Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162766/2/Kof/Jo

Linz, 15.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J B, geb. , H,  F am Hausruck gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.10.2007, VerkR96-5639-2007,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben  und  das  Verwaltungsstrafverfahren  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten                 zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:    §§ 45 Abs.1 Z1  und  65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sei haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand  des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von (Herrn) S. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 Es wurde festgestellt, dass, die Überprüfung des Tachografen letztmalig am 26.11.2004  durchgeführt  und  deshalb  bereits  abgelaufen  war   (2 Jahresfrist).

 

Tatzeit: 09.02.2007, 15:08 Uhr.

Tatort: Gemeinde Gampern, Landesstraße 1, km 250,800, Fahrtrichtung Vöcklamarkt

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:

§ 103 Abs.1 Z.1 KFG  i.V.m.  § 4 Abs.2 KFG

 

Fahrzeuge:    Kennzeichen VB-....,  Sattelzugfahrzeug .....

                      Kennzeichen GR-....,  Anhänger .....

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende Strafe  verhängt:

Geldstrafe von                  Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

80 Euro                            48 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt  daher  88,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  05.11.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht gemäß § 4 Abs.2 KFG, sondern                 gemäß  § 24 Abs.4 KFG  zu  beurteilen.

 

§ 24 Abs.4 KFG lautet auszugsweise:

"Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) .... mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung .... prüfen zu lassen.  Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung                    (§ 56)  oder  Begutachtung  (§ 57a)  des  Fahrzeuges  vorzulegen."

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist ein – vom Bw vorgelegter – Prüfnachweis gemäß § 24 KFG – erstellt von der VOLVO Austria GmbH, Filiale 4053 Pucking –                vom  02.11.2006  enthalten.

 

Zum "Tatzeitpunkt" (09.02.2007) lag somit die letzte Überprüfung erst                             ca.  drei Monate  zurück.

 

Gem. § 24 Abs.4 KFG besteht keine Verpflichtung, diesen Prüfnachweis bei einer                allfälligen Verkehrskontrolle mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auszuhändigen.

 

Der  Bw  hat  somit

-          die  in  § 24 Abs.4 KFG  enthaltene  Verpflichtung  vollinhaltlich  erfüllt   und

-          keine  Verwaltungsübertretung  begangen.

 

Es  war  daher

-          der Berufung stattzugeben,

-          das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-          das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

-          festzustellen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, 

                            noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-          spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 KFG; Fahrtschreiber

 

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