Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110812/5/Kl/Rd/Sta

Linz, 15.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Mag. O S, p.A. F K- und S mbH, I, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding  vom 27.9.2007, VerkGe96-159-1-2007, betreffend Herrn M G, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungs­gesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 und  66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27.9.2007, VerkGe96-159-1-2007, wurde über Herrn M G (Beschuldigter) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002  verhängt, weil er als handels­rechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der F S d.o.o. (Unternehmer) mit dem Sitz in V n, S K, am 29.8.2007 gegen 15.35 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem slowenischen Kennzeichen  und dem Sattelanhänger mit dem slowenischen Kennzeichen , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: F S d.o.o., V n, S K, Lenker: M S, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (7 Kraftfahrzeuge) von D durch Ö mit einem Zielort in der Niederlande (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde.

Weitere Verfügungen:

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 29.8.2007 von den Aufsichtsorganen der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Der Beschuldigte M G wurde ua von der belangten Behörde mit Schreiben vom 3.9.2007 aufgefordert, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben. Dieser Aufforderung wurde fristgerecht nachgekommen und Herr Mag. O S als Zustellbevollmächtigter benannt. 

 

In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis gegen Herrn M G erlassen und  wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung, verfasst auf einem Geschäftsbriefpapier der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions GesmbH, Z, versehen mit dem Firmenstempel "F F Kraftwagentransporte und Speditions GesmbH Z" und unterfertigt von Mag. O S,  eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 Zustellgesetz sind Zustellbevollmächtigte ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG kann sich die Partei zwar auch durch eine eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft vertreten lassen, hat aber diesfalls eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorzulegen.

 

4.2. Wie bereits unter Pkt.2 ausgeführt, wurde vom Zustellbevollmächtigten Herrn Mag. O S Berufung gegen das oa Straferkenntnis eingebracht. Da jedoch Zustellbevollmächtigte lediglich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt sind, wurde Herr Mag. O S vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 6.12.2007, VwSen-110812/2/Rd/Pe, gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht gemäß § 10 Abs.1 AVG vorzulegen bzw wenn kein Vertretungsfall vorliegen sollte, die Berufung vom Beschuldigten Herrn M G eigenhändig unterfertigen zu lassen.

Dieser Aufforderung wurde fristgerecht nachgekommen, indem eine schriftliche Vollmacht, datiert mit 11.12.2007, mit welcher Herr M G Herrn Mag. O S mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat, vorgelegt wurde.

 

4.3. Dennoch war die Berufung aus nachstehenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:

 

Erfolgt nämlich die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung (hier: die Berufung vom 5.10.2007) erst nach Fristablauf (Vollmacht datiert mit 11.12.2007), bewirkt dies – auch wenn es innerhalb der Frist zur Einbringung des Vollmachtsnachweises gemäß § 13 Abs.3 AVG geschieht – nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich (etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG) beurkundet wird (vgl. VwGH 20.6.1985, 85/08/0014, 26.5.1986, 86/08/0016, 24.2.1995, 94/09/0296).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass aus der Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde nicht darauf geschlossen werden kann, dass erst ab der Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (vgl. VwGH vom 8.10.1987, Slg 12550 A, 22.3.1996, 95/17/0384).

 

Der Beschuldigte hat, wie aus der vorgelegten Vollmacht hervorgeht, Mag. S mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bevollmächtigt. Die Vollmacht ist mit 11.12.2007 datiert und vom Beschuldigten eigenhändig unterfertigt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Berufung – als fristgebundene Verfahrenshandlung – am 5.10.2007 vom damals noch nicht bevollmächtigten Vertreter des Beschuldigten, eingebracht; um jedoch eine rückwirkend betrachtet rechtswirksame Einbringung der Berufung bewirken zu können, hätte das Vollmachtsverhältnis anlässlich der Berufungseinbringung, spätestens jedoch mit Ablauf der Berufungsfrist (15.10.2007) schon bestehen müssen. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre für die rechtswirksame Bevoll­mächtigung des Mag. S der Hinweis, dass die nunmehrige (nachträgliche) Bevollmächtigung auch die bereits gesetzte Handlung (Berufung) mitumfasst, ausreichend gewesen. Letzterer kann der Vollmachtsurkunde jedoch nicht entnommen werden.  Vielmehr wird nach dem Wortlaut der vorgelegten "Original-Vollmacht" das Vollmachtsverhältnis erst am 11.12.2007 begründet.

 

Beschuldigter und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist Herr M G. Gegen ihn richten sich alle im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen. Gemäß § 51 Abs.1 VStG kommt das Recht der Berufung nur den Parteien zu. Parteistellung hat daher jedenfalls der Beschuldigte. Da aber Herr Mag. O S nicht Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren war und zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung kein Vertretungsverhältnis vorgelegen ist, war die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

keine Vollmacht, fehlende Berufungslegitimation

 

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