Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521761/4/Zo/Da

Linz, 10.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F vom 2.10.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 28.8.2007,
Zl. VerkR21-280-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 FSG iVm §§ 7, 8 und 9 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zum Nachweis durch ein neuerliches amtsärztliches Gutachten vorübergehend ab 28.8.2007 entzogen. Grundlage dieses Bescheides war eine amtsärztliche Untersuchung, welche zusammengefasst ergab, dass der Berufungswerber auf Grund von Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er nicht krank gewesen sei und die Polizei nicht berechtigt gewesen sei, seinen Führerschein einzuziehen. Der erhöhte Blutdruck bei der Untersuchung durch den Amtsarzt sei auf Grund seiner Aufregung erklärbar. Bezüglich seines mangelhaften Sehvermögens machte er geltend, dass er seine Brille im Handschuhfach gehabt hätte, bezüglich des Hörvermögens führte er aus, dass er den Hörapparat zu Hause vergessen habe. Weiters legte er eine fachärztliche internistische Stellungnahme vor, wonach gegen eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung kein Einwand bestehe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Dies wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung am 6.4.1962 für die Klasse B erteilt. Diese war bis 2.5.2008 befristet. Am 28.8.2007 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 13.34 Uhr lenkte er den PKW mit dem Kennzeichen SE- auf der Steyrtalstraße von Sierninghofen kommend in Richtung Pichlern. Dabei lenkte er entsprechend der im Akt befindlichen Anzeige seinen PKW immer wieder auf die linke Fahrbahnseite und beabsichtigte bei der Kreuzung mit der Pichlernstraße trotz des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" in diese einzufahren, was er im letzten Moment unterließ. Beim Linksabbiegen von der Steyrtalstraße in die Saaßer Landesstraße fuhr er bereits vor dem Linksabbiegen auf der linken Fahrbahnseite. Auf der Saaßer Landesstraße missachtete er ca. bei Strkm. 0,550 die Stopptafel. Während dieser Fahrt lenkte er den PKW immer wieder nach links auf die Gegenfahrbahn. Auf Grund dieses auffälligen Fahrverhaltens wurde er zu einer Verkehrskontrolle angehalten und vorerst ein Alkotest durchgeführt. Dieser ergab ein Messergebnis von 0,00 mg/l. Auch bei der Anhaltung wirkte er auf den Polizeibeamten verwirrt und abwesend, weshalb auf Grund seiner Fahrweise eine Untersuchung durch den Amtsarzt der BH Steyr-Land betreffend der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen veranlasst wurde.

 

Bei dieser gab der Berufungswerber dem Amtsarzt gegenüber an, dass er die im Führerschein vorgeschriebene Brille nicht getragen habe. Sein Gehör sei geschwächt, sein Hörgerät habe aber ein Familienangehöriger zerstört. Es wurde eine fachärztliche internistische Stellungnahme eingeholt, welche eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergab, sowie eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Bei dieser Beobachtungsfahrt verwendete der Berufungswerber die vorgeschriebene Brille erst nach Aufforderung durch den Amtsarzt. Während der Beobachtungsfahrt orientierte er sich immer an der Mittelleitlinie bzw. der Sperrlinie und überfuhr diese auch mehrfach. Beim Einfahren von der Stelzhamerstraße in die Tomitzstraße beachtete er den Verkehrsspiegel nicht und fuhr unmittelbar vor einem bevorrangten Fahrzeuglenker in die Tomitzstraße ein. Im Kreisverkehr zeigte er die Fahrtrichtungsänderung falsch an und blinkte ausschließlich links. Im anschließenden Ortsgebiet überschritt er die zulässige Fahrtgeschwindigkeit und fuhr laut Tachoanzeige bis zu 80 km/h. Am Posthofberg pendelte er zwischen den Fahrstreifen ohne Blickzuwendung auf den übrigen Verkehr. Auf der Ennser Straße zwängte er sich ohne Blick auf den nachkommenden Verkehr auf den linken Fahrstreifen. Beim anschließenden Linksabbiegevorgang in Richtung Gleink fuhr er mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit unmittelbar vor einem richtungsbeibehaltenden Gegenverkehr nach links. Weiters missachtete er eine 30 km/h Beschränkung und fuhr dort laut Tachoanzeige eine Geschwindigkeit bis zu 60 km/h. Im weiteren Bereich fuhr er bei fehlenden Bodenmarkierungen mehrfach in der Fahrbahnmitte, wobei die Spurhaltung nicht korrekt war.

 

Bei der Nachbesprechung dieser Beobachtungsfahrt zeigte sich, dass der Berufungswerber die beschriebenen Problemsituationen nicht erkannte und vermeinte, einwandfrei gefahren zu sein.

 

Zusammengefasst kam der technische Sachverständige zu dem Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet ist, wobei auch auf die vollständig fehlende Selbsteinschätzung hingewiesen wurde. Es sei daher auf eine mangelnde fachliche Befähigung und auf eine nicht vorhandene Kompensation von gesundheitlichen Einschränkungen zu schließen.

 

Unter Berücksichtigung dieses amtsärztlichen Gutachtens sowie des Ergebnisses der Beobachtungsfahrt wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 30.10.2007 aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme eines Augenarztes sowie eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen sowie das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung – eingeschränkt auf die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten – vorzulegen. Der Berufungswerber hat diese Untersuchungsergebnisse trotz telefonisch gewährter Fristverlängerung nicht beigebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gem. § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG-GV müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung einer Untersuchung unterziehen, um sicher zu stellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist u.a. die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie auch die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

 

Gemäß § 9 FSG-GV liegt ein mangelhaftes Hörvermögen vor, wenn ohne Verwendung von Hörbehelfen nicht erreicht wird ein Hörvermögen bei beidohriger Prüfung

  1. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für Konversationssprache auf eine Entfernung von mind. 1 m,
  2. für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 für Konversationssprache auf eine Entfernung von 6 m.

Wird das in Ziffer 1 oder 2 angeführte Hörvermögen nicht erreicht, so ist eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich, die nur nach einer tonaudiometrischen Untersuchung und einer Prüfung der Gleichgewichtsfunktion, wie etwa durch Steh- und Tretversuch sowie Blindgang, erstellt werden darf. Bei eventuellen Anzeichen auf Erkrankungen im Bereich der Hör- und Gleichgewichtsorgane ist deren Auswirkung auf die Eignung zum sicheren Beherrschen eines Kraftfahrzeuges zu beurteilen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob das mangelnde oder fehlende Hörvermögen ausreichend kompensiert werden kann.

 

5.2. Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 28.8.2007 sowie der Beobachtungsfahrt vom 6.9.2007 lässt nur den Schluss zu, dass beim Berufungswerber Mängel des Hör- und Sehvermögens bestehen, welche seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen. Diese Mängel wurden bei der Beobachtungsfahrt auch in keiner Weise kompensiert sondern haben sich auch bei dieser Fahrt deutlich gezeigt. Die vom Berufungswerber vorgelegte positive internistische fachärztliche Stellungnahme ist daher nicht ausreichend, um seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können. Es wäre eben eine fachärztliche Stellungnahme eines Augenarztes sowie eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen und eine Beurteilung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten notwendig gewesen. Zur Vorlage dieser Untersuchungsergebnisse wurde der Berufungswerber nachweislich aufgefordert, er ist dieser Aufforderung aber trotz Fristerstreckung nicht nachgekommen. Seine Berufung musste daher abgewiesen werden.

 

Unabhängig von dieser Berufungsentscheidung wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Amtsarzt seiner Führerscheinbehörde nachzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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