Linz, 14.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P B, geb. , A, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.12.2007, VerkR20-2366-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung beginnend mit Zustellung des Berufungsbescheides erfolgt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z14 und
30a Abs.2 Z12 FSG, BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.31/2008
§ 29 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab dem Tag der Abgabe des Führerscheines – entzogen und
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion Lembach abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.12.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Über den Bw wurden mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
- vom 14.02.2007, VerkR96-286-2007 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 KFG (Tatzeit: 17.01.2007) sowie
- vom 21.06.2007, VerkR96-1940-2007 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG (Tatzeit: 12.04.2007)
Geldstrafen verhängt.
Beide Strafverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat daraufhin mit Bescheid vom 17.08.2007, VerkR20-2366-2004 den Bw gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG verpflichtet, eine näher bezeichnete besondere Maßnahme zu absolvieren.
Auch dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw lenkte am 22.06.2007 um 08.51 Uhr einen – jeweils dem Kennzeichen nach näher bestimmten – LKW sowie damit gezogenen Anhänger auf einer näher bezeichneten Strasse mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde N.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass ein am Anhänger transportierter Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg gänzlich ungesichert war.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 09.07.2007, VerkR96-27354-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Geldstrafe verhängt.
In dieser Strafverfügung ist – auszugsweise – angeführt:
"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war.
Es wurde festgestellt, dass ein am Anhänger transportierter Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg gänzlich ungesichert war."
und weiters folgender Hinweis iSd § 30a Abs.1 letzter Satz FSG enthalten:
"Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt."
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an sämtliche oa. rechtskräftige Strafverfügungen sowie an den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.8.2007 gebunden; VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0126; vom 12.4.1999, 98/11/0255;
v. 20.9.2001, 2001/11/0237; v. 23.4.2002, 2002/11/0063; v. 6.7.2004, 2004/11/0046;
v. 8.8.2002, 2001/11/0210; v. 26.11.2002, 2002/11/0083; v. 25.11.2003, 2003/11/0200.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 FSG (= "Vormerkdelikt") rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen vorgemerkt sind.
Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG gilt als Vormerkdelikt eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.
Aufgrund der eingangs erwähnten rechtskräftigen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.2.2007 und vom 21.6.2007 bzw. des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.08.2007, VerkR20-2366-2004 steht fest, dass der Bw am 17.01.2007 und am 12.04.2007 jeweils ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 FSG verwirklicht hat.
Aufgrund der oa. rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.07.2007, VerkR96-27354-2007 steht fest, dass der Bw am 22.06.2007 um 08.51 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde N. einen LKW + Anhänger gelenkt und dabei auf dem Anhänger einen Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg transportiert hat, welcher gänzlich ungesichert war.
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein auf einem Fahrzeug bzw. Anhänger transportierter Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg, welcher gänzlich ungesichert ist, iSd § 30a Abs.2 Z12 FSG
- eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und
- dem Lenker vor Fahrtantritt die nicht gesicherte Beladung hätte auffallen müssen.
Der Bw hat dadurch – siehe auch den zutreffenden Hinweis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der oa. Strafverfügung – auch am 22.06.2007 ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z12 FSG und – da es sich um das insgesamt dritte Vormerkdelikt innerhalb von ca. sechs Monaten handelt – eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z14 FSG verwirklicht.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Bw ist die Lenkberechtigung für die in § 25 Abs.3 1. Satz FSG vorgesehene Mindest-Dauer von drei Monaten entzogen.
Diese Entziehungsdauer beginnt mit Zustellung des Berufungsbescheides.
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von
einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Vormerkdelikte (§ 30a FSG) – FS-Entziehung;