Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420068/8/Gf/Km VwSen420069/8/Gf/Km

Linz, 24.07.1995

VwSen-420068/8/Gf/Km

VwSen-420069/8/Gf/Km Linz, am 24. Juli 1995

DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerden des J. D., ............, ............. und des Mag. E. B., ..........., ............., beide vertreten durch RA Dr. J.

H., ................, ............, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von ............ beschlossen:

Die Beschwerde wird in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender, von den Verfahrensparteien unbestrittener entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Am 10. April 1995 um 10.15 Uhr bzw. am 11. April 1995 um 10.56 Uhr begehrten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaft ..........

Akteneinsicht wegen bei dieser Behörde anhängiger Verfahren.

Diese wurde ihnen jedoch von einem Behördenvertreter unter Hinweis auf eine fehlende behördliche Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit, nämlich: strittige Fischereirechte, verweigert.

2.1. Gegen diese Verweigerung der Akteneinsicht, wodurch sich die Beschwerdeführer als in ihren Rechten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK, § 17 Abs. 1 AVG und § 1 Abs. 1 Oö. Auskunftspflichtgesetz verletzt erachten, richtet sich die vorliegende, am 18. April 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH ........... zu Zlen. Agrar-4001-1993 und Agrar01-77-1995; da aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und die Parteien überdies ausdrücklich darauf verzichtet haben, konnte im übrigen gemäß § 67d Abs. 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

4.2. Eine derartige Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt lag aber im gegenständlichen Fall nicht vor:

Darunter wird nämlich nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur die tatsächliche oder die im Falle der Nichtbefolgung eines behördlichen Befehles unmittelbar drohende Anwendung physischen Zwanges verstanden (vgl. die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7.

Auflage, Wien 1992, RN 610). Daß eine derartige Drohung oder tatsächliche Gewaltanwendung im gegenständlichen Fall vorlag, wird aber weder von den Beschwerdeführern behauptet noch ergeben sich Hinweise dafür aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Die bloße Nichtgewährung von Akteneinsicht bzw. Nichterteilung einer Auskunft durch die Behörde stellt für sich besehen sohin keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt dar und kann daher nicht im Wege einer Maßnahmebeschwerde (sondern allenfalls mittels anderer Rechtsbehelfe) bekämpft werden.

4.3. Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG jeweils in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich - da eine Sachentscheidung nicht zu treffen war - die Fällung einer Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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