Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162528/9/Zo/Jo

Linz, 14.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E vom 26.09.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18.09.2007, Zl. VerkR96-1602-2007, wegen einer Übertretung des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.01.2008 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

       II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

                        

 

Rechtsgrundlagen:

Zu   I.:§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.02.2007 um 08.01 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen UU- in Traun auf der Bäckerfeldstraße aus Richtung Friedhofstraße kommend als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden und er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der Vorwurf nicht den Tatsachen entspricht. Er habe sicherlich nicht zugegeben, dass er auf der gesamten Strecke den Sicherheitsgurt nicht verwendet habe. Er sei damals auf der B1 in Richtung Traunerkreuzung gefahren und auf Höhe Infracenter sei ihm drei oder vier Autos hinter ihm ein Polizeifahrzeug aufgefallen. Bei der Kreuzung mit der Bäckerfeldstraße sei er links abgebogen, wobei er auch geblinkt habe und sich bei der Ampel gemäß den Bodenmarkierungen eingeordnet habe. Als er in der Bäckerfeldstraße gefahren sei, habe er von hinten eine Polizeistreife mit hoher Geschwindigkeit herankommen sehen, weshalb er rechts zugefahren und stehengeblieben sei. Er sei sofort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und zwar noch vor dem Polizisten. Der Polizist hätte ihm vorerst vorgeworfen, dass er nicht geblinkt habe, das sei aber nicht richtig, worauf er den Polizisten auch hingewiesen habe. Daraufhin habe ihm der Polizist in einem sarkastischen Ton vorgeworfen, dass er nicht angegurtet gewesen sei. Er habe das bestritten, weil es nicht stimme und der Polizist habe es überdies nicht sehen können, weil er ja mehrere Autos hinter ihm gefahren ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.01.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Es wurden die Zeugen Insp. H und RI H zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte seinen PKW von Linz kommend auf der B1 in Richtung Traunerkreuzung. Bei der Kreuzung mit der Bäckerfeldstraße hatte er sich zum Linksabbiegen eingeordnet, wobei er sein Fahrzeug bei Rotlicht anhalten musste. Er wurde in weiterer Folge in der Bäckerfeldstraße zu einer Verkehrskontrolle angehalten und dort wurde ihm unter anderem vorgeworfen, dass er nicht angegurtet gewesen sei. Der Berufungswerber hat dies bestritten.

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber angegurtet war und ob das Polizeifahrzeug bei der Kreuzung mit der Bäckerfeldstraße unmittelbar hinter ihm gestanden ist, oder ob sich dazwischen mehrere andere Fahrzeuge befunden haben, sodass die Polizisten den Gurt nicht sehen konnten.

 

Dazu führte der Berufungswerber aus, dass zwischen ihm und dem Polizeifahrzeug mehrere andere Fahrzeuge gestanden sind und das Polizeifahrzeug das 5. oder 6. Fahrzeug gewesen ist. Dies habe er an den Blaulichtern im Rückspiegel gesehen, wobei die Blaulichter zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sind. In der Bäckerfeldstraße habe sich dann das Polizeifahrzeug mit eingeschalteten Blaulichtern sehr rasch genähert, weshalb er rechts ausgewichen sei und das Fahrzeug angehalten habe. Das Polizeifahrzeug sei hinter ihm zum Stehen gekommen. Er sei gleich aus dem Fahrzeug ausgestiegen, nachdem er sich abgegurtet hatte. Zu diesem Zeitpunkt seien die Polizisten noch nicht bei seinem Fahrzeug gewesen. Der Polizist habe ihm vorerst vorgeworfen, dass er nicht geblinkt habe, was er aber bestritten habe, weil es nicht gestimmt habe. In weiterer Folge habe er ihm in einem sarkastischen Unterton vorgehalten, dass er nicht angegurtet gewesen sei. Das sei aber nicht richtig, er sei während der gesamten Fahrt angegurtet gewesen und habe sich erst nach der Anhaltung abgegurtet.

 

Der Zeuge H führte zum Vorfall aus, dass er damals Lenker des Funkstreifenwagens gewesen sei und es sei ihm auf der B1 aufgefallen, dass das Fahrzeug vor ihm nicht geblinkt habe. Diesbezüglich sei er sich ziemlich sicher. Sie seien dann auf dem Linksabbiegestreifen zum Stehen gekommen, wobei er sich ziemlich sicher sei, dass sich zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und ihm keine anderen Fahrzeuge befunden haben. Er habe jedenfalls in das Fahrzeug des Berufungswerbers hineingesehen und dabei gesehen, dass der Gurt auf der Fahrerseite seitlich herunterhänge und daher der Lenker den Gurt nicht angelegt hatte. Sie seien dann hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren und hätten diesen auf der Bäckerfeldstraße unter Verwendung des Blaulichtes und der Lichthupe angehalten. Als er zum Fahrzeug des Berufungswerbers vorgegangen war, sei dieser bereits aus dem Auto ausgestiegen gewesen. Er habe den Berufungswerber auf den fehlenden Sicherheitsgurt angesprochen und habe dessen Antwort so verstanden, dass dieser die gesamte Fahrtstrecke von Puchenau kommend nicht angegurtet gewesen sei. Er habe ihm auch vorgeworfen, dass er nicht geblinkt habe, diese Angelegenheit sei für ihn aber nicht besonders wichtig gewesen, weshalb er ihn deshalb auch nicht angezeigt habe.

 

Der Zeuge H gab zum Sachverhalt an, dass er damals Fahrzeuglenker gewesen sei. Sie seien auf der B1 gefahren und sein Kollege habe ihm gesagt, dass der Fahrzeuglenker vor ihnen nicht angegurtet sei und sie ihn deshalb anhalten sollten. Bei der Kreuzung mit der Bäckerfeldstraße seien sie zum Stehen gekommen und er glaube, dass sie direkt hinter dem Fahrzeug des Angezeigten gestanden sind, diesbezüglich sei er sich aber nicht sicher. Er habe selbst nicht wahrgenommen, ob der Berufungswerber angegurtet war, dies habe ihm sein Kollege gesagt und er habe sich auf das Fahren konzentriert. Er habe dann auf der Bäckerfeldstraße das Blaulicht eingeschaltet und auf diese Weise den Berufungswerber angehalten. Er habe sich eine Stelle zum Anhalten gesucht und deshalb nicht darauf geachtet, ob der Fahrzeuglenker angegurtet war. Der Berufungswerber sei sofort ausgestiegen, die Amtshandlung selber habe sein Kollege geführt.

 

Der Zeuge H wurde zu dem Widerspruch bezüglich des Fahrzeuglenkers nochmals befragt, wobei er angab, dass er schon sicher gewesen sei, dass er selber damals der Fahrzeuglenker gewesen sei. Aufgrund der Aussage seines Kollegen sei er aber jetzt nicht mehr sicher, möglicherweise war er auch Beifahrer.

 

4.2. Zu diesen Aussagen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat das ganze Verfahren hindurch behauptet, angegurtet gewesen zu sein. Auch sonst ergeben sich in seiner Rechtfertigung keine Widersprüche. Die Polizeibeamten hatten an den Vorfall nur noch eine eingeschränkte Erinnerung, was aufgrund der seither vergangenen Zeit durchaus verständlich ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass beide Polizisten angegeben haben, den Streifenwagen gelenkt zu haben. Auch zur Frage, ob sie bei der Ampel mit der Bäckerfeldstraße direkt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers gestanden sind oder sich dazwischen mehrere Fahrzeuge befunden haben, waren sich beide Polizisten nicht mehr sicher. Der Zeuge H hat nach seinen Angaben nicht selber darauf geachtet, ob der Berufungswerber angegurtet war oder nicht. Er hat sich ausschließlich auf die Aussage seines Kollegen verlassen. Dieser musste aber einräumen, dass er sich an viele Details der Amtshandlung nicht mehr erinnern konnte. Unter Abwägung all dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Zeuge H bezüglich des Sicherheitsgurtes allenfalls geirrt hat. Es ist nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen, dass der Berufungswerber den Sicherheitsgurt tatsächlich nicht angelegt hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist nicht ausreichend sicher beweisbar, ob der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte. Dies mag zwar aufgrund der Angaben des Zeugen H durchaus wahrscheinlich sein, mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit ist es aber nicht beweisbar. Es war daher von einer Bestrafung abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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