Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300812/3/Gf/Mu/Se

Linz, 08.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des H D, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28. August 2007, Zl. 2-S-7.054/07/G, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 30 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das ange­fochtene Straf­erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "am 13. April 2007 bis 14. April 2007" bzw. "23.29 Uhr bis 02.02 Uhr" nunmehr "am 13. April 2007 um 23.28 Uhr" und "am 14. April 2007 um 02.02 Uhr" zu heißen hat.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Strafver­fahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und VStG, § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28. August 2007, Zl. 2-S-7.04/07/G, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er vom 13. April 2007 um 23.29 Uhr bis zum 14. April 2007 um 2.02 Uhr durch Musik und durch ein zu laut aufge­drehtes Fernsehgerät ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistraf­gesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. I 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), be­gangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Privatanzeige und einer Anzeige des Stadtpolizeikom­mandos Wels sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse seien von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 31. August 2007 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. September 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der vom Privatanzeiger vorgebrachte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Darüber hinaus teilt er zum unentschul­digten Nichterscheinen vor der Behörde mit, dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, bloß wegen eines halbstündigen Behördentermins eine ganze Woche Urlaub zu nehmen.

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu Zl. 2-S-7.054/07/G; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrens­parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG  begeht u.a. derjenige eine Verwal­tungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus der Anzeige vom 21. April 2007, Zl. A2/5976/2007, hervor, dass zwei Beamte wegen Lärmerregung zum ersten Mal am 13. April 2007 um 23.28 Uhr und dann wiederum am 14. April 2007 um 2.02 Uhr zur Wohnadresse des Beschuldigten beordert worden sind. Beide Male wurde von diesen festgestellt, dass der deutlich alkoholisierte Berufungswerber eine verbale Ausein­andersetzung mit einem Nachbarn hatte und beide nur schwer zu beruhigen waren. Im Rahmen der Sachverhaltserhebung durch die Polizeiorgane hat sodann der Nachbar offiziell eine Anzeige wegen Lärmerregung erstattet. Hiezu konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine Stellungnahme erreicht werden, weshalb ihm in der Folge am 14. Juni 2007 eine von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 8. Juni 2007, Zl. 2-S-7.054/07/SM, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dagegen hat er fristgerecht (indem er auf einer Kopie der Strafverfügung den Vermerk "BERUFUNG! UNSCHULDIG!" anbrachte) Einspruch erhoben. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ist der Rechtsmittelwerber jedoch seiner mündlichen Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben.

 

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Berufungsvorbringen behauptet, dass die Angaben des Anzeigen­legers nicht der Wahrheit entsprechen würden, so ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er bereits im Ladungsbescheid vom 9. Juli 2007, Zl. 2-S-7.054/07 darauf hinge­wiesen wurde, dass das Strafverfahren im Falle seines Nichterscheinens dann, wenn keine wichtigen Gründe – z.B. Krankheit, zwingende berufliche Behinderungen etc. – vorliegen, auch ohne seine Anhörung durchgeführt werden wird und es in seinem Interesse liegt, der Behörde allfällige berücksichtigungswürdige Gründe bekannt zu geben, um gegebenenfalls den Anhörungstermin verschieben zu können.

 

Dem ist jedoch der Beschuldigte nicht nachkommen, weshalb die Behörde sein Fernbleiben zu Recht dahin deuten durfte, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Übertretung auch tatsächlich begangen hat. Denn ein pflichtbewusster und besonnener Mensch hätte zweifellos nicht nur seine Verhinderung bekannt gegeben, sondern darüber hinaus angesichts der massiv gegen ihn sprechenden, unmittelbar von sich in ihrer Dienstausübung befindenden Sicherheitsorganen getroffenen Feststellungen schon von Anfang an versucht, die Behörde davon zu überzeugen, dass er die Tat in Wahrheit nicht begangen hat. Tatsächlich hat er jedoch weder im Einspruch noch in der Berufung keinerlei einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorge­bracht, die geeignet gewesen wären, seine Schuld wenigstens in Zweifel zu ziehen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Rechtsmittelwerber offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Übertretung gehandelt hat.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässig­keit anzulasten, weil einem besonnenen Menschen schon allgemein zuzumuten ist, dass er darauf achtet, dass Musik- und Fernsehgeräte – wenn schon im Interesse einer guten Nachbarschaft nicht überhaupt Kopfhörer benutzt werden – in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr höchstens auf Zimmerlautstärke eingestellt sind.

 

3.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist jedoch festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Tat – so, wie diese im Spruch des Straferkenntnisses angelastet wurde – nicht um einen Tatzeitraum von 21/2 Stunden, sondern lediglich um zwei unterschiedliche Tatzeitpunkte (nämlich: 13. April 2007 um 23.28 Uhr bzw. 14. April 2007 um 2.02 Uhr) handelt, weshalb es der Oö. Verwal­tungssenat von da her besehen als in gleicher Weise tat- und schuldan­gemessen findet, die verhängte Geldstrafe mit 30 Euro festzu­setzen.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straf­erkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "am 13. April 2007 bis 14. April 2007" bzw. "23.29 Uhr bis 02.02 Uhr" nunmehr "am 13. April 2007 um 23.28 Uhr" und "am 14. April 2007 um 02.02 Uhr" zu heißen hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafver­fahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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