Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222154/8/Bm/Sta

Linz, 09.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau R E, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I.  vom 3.8.2007, Zl. Ge96-82-2007, wegen Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II.                  Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt werden.

III.                Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19, 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.8.2007, Ge96-82-2007, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz Z1 iVm § 1 Abs.4, § 5 Abs.1, § 94 Z62 und § 129 Abs.1 und Abs.4 GewO 1994 idgF iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Die I.S. P E KG mit dem Sitz in M hat zumindest am 29.06.2007 im Standort H-B,  M, das Sicherheitsgewerbe ausgeübt, indem der Schutz von Personen sowie Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen über die Homepage www.i-p.at einem größeren Kreis von Personen angeboten wurden, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) erlangt zu haben.

Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der I.S. P E KG sind Sie für diese Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es richtig sei, dass die I.S. P E KG ein Gewerbe ausgeübt habe. Diesbezüglich sei seitens der Q B GmbH, S, die Konzession zur Verfügung gestellt worden und habe Frau E die diesbezüglichen Rechnungen auch regelmäßig bezahlt. Frau E sei vom Geschäftsführer der Firma Q B GmbH versichert worden, dass mit Bezahlungen der Rechnungen "alles in Ordnung" sei, da das Gewerbe angemeldet worden sei und somit der Ausübung kein Hindernis entgegenstünde. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass erst mit gegenständlichem Straferkenntnis R E davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass tatsächlich kein Gewerbe angemeldet worden sei – dies entgegen der Zusicherungen der Firma Q B GmbH. Es handle sich daher um einen minderen Grad des Versehens, sodass allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte. Es werde daher der Antrag gestellt, die Behörde wolle der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.8.2007 dahingehend abändern, dass allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen werde; in eventu wolle die Strafe schuld- und tatangemessen reduziert werden.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, in die von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen sowie in die Homepage der Firma I.S. P E KG. Des Weiteren wurde am 9.11.2007 eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die anwaltliche Vertreterin der Berufungswerberin teilgenommen hat.

 

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen  fest:

Die Berufungswerberin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der I.S. P E KG, welche beim Landesgericht Ried i.I. unter FN  eingetragen ist und als Geschäftsanschrift H S, M, aufweist. Als Geschäftszweig angeführt ist "Bewachung und Personenschutz".

Unter der Internetadresse www.i-p.at findet sich die Homepage der I.S. P E KG, worin Dienstleistungen des Unternehmens im Veranstaltungs- und Objektschutzbereich, VIP-Personenschutz und Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden. Als Standort des Unternehmens ist in der Internethomepage H S, M, angegeben.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen sowie die Einsicht in die Homepage der I.S. P E KG und das Firmenbuch. Von der Berufungswerberin wird nicht bestritten, dass die Firma P im Internet mit einer Homepage vertreten ist, worin Dienstleistungen des Sicherheitsgewerbes angeboten werden. Es wird nicht bestritten, dass bislang das Sicherheitsgewerbe bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet wurde und demnach keine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes durch die I.S. P E KG besteht.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 94 Z62 GewO 1994 ist das Sicherheitsgewerbe ein reglementiertes Gewerbe.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Nach Abs.4 dieser Bestimmung gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

 

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 2.6.1999, 98/04/0051).

Die Homepage unter der Internetadresse www.i-p.at  ist jedenfalls geeignet, die darin aufscheinenden Ankündigungen einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen bekannt zu machen und bei diesen Personen den Eindruck zu erwecken, dass die Tätigkeit des Sicherheitsgewerbes sowie andere verwandte Gewerbe entfaltet werden.

Dieses Anbieten ist somit nach der Bestimmung des § 1 Abs.4 letzter Satz GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, das heißt, es gilt als Gewerbeausübung.

Die Ankündigungen unter der oa Internetadresse lassen keinen Zweifel offen, dass die unter das Sicherheitsgewerbe fallenden angebotenen Tätigkeiten von der I.S. P E KG angeboten und von ihr ausgeführt werden sollen. Das ergibt sich aus den in der Homepage aufscheinenden Rubriken "Unternehmen, Bereiche und Kontakt."

Es entsteht bei den die Internetseite abrufenden Kunden jedenfalls der Eindruck, dass die gewerbliche Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr der I.S P E KG angeboten wird.

 

Es wurden daher Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes angeboten und somit die entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.4 GewO 1994 ausgeübt. Damit hat die Berufungswerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern der Berufungswerberin ein Entlastungsnachweis nicht gelingt.

Eine solche Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Berufungswerberin nicht gelungen. Das Berufungsvorbringen, seitens der Q B GmbH sei die Konzession zur Verfügung gestellt worden und sei ihr vom Geschäftsführer dieser Firma versichert worden, dass mit Bezahlung der Rechnungen alles in Ordnung sei, ist kein entsprechender Beweis. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Gewerbetreibenden, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Solche Erkundigungen wurden von der Berufungswerberin jedoch nicht eingeholt. Auskünfte von Geschäftspartnern – seien sie auch in der Form wie von der Berufungswerberin vorgebracht erteilt worden – reichen nicht hin.

Darüber hinaus wurde über Frau E bereits eine Strafe wegen unbefugter Ausübung des Sicherheitsgewerbes verhängt, weshalb ihr die Verwaltungsvorschrift durchaus bekannt sein musste.

Das Vorliegen der einschlägigen Verwaltungsvorstrafe schließt auch die Anwendung des § 21 VStG aus, da in diesem Fall nicht mehr vom geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 Bedacht genommen. Die Erstinstanz hat die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin herangezogen. Allerdings ist die Berufungswerberin dieser Schätzung insofern entgegengetreten, als sie Sorgepflichten für 2 Kinder angegeben hat. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides  zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).

Unter Berücksichtigung dieser nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar, die Geldstrafe, auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention, zu reduzieren.

 

 

Zu II.: Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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