Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400506/4/Gf/Km

Linz, 08.06.1998

VwSen-400506/4/Gf/Km Linz, am 8. Juni 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des E G O, vertreten durch V K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Unter einem wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Die Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kamerun, ist am 12. Jänner 1998 mit einem verfälschten Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist. Am 15. Jänner 1998 wurde er bei dem Versuch, in die BRD auszureisen, von deutschen Grenzkontrollbeamten betreten und nach Österreich zurückgewiesen.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. Jänner 1998, Zl. Sich41-15-1998, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. der Zurückschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in die Justizanstalt Ried sofort vollzogen.

1.3. Mit Schreiben vom 27. Jänner 1998, Zl. Sich41-15-1998-Hol, hat die belangte Behörde das Konsulat der Republik Kamerun um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom selben Tag, Zl. Sich41-15-1998-Hol, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes und infolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung unmittelbar durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.

1.5. Am 12. März 1998 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich über die Ausdehnung der Schubhaft über zwei Monate hinaus in Kenntnis gesetzt.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 1998, Zl. 9800547-BAL, wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt und auch eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

1.7. Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 3. Juni 1998 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid und in ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die Identität des Rechtsmittelwerbers infolge der Verwendung eines verfälschten Reisepasses ungeklärt gewesen sei und er sich außerdem geweigert habe, dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot entsprechend das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, sodaß die Gefahr bestehe, daß er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und so die beabsichtigten fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere seine Abschiebung, verhindern könnte.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft von der Organisation "SOS Mitmensch" einen Platz in einem Flüchtlingsheim und Verpflegung erhalten würde, er also so gestellt wäre, wie wenn er (was allerdings abgelehnt worden sei) in die Bundesbetreuung aufgenommen worden wäre. Außerdem sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft vornehmlich deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil ihm nunmehr die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-15-1998; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach § 66 FrG hat (arg. Art. 5 Abs. 2 PersFrSchG) die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich jeden zweiten Tag bei der dem Fremden bekanntgegebenen Sicherheitsdienstelle zu melden.

4.2. In Ansehung des oben unter 1.4. angeführten, vollstreckbaren Aufenthaltsverbotsbescheides liegt jedenfalls eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Beschwerdeführers - die im Falle seiner Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, zwangsweise durch Inschubhaftnahme vollstreckt werden kann - vor (vgl. § 56 Abs. 1 FrG).

4.2.1. Daran vermag auch der Umstand, daß ihm gemäß § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 76/1997 (im folgenden: AsylG), die einem Asylwerber ansonsten schon ex lege zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst deshalb bescheidmäßg erteilt wurde, weil er mit einem verfälschten Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist ist, nichts zu ändern, weil es sich insoweit lediglich um einen einstweiligen Aufschub von solchen Maßnahmen, die unmittelbar die tatsächliche Außerlandesschaffung des Fremden bewirken, handelt. Die Verhängung der und die weitere Anhaltung in Schubhaft als einer bloßen Vorbereitungsmaßnahme hiezu ist jedoch allein dadurch nicht gehindert, wie sich aus § 20 Abs. 1 AsylG ergibt, wonach die Schubhaft explizit nur für den Fall der Gewährung einer dauernden oder befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgeschlossen ist.

4.2.2. Gleichzeitig ist auch die Prognose, daß sich der Rechtsmittelwerber angesichts seiner offenkundigen Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen sowie im nunmehrigen Bewußtsein um die ihm im Falle einer Ablehnung seines Asylantrages zwangsweise drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde er in die Freiheit entlassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen, sodaß seine bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Daran vermag auch sein Vorbringen, daß ihm seitens der Organisation "SOS Mitmensch" Unterkunft und Verpflegung gewährt würden und damit ein i.S.d. § 66 FrG gelinderes Mittel als die Schubhaft angewendet werden könnte, nichts zu ändern.

Wenngleich nämlich § 66 Abs. 1 FrG - wie schon aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht - keine taxative Aufzählung dieser Alternativen zur Schubhaft enthält und damit eine Unterkunft in privaten Räumen grundsätzlich auch als ein in diesem Sinne taugliches Mittel in Betracht kommt, kann dies jedoch stets nur dann gelten, wenn auf diese Weise ein adäquater Zugriff auf die Person des Fremden gewährleistet ist.

Dies trifft im Falle einer Privatunterkunft jedoch nur dann zu, wenn dem Fremden ein einer behördlichen Zuweisung vergleichbarer, d.h. letztendlich klagbarer Rechtsanspruch auf deren Inanspruchnahme zukommt, um so insgesamt zu erreichen, daß die verbindliche Gewährung lebensnotwendiger Versorgungsleistungen einen gleichsam unwiderstehlichen Anreiz dafür bietet, diese Unterkunft auch tatsächlich zu nützen und damit andererseits für die Fremdenbehörde jederzeit ohne größere Schwierigkeiten greifbar zu sein.

Einen Nachweis dafür, daß es sich bei der Zusage durch die Organisation "SOS Mitmensch" um mehr als eine bloß unverbindliche Absichtserklärung - anders kann weder die Mitteilung dieser Organisation an die belangte Behörde noch die entsprechende Behauptung in der vorliegenden Beschwerde gewertet werden - handelt, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch (zumindest bislang) nicht erbracht.

4.4. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, daß gegenwärtig die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der Aufwandsersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, dazu zu verpflichten, dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) Kosten in Höhe von 3.365 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zu ersetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 20.04.2001, Zl.: 98/02/0397-7

 

 

 

 

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