162517/5/Bi/Se

Linz, 15.01.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W R, P, vom 9. August 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22. August 2007, CSt 13911/07, wegen Zurückweisung des Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Erstinstanz gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafver­fügung sei laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist am 25. Juli 2007 hinterlegt, der Einspruch aber erst am 8. August 2007 mittels E-Mail eingebracht worden und damit als verspätet anzusehen, weil die Frist bereits am 6. August 2007 abgelaufen sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw argumentiert mit E-Mail vom 9. August 2007, 9.18 Uhr, inhaltlich gegen den mit Strafverfügung vom 11. Juli 2007 erhobenen Tatvorwurf gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a und 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 und macht Einwendungen zur Strafhöhe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Nachfrage im Sinne des § 17 Zustellgesetz beim Bw. Allerdings endete nach Hinterlegung der Strafverfügung am 25. Juli 2007 die Einspruchsfrist erst mit 8. August 2007, nicht wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, am 6. August 2007.

Der Bw teilte mit E-Mail vom 7. Oktober 2007 mit, er sei an den Tagen der beiden erfolglosen Zustellversuche, dem 23. und 24. Juli 2007, zwar nicht ortsabwesend gewesen, sondern am Abend heimgekommen, sei aber im Rahmen seiner beruflichen Außendiensttätigkeit an beiden Tagen, ebenso wie am 25. Juli 2007, von 6.30 bis 20.00 Uhr bzw 6.30 bis 18.00 Uhr bzw unterwegs gewesen und habe das eigenhändig zugestellte Schreiben erst am Abend des 25. Juli 2007 abholen können.

Damit war er aber glaubhaft zum Zeitpunkt beider auf dem Rückschein bestätigter Zustell­versuche am 23. und 24. Juli 2007 und am Tag der Hinterlegung, dem 25. Juli 2007, ortsanwesend, sodass die Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 ZustellG die Wirkung der Zustellung entfaltete.

 

Damit begann in rechtlicher Hinsicht die zweiwöchige Einspruchsfrist mit 25. Juli 2007 zu laufen und endete damit am 8. August 2007. Dem entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafverfügung.

Der Einspruch wurde erst am 9. August 2007 per E-Mail eingebracht, dh er ist zweifellos als verspätet anzusehen.

Voraussetzung für ein Außerkrafttreten einer Strafverfügung sowie die inhaltliche Prüfung eines Tatvorwurfs samt Strafbemessung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens ist die recht­zeitige Einbringung des Rechtsmittels, die der Bw leider übersehen hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung (siehe Strafverfügung unten) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Damit bleibt kein Raum für eine "Doch-Noch-Bearbeitung", zumal eine solche aufgrund der Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, der diese Reihenfolge vorsieht, nicht im Ermessen der Behörde liegt. Die Strafverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen; ein Antrag auf Teil­zahlung ist jedoch bei der Erstinstanz möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung des Einspruchs nach ordnungsgemäß hinterlegter Strafverfügung

 

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