Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420514/19/WEI/Ps VwSen-440078/19/WEI/Ps

Linz, 18.12.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des J K, vertreten durch Mag. H W, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 21. Juni 2007 in E, durch dem Bezirkshauptmann von Braunau am Inn zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion A den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); §§ 67c und 79a AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1.1. Mit der per Telefax (Kennung: 24/06 `07 22:35 FAX LPK JB) außerhalb der Amtsstunden und daher erst am 25. Juni 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Eingabe vom 24. Juni 2007 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) durch seinen Vertreter Mag. H W Maßnahmenbeschwerde, in eventu Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG erhoben und dazu folgenden Sachverhalt vorgebracht:

 

 

"S a c h v e r h a l t

 

Über die Liegenschaft des Herrn J K, E, wurde bereits im Jahre 1999 der Konkurs eröffnet. Die Liegenschaft umfasst einen Bergbaubetrieb (Schottergewinnung) sowie landwirtschaftliche Grundstücke und insbesondere auch einen Erbhof, wo der Beschwerdeführer in seinem Haus E seit Jahrzehnten schon immer ununterbrochen wohnhaft war.

 

Im Zuge des Konkursverfahrens sollte die gesamte Liegenschaft versteigert werden und wurde eine solche Zwangsversteigerung auch abgehalten. Das Bezirksgericht Braunau am Inn geht im Zwangsversteigerungsverfahren zu Zahl: 2 E davon aus, dass die Liegenschaft des J K am 04.04.2006 rechtskonform versteigert und der Sparkasse F als Gläubigerbank der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre.

 

Die Sparkasse F geht – gestützt auf die Rechtsmeinung des Bezirksgerichtes Braunau am Inn – ebenfalls davon aus, dass sie rechtswirksam Eigentum an der konkursverfangenen Liegenschaft des Herrn J K erworben hat und hat ihm deshalb auch schon die Delogierung aus seinem (konkursverfangenen) Haus angedroht.

 

Tatsächlich aber wurden im Versteigerungsverfahren ganz wesentliche Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes für Oberösterreich übergangen und liegt auch bislang keine Zustimmung der Grundverkehrskommission Braunau am Inn vor.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden sowie um eine umfassende Information zu geben, werden der beiliegende Schriftsatz an den Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis sowie die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Ried im Innkreis zum Inhalt dieser Beschwerde – soweit sie essentiell – sind erhoben.

 

Aus diesen Schriftsätzen geht ausdrücklich hervor, dass tatsächlich keine rechtswirksame Versteigerung vorliegen kann.

 

Im Bewusstsein der noch nicht rechtskräftigen Versteigerung und des auch noch nicht abgeschlossenen Konkurses hat sich Herr J K stets geweigert, aus dem haus seines Erbhofes an der Adresse E, auszuziehen und wurden auch keine weiteren Maßnahmen gesetzt.

 

Selbst wenn die Sparkasse F als vermeintlicher Eigentümer dieses Erbhofes davon ausgeht, außerbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft zu sein, wäre längst ein konkludentes Mietverhältnis entstanden. So ist Herr J K unter anderem immer für die Stromkosten aufgekommen und wurden ihm vom Masseverwalter auch immer die Rechnungen über die öffentlichen Abgaben des Hauses (Grundsteuer etc.) trotz Postsperre weitergeleitet. Herr J K konnte also mit gutem Gewissen davon ausgehen, dass sein Wohnverhältnis in seinem konkursverfangenen Hause E rechtens ist.

 

Am 21. Juni 2007, nachmittags, ca 14.00 Uhr, sind im Büro des Herrn J K in E, die beiden Polizeibeamten J D und J D von der Polizeiinspektion A erschienen und haben Herrn J K zum Verlassen seines Hauses aufgefordert.

 

Die beiden Beamten gaben gegenüber Herrn J K an, dass sie vom Richter des Bezirksgerichtes Braunau am Inn, Dr. L H A, den Auftrag hätten, ihn aus seinem Haus zu verweisen.

 

Herr J K verständigte daraufhin telefonisch den Verfasser dieser Beschwerde, worauf mit den einschreitenden Beamten ein Gespräch geführt wurde. Die Beamten wurden telefonisch gefragt auf Basis welcher Rechtsgrundlage und für welche Behörde sie einschreiten, worauf sie weder eine Rechtsgrundlage, noch eine zuständige Behörde angeben konnten, sondern nur mitgeteilt haben, dass sie vom Richter A angerufen wurden, Herrn K aus seinem Haus zu weisen. Ihnen sei weder eine Rechtsgrundlage mitgeteilt, noch eine schriftliche Unterlage überreicht worden.

 

Die Beamten wurden daraufhin vom Verfasser dieser Beschwerde ersucht, beim Richter nach einer allfälligen Rechtsgrundlage rückzufragen, was sie auch getan haben und in einem zweiten Telefongespräch mitteilten, dass Ihnen der Richter zu verstehen gab, nach der Exekutionsordnung einschreiten zu müssen. Eine nähere Bestimmung wurde nicht genannt.

 

Unter dem Druck des Einschreitens von Organen der öffentlichen Sicherhiet sowie um keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten, musste Herr J K daraufhin das Haus unverzüglich verlassen, wobei ihm von den beamten mitgeteilt wurde, dass sie nachkontrollieren werden. Laut Herrn J K haben diese beiden Beamten schließlich nach ca, zwei Stunden auch noch einmal kontrolliert.

 

Noch am selben Tag ist bereits ein neuer Mieter (Leiharbeiter aus Deutschland) und dessen Familie mit Frau, vier Kindern und vier Rottweilern in das Haus des Erbhofes eingezogen und musste Herr K notgedrungen in der Garage Unterkunft nehmen, zumal er noch seine ganzen persönlichen Sachen im Haus hat und darauf angewiesen ist, dass ihm diese Fremden immer wieder den kurzfristigen Zutritt gewähren.

 

Herr J K nächtigt und versorgt sich seit diesem Vorfall in der Garage des Erbhofes, wo es keinerlei hygienische Einrichtungen gibt.

 

Die Polizeibeamten wurden vom Verfasser dieser Beschwerde im Telefongespräch ersucht, ihr Einschreiten genau zu dokumentieren, weil beabsichtigt ist, über diese Vorgangsweise eine Beschwerde beim UVS einzubringen."

 

Unter Hinweis auf seine verfassungsgesetzlich geschützten Rechte und diverse Verfahrensbestimmungen werden gestellt die

 

"A N T R Ä G E,

 

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

a)       gemäß § 67 c Abs. 3 AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären;

 

b)       auf Grund des andauernden rechtswidrigen Zustandes gemäß § 67 c Abs. 3 AVG den rechtskonformen Zustand wieder herstellen;

 

c)       gemäß § 88 Abs. 2 SPG außerdem darüber erkennen, dass der Beschwerdeführer auf andere Weise als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinen Rechten verletzt worden ist;

 

d)       gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl 1995/855 erkennen, der Bund ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, sowie

 

e)       gemäß § 84 StPO die Anzeige gegen den Bezirksrichter Dr. A wegen Verdacht des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB erstatten."

 

1.2. Zur Zulässigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bf auf Grund des Konkurses über seine Liegenschaft zwar nicht unmittelbar verfügungsberechtigt (sondern immer nur im Einvernehmen mit dem Masseverwalter) sei, jedoch habe der Bf die Grundrechte des ungestörten Wohnens, sowie den Schutz seines Privatlebens und die Unverletzlichkeit seines Hausrechtes auf Grund der Tatsache, dass er immer schon dort ununterbrochen gewohnt habe. Ergänzend wird eventualiter und hypothetisch begründend ausgeführt: "und es keinen Rechtsakt gibt, der ihm das dortige Wohnen verboten hätte, bzw sollte es einen derartigen Rechtsakt geben, wurde dieser nicht konkret verfolgt und wurde entweder mit dem Masseverwalter selbst oder mit der Sparkasse F als vermeintliche Eigentümerin ein konkludentes Mietverhältnis geschlossen. Durch das unmittelbare Einschreiten von Polizeiorganen in einer Exekutionsangelegenheit sei der Bf überdies in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

 

1.3. Zur belangten Behörde meint die Beschwerde, dass diese seit der Reform des Exekutivkörpers nicht einwandfrei feststünde. Es werde angenommen, dass belangte Behörde entweder die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als eine Vollzugsbehörde oder die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich sei. Keinesfalls könne das Gericht belangte Behörde sein. Es sei jedoch festzuhalten, dass ein Bezirksrichter im Exekutionsverfahren keinen Zugriff und keine Weisungsbefugnis auf Organe der öffentlichen Sicherheit haben könne, zumal dem Gericht dazu eigene Bundesorgane in Form der Gerichtsvollzieher zur Verfügung stehen. Polizeibeamte könnten allenfalls zur Assistenzleistung herangezogen werden.

 

Daraus folge, dass belangte Behörde nur eine der oben erwähnten Behörden sein könne, zumal nicht angenommen werden dürfe, dass Polizeibeamte ohne Kompetenzzuordnung einschreiten. Diese Beamten hätten im Zweifel jedenfalls bei ihrer vorgesetzten Behörde über die Befugnis ihres Einschreitens rückfragen müssen. Da die Polizeibeamten weder im Dienste der Strafjustiz, noch nach einem vorliegenden Verwaltungsakt oder wegen Gefahr im Verzuge zur Abwendung einer allfälligen Gefahr eingeschritten seien, handle es sich um die Ausübung einer unmittelbaren (verwaltungsbehördlichen) Befehls- und Zwangsgewalt, wobei es für dieses Einschreiten keine Rechtsgrundlage gebe und der Bezirksrichter seine Kompetenzen ganz wesentlich überschritten habe.

 

1.4. Die weiteren Rechtsausführungen geben die Bestimmungen nach Art 9 StGG (Unverletzlichkeit des Hausrechts), Art 8 EMRK (Achtung des Privatlebens und der Wohnung des Bf), Art 3 EMRK (Recht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erdulden zu müssen) und § 83 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter) wieder, in denen der Bf nach Ansicht der Beschwerde verletzt worden sei.

 

2.1. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Klärung von Vorfragen den zuständigen Bezirksrichter Dr. A mit dem Beschwerdevorbringen konfrontiert und um Stellungnahme ersucht. Dieser teilte dazu mit Schreiben vom 5. Juli 2007 mit, dass der Bf offenbar illegal in seinem früheren Haus in Höhnhart lebe, das versteigert und von der Sparkasse F erstanden worden sei. Nach Erlag des Meistbots sei von der betreibenden Partei die Übergabe der Liegenschaften durch den Gerichtsvollzieher beantragt worden. Bei der Übergabe wären die Schlösser gewechselt worden, da man befürchtete, der Bf werde sich wieder Zugang verschaffen. Nunmehr liege auch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung in erster Instanz vor.

 

Am 21. Juni 2007 habe ein nunmehriger Mieter des Objekts den Richter angerufen und berichtet, dass ihn der Bf aus dem Haus geworfen habe. Dr. A habe dann mit Insp. D von der Polizeiinspektion (PI) A telefoniert und darauf hingewiesen, dass der Bf auf der Liegenschaft keine Rechte mehr besitze und ein gewaltsames Eindringen als Hausfriedensbruch zu qualifizieren wäre. Dabei habe er dem Polizeibeamten zu seiner Rechtfertigung folgendes E-mail gesendet:

 

"Sehr geehrter Herr Insp. D!

 

In der Zwangsversteigerungssache K/M wurde die gegenständliche Liegenschaft bereits versteigert, das Meistbot verteilt und der betreibenden Partei die Liegenschaft über deren Antrag durch den hg. Gerichtsvollzieher übergeben. Offen ist lediglich das Verfahren vor der Bezirksgrundverkehrsbehörde Braunau. Im Falle einer Versagung der grundverkehrs­behördlichen Genehmigung würde die Liegenschaft neuerlich versteigert und die Meistbotverteilung rückabgewickelt.

 

Die betreibende Partei hat um Übergabe der Liegenschaft durch den hg. Vollstrecker angesucht. Beim Übergabetermin am 28.11.2006 wurden die Türen verschlossen und lt. Mitteilung des hg. Gerichtsvollziehers die Zylinderschlösser ausgewechselt, aber Fahrnisse des Verpflichteten im Haus belassen. Herr K hat angekündigt, er werde sich im Fall der Obdachlosigkeit wieder Zugang verschaffen. Später konnte in Erfahrung gebracht werden, dass er über die Garage wieder in das Haus eingedrungen sein soll.

 

Gerüchteweise war später die Rede davon, Herr K würde auf der ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft Holz schlägern und verkaufen und in das Haus wieder eingedrungen sein. Wenn das so ist, was ich nicht überprüfen kann, muss Herr K das Haus mit Gewalt geöffnet haben. Er ist jedenfalls zum Aufenthalt darin nicht berechtigt.

 

Behauptungen des Herrn K, das Verfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen, ist entgegenzutreten. Es liegt lediglich die auflösende Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vor, wobei ex lege bei Versagung der Genehmigung die materielle Rechtskraft des Zuschlages nicht möglich ist. Die Verzögerung ist auf das Verhalten der betreibenden Partei zurückzuführen.

 

Soweit Herr K jemanden bevollmächtigt, ist die Vollmachtserteilung rechtsunwirksam. Zuständig ist ausschließlich der Masseverwalter Dr. L. Die Zweitverpflichtete M hingegen kann Vollmachten rechtswirksam erteilen."

 

Der Bezirksrichter Dr. A berichtet weiter, dass es Insp. D dann gelungen sei, den Bf dazu zu bewegen, das Haus zu verlassen. Dieser sei dann aber in der Garage geblieben. Dr. A empfand es als völlig unverständlich, wieso die Sparkasse F nicht Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattete oder zumindest mit Devastationsklage dafür sorgte, dass sich der Bf nicht weiter Besitzrechte anmaßt. Inzwischen sei auch eine Besitzstörungsklage des Bf eingelangt, in der er behauptet "sein" Haus sei von der Ersteherin und ihren Mietern zu räumen.

 

Inzwischen seien die Liegenschaften aus dem Konkursverfahren ausgeschieden worden, so dass der Bf nunmehr selbständig agieren und sich vertreten lassen könne. Nunmehr liege auch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung in erster Instanz für den Ersteher vor.

 

Aktenteile konnte der Bezirksrichter nicht zur Verfügung stellen, da der Akt bei den gerichtlichen Beschwerdebehörden benötig wird.

 

In einem Telefonat vom 10. Juli 2007 hat Dr. A gegenüber dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenats noch einmal betont, dass bereits im Jahr 2006 das Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen gewesen sei und die Übergabe an die betreibende Partei (Übergabe auf Antrag des Erstehers vgl §§ 156 Abs 2 und 349 Abs 1 EO) durch den Gerichtsvollzieher stattgefunden habe. Die Erteilung des Zuschlags sei im Grundbuch angemerkt worden und es handle sich dabei um einen Besitztitel. Der Bf, der keine Benutzungsrechte mehr gehabt habe, müsse sich widerrechtlich Zugang zum Wohnhaus verschafft haben.

 

Da das Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen war, habe Dr. A auch keine Anordnung im Rahmen des Exekutionsverfahrens getroffen. Er habe mit dem E-Mail an den Polizeibeamten D nur seine Rechtsmeinung in der Sache mitgeteilt. Da der Bf, ohne Rechte zu haben, gewaltsam eingedrungen sein müsse, habe er dem Polizeibeamten nahegelegt, etwas gegen diesen Hausfriedensbruch zu unternehmen.

 

2.2. Mit Telefaxeingabe vom 2. Juli 2007 legte Herr Mag. W eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. Juni 2007, vor, auf der handschriftlich vermerkt ist "Eingegangen am 27.6.07". Der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses lautet:

 

B e s c h l u s s

 

Konkurssache:    J K,

                            S, H, E

vertreten durch:    Mag. H W, O

Masseverwalter:    Dr. F L, Rechtsanwalt

                            B a.I.,

 

1) Auf Ausscheidung der im Eigentum des J K stehenden Liegenschaften EZ,

Grundbuch  O, BG B, im Sinne des § 119 KO.

                               2) Die Schlussrechnung des Masseverwalters in ON  wird genehmigt.

                               3) Das Verfahren wird nach Rechtskraft von 1) und 2) gemäß § 166 KO beendet.

 

In der Begründung wird die Ausscheidung der genannten Liegenschaften für angezeigt gehalten, weil durch die zuletzt aufgetretenen Probleme im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dieser Liegenschaften mit einer weiteren unüberschaubaren Verfahrensverzögerung zu rechnen sei und den Gläubigern der allgemeinen Masse keine Hyperocha zufließen werde.

 

2.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdevertreter eine Besitzstörungsklage vom 2. Juli 2007 gegen die Sparkasse F AG aus Anlass des auch verfahrensgegenständlichen Vorfalls, bei dem "die beklagte Partei als vermeintliche Eigentümerin den Kläger über scheinbare Intervention durch das Bezirksgericht Braunau am 21.06.2007 durch polizeiliche Gewalt aus dem Hause seines Erbhofes deportieren lassen" habe. Eine Leiharbeiterfamilie sei mit gleichem Datum eingezogen und habe einen rudimentären Mietvertrag mit der Sparkasse F vorgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte der Bezirksrichter Dr. A dem Oö. Verwaltungs­senat mit, dass zur Tagsatzung im Besitzstörungsverfahren niemand erschienen und daher Versäumungsendbeschluss ergangen ist, mit dem das Klagebegehren abgewiesen wurde.

2.3. Dem in Ablichtung übermittelten Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 30. Mai 2007, Agrar20-1579-2007-Rm, ist im Spruchpunkt 1. zu entnehmen, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an im einzelnen aufgezählten Liegenschaften durch Herrn Dr. F L als Masseverwalter im Konkurs J K und Frau K M (vormals K) an die Sparkasse F AG auf Grund der Erteilung des Zuschlags durch das Bezirksgericht Braunau am Inn vom 4. April 2006 genehmigt wird. Im Spruchpunkt 2. wurde dem Antrag der K M, vertreten durch Mag. H W auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG keine Folge gegeben. Der Aussetzungsantrag sei mit massiven Mängeln des Verfahrens und einer bevorstehenden Wiederaufnahme des Versteigerungsverfahrens begründet worden. Die Durchsicht des Versteigerungsaktes habe allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Versteigerungsverfahren in ein Stadium vor Zuschlagserteilung zurückversetzt werden könnte.

 

Aus der Begründung der Grundverkehrsbehörde geht weiter hervor, dass die Sparkasse F erst mit Ansuchen vom 10. April 2007 hinsichtlich der gerichtlichen Zuschlagserteilung vom 4. April 2006, 2 E 05v, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragt hat. Im Versteigerungsprotokoll sei der Zuschlag "vorbehaltlich der binnen einem Monat einzuholenden Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission" erteilt worden. Im Beschluss des Gerichts scheine dieser Vorbehalt nicht auf.

 

Gemäß § 20 Abs 1 Oö. Grundverkehrsgesetz habe das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst bei Vorliegen einer erforderlichen Eintragungsvoraussetzung nach § 16 Abs 1 leg.cit. rechtswirksam ist. Der Meistbietende sei aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist bei der Behörde die Genehmigung oder die Feststellung zu beantragen, dass der Erwerb genehmigungsfrei zulässig ist, oder eine Erklärung gemäß § 16 Abs 1 Z 3 leg.cit. vorzulegen.

 

Dem habe das Bezirksgericht Braunau am Inn entsprochen und aufgetragen, binnen einem Monat die Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission einzuholen.

 

Gemäß § 20 Abs 3 Oö. Grundverkehrsgesetz habe das Exekutionsgericht auf Antrag eine neuerliche Versteigerung u.A. dann anzuordnen, wenn innerhalb der festgelegten Frist kein Antrag an die Grundverkehrskommission gestellt wird. Ein solcher Antrag sei aber nicht gestellt worden.

 

2.4. Gegen diesen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission hat Mag. H W für den Bf und seine geschiedene Frau K M je als Hälfteeigentümer der Liegenschaften die dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail übermittelte Berufung vom 9. Juli 2007 an die Landesgrundverkehrskommission eingebracht. Die Parteistellung des Bf wurde mit dem in Kopie angeschlossenen Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. Juni 2007, Zl., begründet, mit dem die Liegenschaften EZ, alle Grundbuch O, gemäß § 119 KO ausgeschieden wurden.

 

Begründend wird zunächst behauptet, die Grundverkehrskommission könne lediglich den Rechtserwerb, keinesfalls aber die Übertragung des Eigentums genehmigen. Dafür sei sie nicht zuständig. Weiters wird vorgebracht, dass der überwiegende Teil der gegenständlichen Liegenschaften aus einem gemäß § 155 Mineralrohstoffgesetz im Grundbuch eingetragenen Bergbaugebiet bestehe. Dabei handle es sich um sonstige Grundstücke nach dem § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrsgesetz, was die Grundverkehrskommission nicht erkannt habe. Das Oö. Grundverkehrsgesetz erstrecke sich nicht auf Bergbaugebiete. Die Bezirksgrundverkehrskommission habe daher ihren Bescheid auf Grund kompetenzrechtlicher Überschreitungen mit Nichtigkeit belastet.

 

2.5. Mit Schreiben vom 18. September 2007, zugestellt durch Hinterlegung am 24. September 2007, berichtete der Oö. Verwaltungssenat über seine Vorerhebungen und räumte Parteiengehör verbunden mit einem qualifizierten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG ein. Dem Vertreter des Bf wurde zunächst mitgeteilt, dass die in der Beschwerde hilfsweise vorgenommene Bezugnahme auf § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ins Leere geht, zumal kein Fall der Sicherheitsverwaltung vorliege. Deshalb sei grundsätzlich nur an eine mögliche Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG zu denken. Die Beschwerde wurde in zweifacher Hinsicht als verbesserungsbedürftig angesehen:

 

2.5.1. In der per Telefax eingebrachten Beschwerdeschrift hat Mag. H W am Deckblatt als Vertreter des Bf unterschrieben und sich auf "Vollmacht erteilt gemäß § 10 Abs. 1 AVG" berufen. Da nach dem letzten Satz des § 10 Abs 1 AVG nur bei berufsmäßigen Parteienvertretern die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, wurde der Einschreiter aufgefordert, eine das gegenständliche Verfahren umfassende Vollmacht iSd § 10 AVG binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung vorzulegen.

 

2.5.2. Nach Darstellung der Beschwerde hätten die Polizeibeamten von einem Einschreiten nach der Exekutionsordnung gesprochen und sich auf einen Auftrag des Richters berufen. Unter dem Druck der Umstände habe der Bf das Haus verlassen und in der Garage Unterkunft nehmen müssen. Diese angeblich einen Druck ausübenden Umstände wurden allerdings in der Beschwerde nicht angeführt, weshalb das Vorbringen weitgehend inhaltsleer geblieben ist. Im Hinblick auf die abweichende Stellungnahme des Bezirksrichters hat es das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenats für erforderlich erachtet, zur Klärung des Prozessgegenstandes aus der Sicht des Bf und damit der näheren Umstände des Vorfalles einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ein ergänzendes Vorbringen binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.

 

Dabei wurde der Vertreter des Bf unter Bezugnahme auf die Verfahrensbestimmung über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde iSd § 67c Abs 2 Z1 und Z 3 AVG darauf hingewiesen, dass die bekämpfte Maßnahme vom 21. Juni 2007 nach h Ansicht in Bezug auf die Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nicht deutlich genug umschrieben werde und die Beschwerde einen hinreichend konkretisierten Sachverhalt vermissen lasse, der als faktische Amtshandlung im Sinne eines Akts der Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden könne. Zu Verdeutlichung stellte der unabhängige Verwaltungssenat dazu ausdrücklich folgende Fragen: Welche konkreten Zwangsmaßnahmen haben die Polizeibeamten J D und J D zur Durchsetzung ihres Anliegens, der Bf möge das Wohnhaus verlassen, tatsächlich gesetzt oder zumindest so angedroht hat, dass mit ihrer unmittelbaren Durchführung zu rechnen war? Welche Folgen hätte der Bf bei einer Weigerung zB durch Versperren des Wohnhauses zu gewärtigen gehabt?

 

2.6. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax noch am 4. Oktober 2007 und im Original am 8. Oktober 2007 (Postaufgabe 04.10.2007), reagierte Mag. H W und gab für den Bf eine Stellungnahme ab, die auch zum ergänzendes Vorbringen im Sinne des erteilten Verbesserungsauftrages erklärt wurde.

 

2.6.1. In der Stellungnahme bezweifelt der Beschwerdevertreter zunächst, ob das in der Stellungnahme des Bezirksrichters angeführte E-Mail tatsächlich von ihm stammt. Zum Nachweis der Echtheit beantragt er sowohl die Sendenachricht als auch den Empfang auf der Polizeiinspektion A beizuschaffen. Der Einrede, dass das E-Mail gelöscht worden sein könnte, müsse dadurch entgegnet werden, dass es Recovery-Programme gebe, um gelöschte Daten wieder herzustellen. Das E-Mail hebe sich auch sonst von der Diktion und den mit Rechtschreibfehlern übersäten Schreiben des Bezirksrichters Dr. L A deutlich ab, so dass der Verdacht einer Manipulation bestehe.

 

Aus dem angeblichen E-Mail sei jedenfalls nicht ersichtlich, aus welchen Motiven Richter Dr. L A tätig geworden ist, so dass der Verdacht einer Amtsanmaßung vorliege und gemäß § 84 StPO Anzeige durch den UVS zu erstatten sein werde, wie dies schon in der Beschwerde selbst wegen Verdachts des Amtsmissbrauches angeregt worden sei. Weiteres stünde nicht fest, welche Kompetenzen der Bezirksrichter für sein Tätigwerden mit diesem angeblichen E-Mail an Insp. D in Anspruch genommen habe.

 

Der Beschwerdevertreter hätte mit den einschreitenden Polizeibeamten vor Ort telefoniert und sie über den Auftrag befragt, worauf sie nur geantwortet hätten, das es ein telefonischer Auftrag von Dr. A sei. Von einem E-Mail wäre keine Rede gewesen und es nehme den Anschein, dass die Existenz dieses E-Mails nur vorgeschützt werde. Die Beamten hätten ausdrücklich angegeben, dass ihnen keine schriftliche Unterlage übermittel worden wäre.

 

Aus dem Inhalt des E-Mails ergebe sich keinerlei Anhaltspunkt für das Einschreiten der Polizeibeamten. Es wäre daher davon auszugehen, dass es das von den Beamten behauptete Telefonat des Richters mit dem Auftrag, den Bf aus dem Haus E zu entfernen, auf welche Weise auch immer, gegeben hätte. Beantragt werde daher die unmittelbare zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Polizeibeamten sowie auch des Richters Dr. L A zum Beweisthema wer den Auftrag zum Einschreiten und vor allem in welcher Form gegeben hat.

 

Wenn Richter Dr. L A keine Anordnung im Exekutionsverfahren getroffen habe, sei es umso fraglicher auf welcher Rechtsgrundlage er dennoch die von den Polizeibeamten behaupteten Anordnungen getroffen habe, was im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein werde.

 

2.6.2. Der mitgeteilten Rechtsansicht des Oö. Verwaltungssenats, dass gegenständlich kein Fall der Sicherheitsverwaltung vorliege, tritt die Beschwerde mit der Behauptung entgegen, dass der Vorgang geradezu ein klassischer Fall der Sicherheitspolizei wäre. Sobald Polizeibeamte mit Außenwirkung tätig werden, wäre ihr Tun und Handeln "ganz sicher der Sicherheitsverwaltung im Rahmen der Sicherheitspolizei" zuzuordnen. Dies insbesondere deshalb, zumal im gegenständlichen Fall kein Strafrechtsdelikt vorgelegen wäre und die Beamten nicht im Sinne der Strafjustiz eingeschritten wären. Diese wären "ausschließlich unter dem "Deckmantel der Sicherheitsverwaltung" und hier wiederum "explizit" als Sicherheitspolizei eingeschritten. Da bislang keine Rechtsgrundlage für das Einschreiten gegen den Bf vorhanden sei, sei es "explizit jener Fall" des § 88 Abs 2 SPG.

 

2.6.3. Der Meinung des UVS, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht deutlich genug umschrieben und keinen hinreichend konkreten Sachverhalt erkennen ließe, müsse entschieden entgegen getreten werden. Zu so einer Auffassung könne der UVS nur kommen, wenn schon a limine festgestellt werden müsste, dass die Beschwerde unberechtigt sei. Durch die Stellungnahme des Richters Dr. A liege aber schon ein Ermittlungsergebnis vor und habe der UVS damit zu erkennen gegeben, dass er in die Behandlung der Beschwerde eingetreten sei. Natürlich genüge das bisherige Verfahren nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Das bisher einseitige Ermittlungsergebnis sehe geradezu so aus, als würde der UVS sowohl das ungesetzliche Verhalten des Bezirksrichters Dr. L A als auch das der Polizeibeamten decken, und lasse die belangte Behörde völlig außer Betracht. Es werde daher eine mündliche Verhandlung beantragt, wo ein informierter Vertreter der belangten Behörde zu laden sei und der Sachverhalt detailgetreu ermittelt werde. Jedenfalls habe auch der UVS die grundlegenden Bestimmungen über die Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 ff AVG anzuwenden.

 

Die Vorlage der Stellungnahme sei jedenfalls auch als ergänzendes Vorbringen im Sinne des Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 iVm § 67c Abs 2 AVG zu verstehen. Es werde jedoch die Auffassung vertreten, dass der Verbesserungsauftrag unberechtigt sei. Es sei wohl nicht statthaft, bereits ein Ermittlungsergebnis zum Zwecke des Parteiengehörs zu präsentieren und unter Einem zu behaupten, dass die Beschwerde den Anforderungen des § 67c Abs 2 AVG und damit den Zulassungsvoraussetzungen nicht entspreche und zurückgewiesen werden müsse, wo die Behörde doch schon in die meritorische Prüfung eingetreten sei. Der UVS vertrete offensichtlich eine nicht gesetzeskonforme Rechtsauffassung, zumal die Voraussetzungen des § 67c Abs 2 geradezu musterhaft ausgeführt seien.

 

2.6.4. Mit dieser Stellungnahme wurde auch eine Vollmacht des Bf im Original vorgelegt. Sie lautet wie folgt:

 

"V O L L M A C H T

 

Ich, J K, am 25.06.1941 geb., E wohnhaft, erteile und ermächtige Herrn Mag. H W,  mich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu vertreten.

 

 

Salzburg, am 03. Oktober 2007

 

eh. Unterschrift

J K"

 

3. Zur möglichst umfassenden Klärung der Beschwerdevoraussetzungen hat der unabhängige Verwaltungssenat noch ergänzende Erhebungen im Vorverfahren wie folgt durchgeführt:

 

3.1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Masseverwalter Dr. F L, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, um Auskunft, um zu klären, inwieweit der Bf durch das Einschreiten der Polizeibeamten überhaupt in einer Rechtsposition beeinträchtigt worden sein konnte. In seiner Sachverhalts­darstellung brachte der Bf nämlich zusammengefasst vor, dass er noch im Haus E, auf einer konkursverfangenen Liegenschaft, die bereits zu  E des BG Braunau am Inn versteigert worden und der Sparkasse F zugeschlagen worden wäre, wohnhaft sei. Er hätte ununterbrochen dort gewohnt und wäre für die Stromkosten aufgekommen. Der Masseverwalter hätte auch trotz Postsperre Rechnungen über die öffentlichen Abgaben an ihn weiter geleitet. Er hätte – obwohl er im Konkurs nicht unmittelbar sondern nur im Einvernehmen mit dem Masseverwalter verfügungsberechtigt ist - guten Gewissens von der Rechtmäßigkeit seines Wohnverhältnisses ausgehen können und berufe er sich auf ein konkludentes Mietverhältnis mit dem Masseverwalter.

 

Da der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. L längere Zeit nicht reagiert hatte, konnte ihn das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenats schließlich am 29. November 2007 in seiner Kanzlei telefonisch erreichen und ihn zum oben dargelegten Thema befragen (vgl h. Aktenvermerk vom 29.11.2007).

 

Dr. L widersprach ausdrücklich der Beschwerdebehauptung, dass eine konkludentes Mietverhältnis mit dem Bf vorgelegen wäre. Er habe den kein Wohnrecht habenden Bf nur geduldet, solange die Liegenschaft nicht versteigert worden war. Ab der Übergabe am 28. November 2006 an den betreibenden Gläubiger wäre die Sache aus der Sicht des Masseverwalters erledigt gewesen. Richtig sei, dass er die Post des Bf nach Durchsicht an diesen weiter geleitet habe, soweit die Poststücke für den Masseverwalter nicht relevant waren. Dabei könnten Vorschreibungen über öffentliche Abgaben dabei gewesen sein. Die Postsperre im Konkurs habe nur den Sinn, die Post des Gemeinschuldners durchzusehen und zurückzubehalten, was für den Masseverwalter interessant erscheint. Nach Einsicht in die Kontenführung seines Computerprogramms konnte der Masseverwalter aber feststellen, dass die Stromkosten für die Liegenschaft aus der Masse bezahlt wurden. Die entgegenstehende Beschwerdebehauptung muss demnach unrichtig sein. Er glaubte auch nicht, dass der Bf tatsächlich öffentliche Abgaben an die Gemeinde bezahlt hat.

 

Die Ausscheidung der konkursverfangenen Liegenschaften (Beschluss des LG Ried/Innkreis vom 20.06.2007, 17 S 51/99 b-244, zugegangen am 28.06.2007) habe Dr. L nur zur Vermeidung weiterer Verzögerungen veranlasst, weil aus der Zwangsversteigerung der Masse ohnehin kein Überschuss zugeflossen wäre.

 

3.2. Auf Grund des in der Stellungnahme des Bf zum Verbesserungsauftrag geäußerten Manipulationsverdachts gegen den Richter Dr. A verbunden mit dem Zweifel, ob überhaupt ein E-Mail an die PI A gesendet worden war, hat der Oö. Verwaltungssenat am 6. Dezember 2007 zur Aufklärung mit Herrn GI D von der PI A telefonisch Kontakt aufgenommen (Aktenvermerk vom 6.12.2007). Dieser bestätigte gegenüber dem zuständigen Mitglied sofort den Erhalt eines E-Mails von Dr. A am 21. Juni 2007, das er auch ausgedruckt habe. Außerdem hatte GI D auch einen Aktenvermerk über den Vorfall verfasst. Über Ersuchen des zuständigen Mitglieds hat GI D sowohl seinen Aktenvermerk vom 21. Juni 2007 als auch das E-Mail des Richters mit Telefaxnachricht vom 7. Dezember 2007 übermittelt. Das E-Mail weist das übliche Format auf und wurde am 21. Juni 2007 um 15.39 Uhr an J D im Wege der PI A gesendet. Es stimmt inhaltlich mit dem zitierten Text im Schreiben des Dr. A vom 5. Juli 2007 an den Oö. Verwaltungssenat überein.

 

Aus diesem Aktenvermerk des GI D und dem Telefonat des zuständigen Mitglieds mit GI D lässt sich folgender Ablauf vor Ort feststellen:

 

Der Bezirksrichter Dr. A teilte am 21. Juni 2007 um 14.33 Uhr zunächst telefonisch mitteilte, dass sich der Bf unrechtmäßig Zutritt zu seinem ehemaligen Wohnhaus in  A, E, verschafft habe und dort illegal aufhalte. Womöglich sei der Bf gewaltsam eingedrungen und liege Hausfriedensbruch vor. Das Haus sei von der Sparkasse F ersteigert und bereits vermietet worden. Gegenüber dem Mieter habe der Bf auf seinem Eigentum bestanden. Dr. A erteilte daher vorerst mündlich den Auftrag, den Bf aus dem Haus zu weisen.

 

Die Polizeibeamten (GI J D und GI J D) begaben sich vor Ort, trafen den Bf kurz nach 15.00 Uhr an, teilten ihm den Standpunkt des Richters mit und versuchten ihn im Guten zum Verlassen des Hauses zu bewegen. Der Bf telefonierte daraufhin mit seinem Rechtsvertreter, der einen Beamten der PI A zu sprechen wünschte. GI D sprach daraufhin mit dem Beschwerdevertreter und berief sich auf den Auftrag des Richters Dr. A. Der Beschwerdevertreter kündigte eine sog. Maßnahmenbeschwerde wegen der Vorgangsweise des Richters an. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage habe man ihm gesagt, dass sich Dr. A auf das Strafrecht (Hausfriedensbruch) und das Exekutionsrecht berufe. Ein weiterer Anruf bei Dr. A habe die Rechtmäßigkeit seiner Weisung ergeben, die dann später auch schriftlich mittels E-Mail an die PI A übermittelt und dem Aktenvermerk als Beilage angeschlossen wurde.

 

Der Bf wurde danach nochmals aufgefordert, das Haus zu verlassen, ohne dass irgendwelche Zwangsmittel angedroht worden wären. Nach Mitteilung des GI D verhielt sich der Bf nach dem Telefonat mit seinem Rechtsvertreter auffallend kooperativ und war einverstanden, aus dem Haus in die Garage zu ziehen. Dies wurde im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem anwesenden Mieter, einer Familie M, vorläufig vereinbart. Seine Gegenstände konnte er noch in einem Nebengebäude lagern. Gegen 18.30 Uhr kamen die Polizeibeamten zur Kontrolle noch einmal vorbei und trafen den Bf - wie zuvor vereinbart - beim Umziehen in die Garage an. Da der Verdacht des Hausfriedensbruchs vor Ort nicht erhärtet werden konnte und ein Einvernehmen mit dem Mieter erzielt worden war, unternahmen die Polizeibeamten in strafrechtlichen Hinsicht nichts weiter.

 

GI D gab im Telefonat mit dem zuständigen Mitglied an, den Bf schon seit 20 Jahre zu kennen. Er habe mit ihm ganz normal geredet und ihn nur aufgefordert, keine Schwierigkeiten zu machen. Während der Amtshandlung seien weder Zwangsmaßnahmen noch eine Strafanzeige angedroht worden. Dies sei auch gar nicht notwendig gewesen, weil der Bf dann im Einvernehmen mit dem Mieter der Sparkasse F freiwillig in die Garage umzog. Wäre der Bf vereinbarungswidrig im Haus geblieben, hätten die Polizeibeamten nichts aus eigenem Antrieb unternommen, sondern nur dem Richter Dr. A berichtet. Vermutlich hatte der Bf aber auch Respekt vor den Hunden (vier Rottweiler) des neuen Mieters.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

4.1.1. Vollmachtsmangel

 

Mit Schreiben vom 18. September 2007 wurde u.A. der Verbesserungsauftrag erteilt, ein schriftliche Vollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG vorzulegen und unter Hinweis auf den § 10 Abs 2 AVG darauf aufmerksam gemacht, dass sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht und den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten. Der Beschwerdevertreter hat mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 ein nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats inhaltlich unzureichende Vollmacht vorgelegt.

 

Gemäß dieser mit 3. Oktober 2007 datierten Vollmacht wird der Beschwerdevertreter ermächtigt, den Bf "im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" zu vertreten. Diese Formulierung ist so allgemein gehalten, dass aus der Vollmachtsurkunde nicht zu entnehmen ist, welches Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemeint ist. Nur wenn man den Verbesserungsauftrag in die Betrachtung mit einbezieht, kann man annehmen, dass das anhängige gegenständliche Verfahren gemeint ist. Nach der Bestimmung des § 10 Abs 2 AVG müssen aber Inhalt und Umfang der Vollmacht aus der Urkunde selbst hervorgehen und sind für die Auslegung auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Maßgeblich ist der in der Urkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (vgl VwGH 20.10.1989, Zl. 89/17/0187).

 

Wenn die Vollmacht auf ein Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Bezug nimmt, dann muss dieses Verfahren auch zweifelfrei bezeichnet werden, weil es bekanntlich viele Verfahren gibt und sonst aus dem Erklärungswert der Urkunde selbst eine Zuordnung nicht möglich wäre. Betrachtet man nun die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, so zeigt sich etwa gemäß § 1008 ABGB, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fällen im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtsklarheit Formvorschriften aufstellt und die Gattungsvollmacht als Vollmachtstyp vorschreibt. Danach ist für die Gültigkeit erforderlich, die Geschäfte der Gattung nach in der Vollmacht zu bezeichnen. Für die Erhebung von Geld oder Geldeswert, das Anhängigmachen von Prozessen oder den Abschluss von Vergleichen wird eine besondere Vollmacht vorausgesetzt, die diese Geschäftsgattungen ausdrücklich erwähnt. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats hätte der Beschwerdevertreter im Hinblick auf § 1008 ABGB für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zumindest eine Gattungsvollmacht vorlegen müssen, weil dieses dem Anhängigmachen eines Prozesses entspricht. In der Vollmacht iSd § 10 AVG müsste demnach die Befugnis zur Einbringung von Maßnahmenbeschwerden iSd § 67a Z 2 AVG und Beschwerden gemäß § 88 Abs 2 SPG angeführt werden, um zu dokumentieren, dass damit solche auch mit Kostenfolgen (§ 79a AVG) verbundene Verwaltungsprozesse anhängig gemacht werden dürfen.

 

Eine solche Gattungsvollmacht hat der Beschwerdevertreter bis dato trotz des erteilten Verbesserungsauftrags nicht vorgelegt. Außerdem fällt auch auf, dass die vorgelegte Vollmachtsurkunde den 3. Oktober 2007 als Datum der Bevollmächtigung anführt, die Beschwerde aber bereits am 25. Juni 2007 einlangte. Selbst wenn man diese Vollmacht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als inhaltlich ausreichend erachtete, wäre das Vollmachtsverhältnis erst verspätet zustande gekommen.

 

Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen wie hier die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vom Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Die nachträgliche Genehmigung einer solchen Verfahrenshandlung kommt mangels einer dem § 38 ZPO vergleichbaren Regelung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht in Betracht (vgl Nachw zur stRspr des VwGH bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 243, E 35a und E 35b zu § 10 AVG).

 

4.1.2. Mangelnde Beschwerdelegitimation

 

Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren wegen faktischer Amtshandlungen ist, dass die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich sein muss (vgl je mwN Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 548/21; Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2006], 65 f). Die Verletzung des Bf in seinem Hausrecht und Wohnrecht sowie im Recht nach Art 3 EMRK und in Rechten nach der Exekutionsordnung durch die gegenständlich bekämpfte Amtshandlung erscheint auf Grund der nachfolgenden Überlegungen nicht denkbar.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerde, dass der Bf im Haus E, auf einer konkursverfangenen Liegenschaft, die bereits zu 2 E 1143/05 des BG Braunau am Inn versteigert worden und der Sparkasse F zugeschlagen worden war, wohnhaft ist. Der Bf bringt auch vor, die Sparkasse F gehe von einem rechtswirksamen Eigentumserwerb aus und habe ihm auch schon die Delogierung angedroht (Beschwerde, Seite 2). Im Versteigerungsverfahren wären aber die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes übergangen worden und läge auch noch keine Zustimmung der Grundverkehrskommission vor. Die Beschwerde (Seite 6) räumt zwar auch ein, dass der Bf auf Grund des Konkurses nicht unmittelbar über seine Liegenschaft mit Erbhof verfügungsberechtigt ist, behauptet aber ein konkludentes Mietverhältnis "entweder mit dem Masseverwalter selbst oder mit der Sparkasse F als vermeintliche Eigentümerin".

 

Schon nach der Beschwerdedarstellung ist die Behauptung eines konkludenten Mietverhältnisses nicht schlüssig. Es wird nämlich nur damit begründet, dass der Bf angeblich für die (seine?) Stromkosten aufkomme und hätte der Masseverwalter auch Rechnungen über öffentliche Abgaben des Hauses (Grundsteuer) trotz Postsperre an ihn weitergeleitet. Dass der überschuldete Bf aus eigener Tätigkeit etwas erwerben und als Miete leisten würde, wird nicht einmal behauptet. Wie sollte dann aber ein konkludentes Mietverhältnis zustande gekommen sein. Offenbar weiß der Bf selbst nicht genau, mit wem er ein solches Verhältnis haben will, weil er entweder von der Sparkasse F oder vom Masseverwalter spricht. Im krassen Widerspruch dazu brachte er noch auf Seite 2 der Beschwerde vor, dass ihm die Sparkasse F schon mit Delogierung drohte. Außerdem ist auch die vom Bf durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Besitzstörungsklage vom 2. Juli 2007 (vgl Akt ON 5) gegen die Sparkasse F AG ein Indiz dafür, dass er sich nicht auf eine gesicherte Rechtsposition, sondern nur auf faktische Verhältnisse (ungestörten Besitzstand) berufen zu können glaubt. Ansonsten hätte er petitorischen Schutz geltend machen müssen.

 

Obwohl das Beschwerdevorbringen schon in sich widersprüchliche und unglaubhafte Behauptungen enthält, hat der Oö. Verwaltungssenat mit dem Masseverwalter zwecks Aufklärung Kontakt aufgenommen. Dabei stellte sich heraus, dass er den Bf im Wohnhaus nur bis zur Versteigerung der Liegenschaft duldete und die Sache für ihn nach Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger erledigt war. Der Masseverwalter konnte auch nach Einsicht in die Kontenführung seines Computerprogramms sagen, dass er die Stromkosten für die Liegenschaft aus der Masse bezahlt hat. Er konnte zwar nicht ausschließen auch Vorschreibungen über öffentliche Abgaben weitergeleitet zu haben, ging aber davon aus, dass der Bf keine öffentlichen Abgaben an die Gemeinde bezahlt hat.

 

Diese Darstellung des Masseverwalters geht mit den Bestimmungen des § 5 Konkursordnung (KO) konform, wonach dem Gemeinschuldner das zu einer bescheidenen Lebensführung Unerlässliche belassen oder überlassen werden kann, wobei ihm nach § 5 Abs 3 KO auch das Wohnen in einem zur Konkursmasse gehörenden Haus faktisch gewährt werden kann. Daraus kann aber noch kein eigenes Wohnrecht abgeleitet werden.

 

Der Masseverwalter berichtete auch, dass der Sparkasse F schon vor Konkurseröffnung im Jahre 1999 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften des Bf bewilligt worden war. Wegen des abgesonderten Befriedigungsrechtes (vgl § 11 KO) konnte sie auch die Zwangsversteigerung dann später während des Konkurses weiter betreiben.

 

Nach der Aktenlage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Liegenschaften und der Erbhof des Bf im Jahr 2006 zwangsversteigert und der Sparkasse F der Zuschlag erteilt worden ist. In der Folge fand auch die vom Bf nicht bestrittene Übergabe an den Ersteher am 28. November 2007 durch den Gerichtsvollzieher statt. Nach Mitteilung des Exekutionsrichters im E-Mail vom 21. Juni 2007 wurden beim Übergabetermin die Türen verschlossen und die Zylinderschlösser ausgewechselt. Das Exekutionsverfahren sei auch rechtskräftig abgeschlossen worden. Lediglich bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wäre die materielle Rechtskraft des Zuschlags, der insofern unter auflösender Bedingung stünde, nicht möglich.

 

Mit Bescheid (vgl Blg zu ON 7) vom 30. Mai 2007, Zl. Agrar20-1579-2007-Rm, hat die Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn die Übertragung des Eigentumsrechtes an den konkursverfangenen Liegenschaften durch Zuschlag vom 4. April 2006 an die Sparkasse F nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 genehmigt. Dagegen wurde vom Bf durch seinen Rechtsvertreter die Berufung vom 9. Juli 2007 (vgl ON 8) eingebracht. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass in der Beschlussausfertigung über den Zuschlag der Genehmigungsvorbehalt nicht aufscheint. Im Versteigerungsprotokoll sei allerdings der Zuschlag "vorbehaltlich der binnen einem Monat einzuholenden Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission" erteilt worden. Der Antrag auf Genehmigung wurde vom Ersteher erst verspätet am 25. April 2007 eingebracht. Die in einem solchen Fall gemäß § 20 Abs 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (idFd Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002, LGBl Nr. 85/2002) vorgesehene Möglichkeit, beim Exekutionsgericht einen Antrag auf neuerliche Versteigerung einzubringen, ist aber nicht genutzt worden.

 

Gemäß § 20 Abs 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst bei Vorliegen der erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs 1 leg.cit. rechtswirksam wird. Gegenständlich wäre dies ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid (§ 16 Abs 1 Z 1) der Grundverkehrsbehörde. Nach § 20 Abs 2 leg.cit hat das Exekutionsgericht bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzung oder, wenn ihm binnen vier Monaten nach grundverkehrsbehördlicher Antragstellung kein Bescheid der Grundverkehrs­behörde zukommt, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages für rechtswirksam zu erklären.

 

Nach richtiger Ansicht erwirbt der Meistbietende daher nach oberösterreichischem Grundverkehrsrecht aufschiebend und nicht auflösend bedingtes Eigentum durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung (vgl Puster, Zwangsversteigerung2, Stand 2007, 6. ErgLfg, Seite 275, Anm 2 in Rz 926). Deshalb hätte der Zuschlag im Sinne des § 183 Abs 1 letzter Satz EO unter dem Vorbehalt erteilt werden müssen, dass er erst bei Vorliegen eines rechtskräftiger Genehmigungsbescheids wirksam wird. Dieser Vorbehalt wurde aber vom Exekutionsrichter nicht ausgesprochen. Dieser ging im E-Mail vom 21. Juni 2007 und in seinen Stellungnahmen von einem auflösend bedingt erworbenen Eigentum durch den Ersteher aus, so wie es der bisher herrschenden Ansicht entsprach. Auch wenn oder gerade weil der Exekutionsrichter die Regelung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 nicht umgesetzt hat, liegt wohl gemäß § 237 Abs 1 EO ein Eigentumserwerb durch Zuschlag bei einer öffentlichen Versteigerung vor (vgl dazu näher mit Nachw Puster, Zwangsversteigerung2, Stand 2007, 6. ErgLfg, Seite 273). Beim Eigentumserwerb durch Zuschlag liegt ein Fall der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vor (vgl mit Literaturhinweisen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I [2006], 343).

 

In dem durch den Rechtsvertreter des Bf eingebrachten Beschwerdeschreiben vom 18. Juni 2007 (vgl Blg zu ON 1) an den Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis wird die Nichtigkeit des Versteigerungsverfahrens und ein nicht wirksamer (gemein: absolut nichtiger?) Zuschlag behauptet. Auch wenn der im Protokoll aufscheinende Vorbehalt gemessen am Oö. Grundverkehrsrecht verfehlt erscheint (zur richtigen Beschlussfassung vgl Puster, Zwangsversteigerung2, Stand 2007, 6. ErgLfg, Seite 284), wird man daraus noch keine absolute Nichtigkeit (= Unwirksamkeit) des Zuschlags ableiten können. Außerdem enthält die Beschlussausfertigung selbst, wie auch der Beschwerdevertreter ausführte, überhaupt keinen Vorbehalt.

 

Schließlich erfolgte im gegenständlichen Fall auch die Übergabe der Liegenschaften auf Antrag der Sparkasse F als Ersteher nach dem § 156 Abs 2 EO. Die Übergabe ist nach den Bestimmungen des § 349 EO über die zwangsweise Räumung zu vollziehen. Der Ersteher kann gegen den Willen des Verpflichteten nur auf diese Weise in den Besitz der Liegenschaft gelangen. Voraussetzung für die Anordnung der Übergabe der versteigerten Liegenschaft an den Ersteher ist u.A. auch die Rechtskraft des Zuschlags, der den Exekutionstitel für die Anordnung der Räumung bildet (näher zu den Voraussetzungen Puster, Zwangsversteigerung2, Stand 2007, 6. ErgLfg, Seite 403 Rz 1113). Der Ersteher hat demnach einen Antrag auf zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft zu stellen und das Exekutionsgericht fasst nach Prüfung der Voraussetzungen einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss (Beispiel bei Puster, Zwangsversteigerung2, Seite 408) wurde im gegenständlichen Verfahren rechtskräftig, weil er offenbar nicht durch Rekurs mit der Behauptung des Nichtvorliegens eines rechtswirksamen Zuschlags bekämpft worden ist.

 

In rechtlicher Hinsicht bedeutet die Gesamtsituation, dass der Bf und seine Exgattin noch bis zur Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und grundbücherlichen Änderung das bücherliche Eigentum an den versteigerten Liegenschaften, jedoch nur im Sinne eines "nudum ius" ohne irgendwelche damit verbundenen Befugnisse haben. Außerbücherliche Eigentümerin und Besitzerin des alleinigen Verfügungsrechts ist die Sparkasse F AG, die durch die Zwangsversteigerung und anschließende Räumungsexekution alle Nutzungsrechte erhalten hat.

 

Der Bf hat sich ungeachtet der durch Räumungsexekution erfolgten Übergabe der Liegenschaft an die Sparkasse F danach wieder eigenmächtig Zugang zum Haus verschafft, um es zu bewohnen. Damit konnte er zwar faktische, aber keine rechtlichen Verhältnisse geschaffen. Er ist wie ein Hausbesetzer zu betrachten, der ohne Benutzungsrecht in ein Haus eindringt und es als Wohnung benutzt. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann der Bf mangels eines geeigneten Rechtstitels aus den dargelegten Gründen in keinem Haus- oder Wohnungsrecht beeinträchtigt worden sein. Eine Beschwerdelegitimation scheidet schon deshalb aus.

 

Die behauptete unmenschliche Behandlung nach Art 3 EMRK scheint ganz allgemein auf die prekäre Situation des Bf als obdachloser Gemeinschuldner abzuzielen. In Bezug auf das Einschreiten der Polizeibeamten – und nur deren Verhalten im Rahmen der bekämpften Amtshandlung kann gegenständlich relevant sein – wurde diese Rechtsverletzung ohne jedes Tatsachensubstrat behauptet. Beim gegebenen Sachverhalt erscheint auch diese Rechtsverletzung nicht möglich.

 

4.2. Zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde

 

Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer/Kucsko-Stadtlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.3. Rechtsgrundlagen im Sicherheitspolizeigesetz

 

Nach § 88 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 97/2003) erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 88 Abs 1 SPG kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur einen Fall der im Art 129a Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG allgemein vorgesehenen Maßnahmenbeschwerde (vgl VwGH 24.02.1995, Zl. 94/02/0500; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0339).

 

Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

 

Nach § 2 Abs 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

 

Gemäß § 3 SPG besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

 

4.4. Akt von Polizeiorganen in Ausführung eines richterlichen Befehls

 

Nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Beschwerde und dem Aktenvermerk des GI D hat der Richter Dr. A unter Berufung auf die Exekutionsordnung den Auftrag erteilt, den Bf aus seinem Haus zu weisen. Wie der Exekutionsrichter im E-Mail vom 21. Juni 2007 und auch gegenüber dem zuständigen Mitglied ausführte, musste sich der keinerlei Benutzungsrechte mehr habende Bf nach rechtskräftiger Versteigerung und Übergabe der Liegenschaft an der Ersteher am 28. November 2006 widerrechtlich Zutritt verschafft haben.

 

Richter Dr. A erklärte zwar auf ausdrückliche Frage gegenüber dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenats, keine Anordnung im Exekutionsverfahren getroffen zu haben. Die Polizeibeamten fassten das Auftreten des Richters allerdings auch in diesem Sinne auf, weshalb im Aktenvermerk des GI D von einem vorerst mündlichen Auftrag des Richters gesprochen wird. In der Folge ist die Rede davon, dass dem angetroffenen Bf "die Weisung des Richters Dr. A" mitgeteilt worden sei, worauf er mit seinem Rechtsvertreter telefonierte. Dieser habe dann telefonisch auch eine "Massnahmen-Beschwerde beim UVS betr der Vorgangsweise des Richters" angekündigt und ein nochmaliger Anruf bei Dr. A hätte die "Rechtmäßigkeit der Weisung" ergeben.

 

Geht man von einem Auftrag des Exekutionsrichters an Polizeibeamte aus, so folgt daraus, dass keine selbständiges Handeln der Organe der öffentlichen Sicherheit und damit auch kein verwaltungsbehördliches Handeln angenommen werden kann. Nach herrschender Meinung ist ein Handeln von Verwaltungsorganen im Rahmen eines richterlichen Befehls der Gerichtsbarkeit und nicht der Verwaltung zuzurechnen. Nur im Falle eines Exzesses, wenn die Organe der Sicherheitsbehörde den richterlichen Befehl offensichtlich überschreiten, fungieren sie nicht mehr als bloße Hilfsorgane und läge ein der Verwaltung zurechenbares Handeln vor (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 32 mit zahlreichen Nachw aus der Judikatur).

 

Beim gegebenen Sachverhalt kann von einer solchen Überschreitung keine Rede sein. Auch die Beschwerde hat zu diesem Gesichtspunkt weder ausdrücklich noch sinngemäß etwas vorgebracht. Das Verhalten der Polizeibeamten kann daher nicht als verwaltungsbehördliche Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Überschreiten eines richterlichen Befehls gedeutet werden.

 

4.5. Selbständiger Ermittlungsakt von Polizeiorganen im Dienste der Strafjustiz

 

Geht man davon aus, dass der Richter keine Anordnung im Exekutionsverfahren getroffen und dafür die Polizeibeamten als Hilfsorgane herangezogen hat, dann ist von einem selbständigen Handeln der Polizeibeamten auszugehen, das der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist. Die telefonische Initiative des Exekutionsrichters wäre dann lediglich als die Anzeige eines besonders rechtswidrigen Verhaltens des Bf zu deuten, das dem im Zwangsversteigerungsverfahren geschaffenen Besitzstand widerspricht und den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich Hausfriedensbruch und womöglich Sachbeschädigung, impliziert.

 

4.5.1. Bei dieser Ausgangslage kommt ein von Sicherheitsorganen im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Akt in Betracht, der ohne das Vorliegen eines richterlichen Befehles und damit eigenmächtig erfolgt ist. Solche Vorerhebungsakte im Sinne des § 24 StPO sind der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen. Für die Annahme eines unter § 88 Abs 2 SPG zu bringenden Falles gibt weder der in der Beschwerde vorgebrachte, noch der vom Oö. Verwaltungssenat erhobene Sachverhalt Anlass. Es ging im gegebenen Zusammenhang nicht um die Besorgung von Sicherheitsverwaltung im Sinne der Materien des § 2 Abs 2 SPG. Auch an die allgemeine Sicherheitspolizei ist entgegen der Stellungnahme des Bf mangels einer gegebenen Situation der Gefahrenerforschung oder Gefahrenabwehr nicht zu denken. Bezeichnend ist, das in der Beschwerde nur hilfsweise der § 88 Abs 2 SPG erwähnt und dazu so gut wie nichts ausgeführt worden war. Nach dem erteilten Verbesserungsauftrag wird nunmehr – offenbar wegen neuer rechtlicher Einsichten zu den Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde - in der vom Beschwerdevertreter verfassten Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 behauptet, dass "geradezu ein klassischer Fall der Sicherheitspolizei" vorläge. Zur Begründung wird lediglich auf die "Außenwirkung des Handelns" der Polizeibeamten hingewiesen, weshalb es "ganz sicher der Sicherheitsverwaltung im Rahmen der Sicherheitspolizei" zuzuordnen wäre.

 

Bei dieser weitgehend substanzlosen Begründung müsste jedes Amtshandeln von Organen der öffentlichen Sicherheit stets auch als Sicherheitspolizei aufgefasst werden, was eigentlich für jedermann einleuchtend nicht zutreffen kann. Nur soweit es um präventiven Rechtsgüterschutz geht kann Sicherheitspolizei vorliegen. Polizeiliche Ermittlungen bei Straftaten können zwar neben dem Aufklärungsziel auch präventive Zielsetzungen haben. Gemäß dem § 22 Abs 3 SPG zieht der Gesetzgeber die entscheidende Zäsur aber wie folgt : Sobald eine bestimmte Person der strafbaren Handlung verdächtig ist, die Anlass für sicherheitspolizeiliche Erhebungen bildet, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Kriminalpolizeiliche Aufklärungstätigkeit im Dienste der Strafjustiz zählt daher spätestens seit dem Sicherheitspolizeigesetz nicht mehr zur allgemeinen Sicherheitspolizei (vgl mwN Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheits­polizei­gesetz3 [2005], 76, Anm 6 zu § 2 SPG).

 

4.5.2. Da nach diesen Grundsätzen in der oben beschriebenen Situation nur eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht kommt und die Beschwerde keine deutliche und hinreichend konkretisierte Umschreibung der angeblichen Befehls und Zwangsgewalt enthält, wurde dem eingeschrittenen Beschwerdevertreter im Rahmen eines qualifizierten Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ein ergänzendes Vorbringen für den Bf aufgetragen, in dem er die von den Polizeibeamten zur Durchsetzung ihres Anliegens konkret gesetzten oder bei Nichtbefolgung dem Bf unmittelbar angedrohten Zwangsmaßnahmen hätte schildern sollen.

 

Diesem Verbesserungsauftrag wurde nicht durch ein entsprechendes Vorbringen entsprochen. In der vom Beschwerdevertreter eingebrachten Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 wird lediglich die Verbesserungsbedürftigkeit in Abrede gestellt und zusammengefasst die sinngemäße Ansicht vertreten, der unabhängige Verwaltungssenat habe bereits Ermittlungen eingeleitet, sei daher bereits in die Behandlung der Beschwerde eingetreten, weshalb er keinen Verbesserungsauftrag erteilen hätte dürfen, sondern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt detailgetreu und von Amts wegen ermitteln müsste.

 

Mit dieser Rechtsansicht verkennt die Beschwerde das anzuwendende Verfahrenrecht im Beschwerdeverfahren nach den §§ 67a ff AVG, insbesondere die Bedeutung des § 67c Abs 2 AVG über den notwendigen Inhalt einer solchen Beschwerde (vgl dazu im Einzelnen Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 71 ff).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Zusammenhang mit der Bekämpfung eines Verwaltungsaktes nicht von einer umfassenden inquisitorischen Prüfungspflicht aller denkmöglichen Beeinträchtigungen aus. Es wird nicht das gesamte Umfeld eines Verwaltungsgeschehens pauschal erfasst. Eine Prüfpflicht besteht nur in Bezug auf den Gegenstand des Verfahren. Dabei ist es allein Sache des Beschwerdeführers den "angefochtenen Verwaltungsakt" zu umschreiben, ihn in der Beschwerde zu bezeichnen (§ 67c Abs 1 Z 1 AVG) und den Bezug habenden Sachverhalt darzustellen (§ 67c Abs 2 Z 3 AVG). Durch diese tatsächlichen Angaben gibt er den Gegenstand des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vor. Erst auf dem Boden dieser sachverhaltsmäßigen Vorgabe entfaltet sich die allseitige rechtliche Prüfungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates (vgl näher das Erk. des VwGH v 23.9.1998, 97/01/0407).

 

Dass der Oö. Verwaltungssenat Vorerhebungen zur Klärung der Prozessvoraus­setzungen im Beschwerdeverfahren gepflogen und insoweit die Beschwerde schon behandelt hat, entspricht der Verfahrensökonomie iSd § 39 Abs 2 AVG und kann ihn nicht daran hindern, bei begründeten Zweifeln am Beschwerdevorbringen auch noch Verbesserungsaufträge zu erteilen. Eine Verfahrensnorm die dies verbieten würde, existiert jedenfalls im Verwaltungsverfahren nicht.

 

4.5.3. Bloße Aufforderungen oder Anordnungen stellen nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts noch keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Erst wenn der Adressat bei Nichtbefolgung mit zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat, wobei eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen muss, kann begrifflich von einem Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesprochen werden (vgl dazu die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 61 und E 80 zu § 67a AVG). Die Weisung eines Sicherheitswachebeamten, eine bestimmte Straßenstelle zu verlassen, stellt noch keine faktische Amtshandlung dar, wenn kein unmittelbarer Zwang ausgeübt oder angedroht wurde. Die Androhung einer Strafanzeige schafft noch keine entsprechende Situation (vgl VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Der von Organen der Straßenaufsicht durch Zeichen iSd § 97 Abs 5 StVO 1960 mitgeteilten Aufforderung zum Anhalten hat der Fahrzeuglenker zwar Folge zu leisten. Deshalb handelt es sich dabei aber noch nicht um Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt. Die Nichtbefolgung solcher Zeichen stellt lediglich eine Verwaltungsübertretung dar (vgl § 99 Abs 3 lit j) StVO 1960). Steht es dem Betroffenen frei, einer Anordnung keine Folge zu leisten und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit im Verwaltungsstrafverfahren auszutragen, so liegt keine "faktische Amtshandlung" vor (vgl etwa zur Aufforderung zum Alkoholtest oder Blutabnahme u.a. VwGH 25.3.1992; 91/02/0150; VwGH 25.3.1992, 91/03/0253; VwGH 19.1.1994, 93/03/0251; VwGH 22222.4.1994, 94/02/0020; VfSlg 7.509/1975).

 

Angesichts der fehlenden Sachverhaltsmerkmale, die eine Ausübung oder unmittelbare Androhung physischen Zwangs wahrscheinlich machen, war die Beschwerde schon im Hinblick auf die Nichtbefolgung des erteilten Verbesserungsauftrags iSd § 13 Abs 3 AVG, ein ergänzendes Vorbringen zur bloß abstrakt behaupteten Befehls- und Zwangsgewalt zu erstatten, als unzulässig zurückzuweisen.

 

4.6. Kein polizeilicher Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

 

Im Übrigen haben auch die weiteren Vorerhebungen durch den Oö. Verwaltungssenat keinen Sachverhalt ergeben, der die dargelegten begrifflichen Voraussetzungen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt erfüllen würde.

 

Die Beschwerde brachte auf Seite 3 vor, die Polizeibeamten J D und J D wären am Nachmittag des 21. Juni 2007 im Büro des Bf in E (das auch Wohnhaus ist) erschienen und hätten den Bf zum Verlassen seines Hauses aufgefordert, wobei sie sich auf den Auftrag des Richters Dr. A beriefen, ihn aus dem Haus zu weisen. Soweit stimmt die Beschwerde mit dem beigeschafften Aktenvermerk des GI D vollkommen überein. Auch der telefonische Kontakt mit dem Beschwerdevertreter und dessen Frage nach der Rechtsgrundlage wird bestätigt. Auf diese Frage habe man ihm mitgeteilt, dass sich der Richter auf das Strafrecht (Hausfriedensbruch) und das Exekutionsrecht berufen habe. Ein weiteres Telefonat mit dem Richter habe die Rechtmäßigkeit der Weisung ergeben, die auch schriftlich per E-Mail angeschlossen sei.

 

Der im Aktenvermerk angesprochen Verdacht auf Hausfriedensbruch wird durch das E-Mail des Exekutionsrichters bekräftigt. Im Telefonat mit dem zuständigen Mitglied (vgl Aktenvermerk vom 6.12.2007) hat GI D auch die Darstellung des Bezirksrichters (vgl ON 7: Schreiben vom 5.7.2007) bestätigt, dass dieser davon gesprochen hatte, der Bf müsste sich gewaltsam den Zugang zu seinem ehemaligen Wohnhaus verschafft haben, ohne dort ein Recht zum Aufenthalt zu haben. Er könnte ein Schloss aufgebrochen haben und sein gewaltsames Eindringen wäre als Hausfriedensbruch zu werten.

 

Daraus folgt eindeutig, dass nicht nur die entgegen dem Stand des Exekutionsverfahrens erfolgte eigenmächtige Inbesitznahme des Hauses durch den Bf, sondern auch der Verdacht einer strafbaren Handlung nach der Bestimmung des § 109 StGB, welcher auch durch die Anwesenheit des Mieters der Sparkasse F nahe lag, im Raum stand. Daraus erhellt weiter, dass kein Fall der allgemeinen Sicherheitspolizei, sondern des Einschreitens im Dienste der Strafrechtspflege vorlag.

 

Zum weiteren Verlauf der Amtshandlung hat GI D berichtet, dass sich der Bf auffallend kooperativ verhielt und im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Mieter einverstanden war, in die Garage umzuziehen. Diese Bereitschaft war nach Mitteilung des GI D vorhanden, ohne dass mit irgendwelchen Zwangsmitteln gedroht worden wäre. Der Grund wird auch darin zu sehen sein, dass der Beschwerdevertreter ohnehin sogleich eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Vorgangsweise des Richters ankündigte und den Bf dementsprechend belehrte, weshalb dieser dann kooperativ war und freiwillig in die Garage zog.

 

Die abstrakte Behauptung der Beschwerde, dass der Bf unter dem Druck des Einschreitens der Polizeiorgane und um nicht Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten, das Haus unverzüglich verlassen habe müssen, steht der Schilderung des GI D diametral entgegen. Diese offenkundige Zweckbehauptung erscheint durch die mittlerweile bekannten sonstigen Umstände des Falles widerlegt. Außerdem ist sie nicht einmal nach der Beschwerdedarstellung selbst schlüssig, weil auch in ihr von einer nach ca. zwei Stunden erfolgten Nachkontrolle die Rede ist. Wieso aber hätten die Polizisten nachkontrollieren sollen, wenn der Bf zuvor vom Druck des polizeilichen Einschreitens unmittelbar betroffen gewesen wäre und sein Wohlverhalten unmittelbar - das heißt ohne Dazwischentreten weitere Umstände – erzwungen worden wäre. Gerade die erst Stunden später – laut Aktenvermerk des GI D erst um 18.30 Uhr - durchgeführte Nachkontrolle beweist, dass keine solche Unmittelbarkeit vorgelegen haben konnte. Zur Zeit dieser Nachkontrolle war der Bf mit dem Einräumen der Garage beschäftigt. Hätte der Bf die vereinbarte Vorgangsweise nicht eingehalten, wäre dem Richter Dr. A nur darüber berichtet worden. Die Polizeibeamten hätten laut GI D aus eigenem nichts unternommen, was abermals gegen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt spricht.

 

Nach Mitteilung des GI D befand sich der Mieter, eine Familie M mit Kindern und vier Rottweilern, schon beim ersten Einschreiten der Polizeibeamten kurz nach 15.00 Uhr im Haus und hatte Frau M ihren Gatten früher von der Arbeit nach Hause bestellt. Der Bf dürfte dabei auch Respekt vor den Hunden des Mieters gehabt haben. Dies wird indirekt auch durch die Schilderung der Beschwerde auf Seite 4 bestätigt. So gesehen mag sich auch ein in gewisser Hinsicht vom Mieter, also einem Privaten, ausgehender Druck auf die Kompromissbereitschaft des Bf positiv ausgewirkt haben. Auch dieser Umstand zeigt einmal mehr, dass die Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in der konkreten Situation gar nicht erforderlich war. Es ist vielmehr als wahrscheinlich anzunehmen, dass der Bf dem allgemeinen Druck der Umstände nachgegeben hat und im Einvernehmen mit dem Mieter in die Garage gezogen ist.

 

Die durch keinerlei Androhung begründete, bloß subjektive Angst vor allfälligen Sanktionen, vermag an der Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Amtshandlung nichts zu ändern (vgl dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 59 zu § 67a AVG). Nur wenn die Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls durch den Organwalter (zumindest schlüssig) angekündigt wird, liegt ein beschwerdefähiger Eingriff im Rahmen eines Massnahmenbeschwerdeverfahrens vor (vgl auch VwGH 14.12.1993, 93/05/0191).

 

Da somit kein den begrifflichen Voraussetzungen entsprechender Akt von Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt werden kann, fehlt es an einer vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anfechtbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen (vgl bspw VfSlg 11.650/1988).

 

5. Im Ergebnis liegen demnach mehrere Gründe (Vollmachtsmangel, mangelnde Beschwerdelegitimation, kein tauglicher Beschwerdegegenstand) für die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde vor.

 

Eine Kostenentscheidung iSd § 79a AVG zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil der Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde im Hinblick auf die durchgeführte Vorprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen noch nicht ins Beschwerdeverfahren eingebunden hat und deshalb auch keine Verfahrensaufwand angefallen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von insgesamt 105,60 Euro für die Beschwerde ON 1 und die Eingaben ON 3, 5, 8 und 15, Vollmacht vom 3.10.2007, sowie 2 Beilagen zu 1 Bogen, 3 Beilagen zu 2 Bögen und 1 Beilage zu 3 Bögen angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum