Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162812/2/Ki/Ka

Linz, 15.01.2008

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F W, W, G, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.11.2007, Zl. S-27.534/07-1, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt wird. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

 

       II.      Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70  Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung bezüglich § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 in Höhe von 1.000 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 8.6.2007, um 14.30 Uhr in Linz , Untere Donaulände 28, von der Oberen Donaulände und Westumfahrung kommend in FR Hafenstraße den KKW, Kz. GD-, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt.

 

2. Der  Berufungswerber (Bw) erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 5.12.2007 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis im Strafausspruch dahingehend abzuändern, dass die Geldstrafe mit lediglich 581 Euro festgesetzt wird.

 

Zur Begründung führte der Bw aus, dass er lediglich 600 Euro Notstandshilfe vom AMS Gmünd beziehe und er lege zur Bescheinigung die diesbezügliche Mitteilung des AMS Linz in Kopie bei. Weiters gab er an, dass er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt habe und ansonst völlig unbescholten sei, es hätte mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können, zumal die zusätzlich angelaufenen Kosten und Barauslagen ebenfalls einen erheblichen Betrag ausmachen, sodass die Gesamtbelastung ohnehin rund 1.200 Euro, also ein zweifaches Monatseinkommen ausmacht.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden
(§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass als Milderungsgrund die völlige Unbescholtenheit des Bw gewertet wurde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden der Behörde nicht bekanntgegeben und daher musste das Nettoeinkommen auf 1.000 Euro, kein Vermögen, zugrunde gelegt werden.

 

Die Berufungsbehörde stellt hiezu grundsätzlich fest, dass im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen aus den in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Überlegungen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge
Bestrafung geboten ist. Das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand stellt eine schwerwiegende Übertretung dar. Aufgrund der reduzierten Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit bei alkoholisierten bzw. Suchtgift beeinträchtigten Lenkern erhöht sich die Unfallgefahr und damit auch das Risiko der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw die Tat  eingestanden hat, er sich weiters einsichtig verhalten hat, keine konkrete Gefährdung gegeben war sowie der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als Milderungsgrund zu werten ist und weiters des Umstandes, dass der Beschuldigte eine Notstandshilfe von 600 Euro bezieht (dies konnte er glaubhaft darlegen), war - in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens - eine Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar. Eine weitere Herabsetzung konnte aber aus general- bzw spezialpräventiven Gründe nicht in Erwägung gezogen.

 

Die Bestrafung in dieser Höhe erscheint angemessen und notwendig, um den Beschuldigten in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungs-übertretungen abzuhalten.

 

Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Was die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen anbelangt, so hat die Bundespolizeidirektion Linz nach Auffassung der Berufungsbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, diesbezüglich wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 


Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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