Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521793/7/Br/Ps

Linz, 21.01.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des C K, geb., K, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.11.2007, AZ: F 07/403552, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.2 u. 3 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 und § 14 Abs.1 FSG‑GV, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat den Antrag des Berufungswerbers vom 4.7.2007 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, gestützt auf § 3 Abs.1 Z3 u. § 8 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG iVm § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Sie stellten am 4.7.2007 den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) B nach Entzug. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Leoben vom 24.10.2003 wurde Ihnen die Lenkberech­tigung für die Klasse B bis zum Fristende 30.6.2007 entzogen und weiters ausgesprochen, dass bis 19.3.2005 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer VPU und einer Nachschulung angeord­net.

 

Mit rechtkräftigem Bescheid der BPD Leoben vom 7.1.2004 wurde das Verbot, eine Lenkbe­rechtigung zu erteilen, um weitere 3 Monate, also bis zum 19.6.2005 verlängert.

Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz vom 12.5.2005 wurde über Sie mangels Verkehrszuverlässigkeit ein Mopedfahrverbot für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab dem 20.6.2005 verhängt.

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

§ 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Am 17.1.2007 haben Sie sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei Ihnen die Absolvierung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vorgeschrieben wurde.

 

Verkehrspsychologische Stellungnahme „G F" vom 25.1.2007 (Untersuchung am 24.1.2007):

Herr K ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet.

 

Psychiatrisches Gutachten Dr. Z vom 21.4.2007:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, durch Herrn K kann aus fachärztlicher Sicht nur bedingt befürwortet werden. Langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol - Abhängigkeitssyndrom nicht eindeutig auszuschließen - derzeit weitgehend abstinent.

Nach Bekanntgabe des Frühpensionierungsgrundes wurde ein psychiatrisches Folgegutachten erforderlich.

 

Psychiatrisches Folgegutachten Dr. Z vom 3.9.2007:

Unter den neuen Aspekten ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, durch Herrn K derzeit aus fachärztlich psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten. Herr K setzt sich bewusst über Vorschriften und Normen hinweg, handelt unverantwortlich und bagatellisiert sein Verhalten. Er zeigt weder Einsicht noch Reue. Herr K sieht bei gestörter Fähigkeit zur Realitätsprüfung die Komplexität seiner psychischen Problematik nicht. Er ignoriert, dass er zur Vermeidung von Alkoholrückfällen Vermeidungsstrategien unter professioneller Unterstützung entwickeln muss. Diesbezüglich fehlt Einsicht und Moti­vation. Herr K zeigt in der Gutachtenerstellung ein dysphorisches, zum Teil aggressi­onsgehemmtes Verhalten mit gesteigerter Psychomotorik. Er ist uneinsichtig, zum Teil distanzlos und neigt zu gesteigerter und unrealistischer Selbsteinschätzung.

 

Amtsärztliches Gutachten vom 8.10.2007 Dr. P:

Nach Würdigung der gegenwärtigen Gesamtbefundlage ist Herr K amtsärztlicherseits gegenwärtig gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Gutachten bzw. genaue Begründung siehe Beilage.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 12.10.2007 wurden Sie vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2007 führen Sie an, dass Sie sich geistig sowie auch körperlich geeignet sehen, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es hätte sich Ihre Einstellung gegenüber Alkohol als aktiver Straßenverkehrsteilnehmer positiv geändert. Sie hätten aus Fehlern gelernt.

Dazu wird an angeführt, dass die psychiatrische Stellungnahme genau diesen Ihren Angaben widerspricht.

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens und der fachärztlich psychiatrischen Stellungnahmen hat, somit die gesundheitli­che Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) B derzeit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen."

 

2. In der fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Mit dem Schreiben der BPD Linz vom 12.10.2007 wurde ich Informiert, das ich amtsärztlicherseits gegenwärtig gesundheitlich nicht geeignet bin , Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B Verkehrsgerecht zu Lenken . Vor neuerlichen Ansuchen der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein Abstinenznachweis über zumindest 12 Monate mit Vorlage monatlicher Laborbefunde (FP, CDT, MCV) und einer regelmäßigen Psychotherapie sowie regelmäßiger fachärztlicher (psychiatrischer) Betreuung nötig wäre .

 

Ich habe darauf am 23.10.2007 eine Schriftliche Stellungsnahme an die Behörde weitergegeben.

Ich habe seit dem Jahr 2004, wo ich 2. mal ohne Lenkberechtigung angehalten wurde, kein Verkehrsdelikt weder mit Alkohol noch ohne begangen  (Es wurde damals im Jahr 2005 ein Fahrverbot ausgesprochen das heuer im Juni 2007 endete) .

 

Wie schon in der schriftlichen Stellungsnahme zu entnehmen, basiert die Gesundheitliche Nichteignung ein KFZ zu Lenken des Amtsärztlichen Gutachten von Frau Dr. P, basierend auf das Psychiatrische Folgegutachten vom 03.09.2007 der Frau Dr. Z, das derzeit aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht ein Lenken eines Kraftfahrzeug der Gruppe 1, Klasse B nicht zu befürworten sei.

 

Dazu muß ich sagen, das auszugsweise vom psychiatrischen Folgegutachten der Frau Dr. Z, sehr im negativen Sinne beurteilt hat, was ich weder so dargestellt noch gesagt habe. Insbesondere die Aussage, das ich weder Einsicht noch Reue zeige über mein Fehlverhalten. Zusammenhang dieses Folgegutachten, das aufgrund meiner Psychiatrischen Erkrankung, des Waschzwang ist, wurde zur Erstellung des psychiatrischen Folgegutachten, mein ärztlicher Entlassungsbericht des Rehab Aufenthaltes "S" B verwendet, wo ich heuer war .

 

Es kam in der letzten Woche des Rehab Aufenthaltes zu einem Regelverstoß im Zusammenhang mit Alkohol, da ich im Vorfeld eine Alkoholkarenz während meines Aufenthaltes freiwillig unterschrieben habe, und somit 4 Tage vor Beendigung Entlassen wurde.

Natürlich habe ich mein Verhalten in Frage gestellt und hinterfragt, und es sei nicht richtig gewesen.

 

Die Zusammenfassende Beurteilung der Amtsärztin Dr. P, das ein dringender Verdacht auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Neigung zu impulsiven unverantwortlichen und zum Teil dis sozialem Verhalten habe, und daher so entschieden wurde

 

Im Bezug auf meine Persönlichkeit, Charakter muß man sicher Dinge verändern, daß sie sich nicht wiederholen.

Ich habe durch meine belastende Verkehrsvorgeschichte gelernt, das es besser ist Regeln einzuhalten, als sie zu brechen, um in Zukunft das was ich hier tue, zu vermeiden .

 

In der Schriftlichen Stellungsnahme habe ich erwähnt, das ich geistig und körperlich in der läge bin ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1, Klasse B nach den gegebenen Verkehrs Vorschriften Verkehrsgerecht zu Lenken.'

 

Seitens der Verkehrspsychologischer Stellungsnahme, dem 1. Psychologischen Gutachten der Frau Dr. Z und Amtsärztin Dr. P in der Zusammenfassender Beurteilung, ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Verkehrspsychologischerseits zum Untersuchungszeitpunkt in ausreichendem Maße gegeben, und das Lenken eines Kraftfahrzeug der Gruppe 1, Klasse B "Bedingt befürwortet bzw. "Bedingt geeignet" mit Befristung auf ein Jahr und den erforderlichen monatlichen Blutparametem ausgesprochen wurde."

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Diesem Akt angeschlossen fanden sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Gutachten sowie die Vormerkungen.

Zur erstinstanzlichen Gutachtensbasis wurde durch eine ergänzende Fragestellung zu den dzt. negativ beurteilten Eignungsvoraussetzungen eine fachliche Stellungnahme im Wege der Sanitätsdirektion eingeholt.

Dem Berufungswerber wurde diese mit der Einladung, sich hierzu zu äußern, unter Darlegung der Sach- u. Rechtslage übermittelt.

 

4. Zur Entzugsgeschichte (Anamnese aus dem amtsärztlichen Gutachten):

"17.01.2007: Letzter Entzug der LB mit Mopedfahrverbot auf 24 Monate (gerechnet ab 20.06.2005) wegen Lenkens eines KFZ ohne LB (2x  19.07.2004 und 20.09.2004) It. Bescheid des VA der BPD LINZ vom 12.05.2005.

Frühere Entzüge der LB:

April 2002 - 4 Wochen wegen § 5 StVO ohne VU.

Juli 2002 -12 Monate wegen § 5 StVO ohne VU.

Sep. 2003 -18 Monate wegen § 5 StVO ohne VU.

sowie März 2005 Mopedfahrverbot für 3 Monate

Ersterwerb der LB am 3.3.2000

Alkoholkonsumgewohnheiten: nicht abzuschätzen, in der Woche vielleicht 1x 1-2 Glaserl Bier, im Sommer eher Radler, da könne man eher gegen den Durst trinken.

geg. Pensionist - Befristung bis 2008 (Hauterkrankung - Akne ???)

ist Maler und Anstreicher, war zuvor schon länger arbeitslos - gibt auf Nachfrage zu doch auch aus psychischen Gründen vorl. pensioniert zu sein - er möchte nichts genaues sagen, möchte keine Nachteile wg. seiner LB haben. Med: 0, Nikotin: 0, sonstige Drogen: 0, keine med. Behandlung.

 

Begründung

Herr K kommt über behördlichen Auftrag zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Folge mangelhafter Verkehrszuverlässigkeit - ihm wurde in seiner Vorgeschichte mehrmals seine Lenkberechtigung entzogen bzw. ein Mopedfahrverbot verhängt - aktenkundig sind drei Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr sowie ein zweimaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung.

 

BEFUNDE:

1.   Amtsärztliche Untersuchung vom 17.01.2007:

Es handelt sich um einen 26-jährigen Probanden in augenscheinlich altersentsprechendem Gesundheitszustand und adipösem Ernährungszustand. Der Bewegungsapparat ist frei. Es besteht kardiorespiratorische Kompensation, der Blutdruck liegt mit 150/80 im oberen Normbereich, die Herzaktion ist rhythmisch und normfrequent. Das Hörvermögen ist regelrecht, das Sehvermögen rechts geringfügig beeinträchtigt (re 0,8/ li 1,2). Es finden sich keine grobneurologischen bzw. kognitiven Defizite. Auffallend ist ein großspuriges Verhalten, es entsteht der Verdacht auf Bagatellisierung der Verkehrsvorgeschichte mit fraglich mangelhafter Selbstkritik und fraglich sozialer Angepasstheit. Herr K hat eine sehr rasche Sprechweise. Die Haut einschließlich Lippenbereich ist insgesamt gerötet mit schuppendem Exanthem.

 

Herr K gibt an gegenwärtig Pensionist zu sein, als Grund gibt er eine Hauterkrankung an. Er sei beruflich Maler und Anstreicher, sei jedoch bereits zuvor länger arbeitslos gewesen. Auf Nachfrage gibt er dann doch an aus psychischen Gründen vorläufig pensioniert zu sein, den Grund dafür möchte er auf Grund einer Befürchtung einer nachteiligen Auswirkung auf seine Lenkberechtigung nicht sagen. Er rauche nicht, er nehme keine Medikamente, er konsumiere keine Drogen/Suchtgifte und stehe in keiner medizinischen Behandlung. Zu der Frage nach den Alkoholkonsumgewohnheiten gibt er an diese nicht abschätzen zu können - in der Woche trinke er vielleicht 1-2 Gläser Bier.

 

2.   Alkoholrelevante Laborparameter vom 10.04.2007:

Die Parameter liegen durchwegs im Normbereich, chronisch überhöhte Alkoholkonsumgewohnheiten zeitnah zum Blutabnahmezeitpunkt sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

 

3.   Verkehrspsvcholoqische Stellungnahme vom 24.01.2007:

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen ein Defizit im Bereich der Konzentrationsfähigkeit auf. Durch die durchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der reaktiven und konzentrativen Belastbarkeit ist dieses Defizit jedoch kompensierbar, da auch diese Leistungen die Konzentrationsleistung mit eingeht. Somit ist eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt ableitbar.

Die allgemeine, nonverbale Intelligenz ist unterdurchschnittlich und das Kurzzeitgedächtnis ist normgerecht ausgebildet.

In den Persönlichkeitstests finden sich keine Hinweise auf ein generell reduziertes soziales Verantwortungsbewusstsein, eine verringerte Fähigkeit zur Selbstkontrolle oder eine psychische Instabilität. Erhöhte Werte zeigten sich bei der Skala Spannungsbedürfnis und Abenteuerlust des IVPE, was darauf hinweist, dass das Risiko im    Allgemeinen    niedriger    eingeschätzt   wird.    Die    Ergebnisse    hinsichtlich    der Riskobereitschaft im Straßenverkehr sind jedoch als unauffällig zu bezeichnen. Testmäßig (FFT) kommt dem Alkoholkonsum keine funktionale Bedeutung zu. Eignungseinschränkenden Charakter hat die Befundlage zur Persönlichkeit:

Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges trotz vorherigen übermäßigen Alkoholkonsums ist zumindest als eine eher unkritische Einstellung gegenüber den Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr zu werten. Der dreimalige FS-Entzug innerhalb von eineinhalb Jahren weist auf eine erhöhte Rückfallswahrscheinlich hin. Daher wäre eine kontrollierte Alkoholkarenz (inkl. Überprüfung der Leberfunktionsparameter) für mindestens ein Jahr zu empfehlen um zukünftige Trink-Fahrkonflikte zu vermeiden. Er schildert die drei Vorfälle nachvollziehbar, ebenso seine Trinkgewohnheiten, wobei er übermäßigen Alkoholkonsum in der Vergangenheit bejahte. Zudem hat er bei der dritten Alkofahrt die starke Alkoholisierung nicht wahrgenommen, was auf lang anhaltenden intensiven Alkoholkonsum hinweist. Seit dem dritten Entzug der Lenkerberechtigung wird eine deutliche Reduktion der Alkoholmengen angegeben, die stimmig mit seinen (z.T. auch angestrebten) Lebensveränderungen (gesundheitliche Besserung; „wilde" zeit des Freundeskreises sei vorbei; Arbeitsanstellung werde durch den FS erleichtert) begründet wird. Der derzeitige Besuch eines Nachschulungskurses könnte zu einer weiteren Konsolidierung seiner Einstellungs- und Verhaltensänderung beitragen. Insofern ist, unter Würdigung der geltend gemachten positiven Veränderungen der Alkoholkonsumgewohnheiten, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt im Sinne der Fragestellung im ausreichenden Maße gegeben,

 

4.  Psychiatrische Stellungnahme vom 21.04.2007 und psychiatrisches Folqequtachten vom      03.09.2007:

Herr K begann mit zirka 16 Jahren Alkohol zu trinken, wobei er große Mengen an Alkohol, bis sechs Liter Bier oder zehn bis zwanzig Cola-Wein-Mischgetränke, angibt. Ein Kontrollverlust ist anzunehmen, ebenso eine Toleranzentwicklung. Der erste Führerscheinentzug erfolgte im Jahr 2002, der nächste kurze Zeit danach, der dritte ein Jahr später im Jahr 2003. Bei den zwei letzten Entzügen der Lenkerberechtigung wies Herr K eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auf. Diese hohe Alkoholkonzentration unterstreicht den Verdacht auf Kontrollverlust und Toleranzentwicklung.

Trotz dieser negativen Erfahrungen und einer Nachschulung dachte Herr K über seinen Alkoholkonsum zunächst nicht nach. Er fühlt sich auch heute noch weder alkoholgefährdet noch alkoholkrank.

 

Über die Kindheit von Herrn K ist sehr wenig bekannt, da er sich nur sehr verhalten äußert. Als Schüler war er Außenseiter, kam sehr früh mit Alkohol in Kontakt, lebte offensichtlich auch sehr verantwortungslos und leichtsinnig, setzte sich über Regeln und Normen hinweg und häufte Schulden an. Auch darüber sind die Angaben sehr vage. Während seiner Lehre zum Maler und Anstreicher entwickelte Herr K eine Zwangsstörung mit Waschzwang. Er wäscht sich auch heute noch bis zu fünfzig Mal pro Tag die Hände und duscht täglich zweimal. Diesbezüglich strebe er bisher keine professionelle Hilfe an, möchte dies auch weiterhin nicht tun.

Nach dem letzten alkoholbedingten Führerscheinentzug verlor Herr K seine Anstellung und fand daran anschließend keine Arbeit mehr. Angeblich strebte er von sich aus eine Frühpensionierung an.

Herr K lebt seither wieder zu Hause bei seinen Eltern. Seine sozialen Außenkontakte scheinen dürftig, maximal zweimal pro Monat. Herr K hat nach wie vor Schulden von € 8.000,-. Sein Verhältnis zu seinen Eltern habe sich entspannt. Die Alkoholanamnese wurde bereits im Vorgutachten erwähnt.

Während des stationären Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum S wurde Herr K rückfällig in Bezug auf Alkoholkonsum. Herr K bagatellisiert dies, hat keine Einsicht, verfügt offensichtlich über keine Strategien um übermäßigen Alkoholkonsum zu vermeiden. Geht man davon aus, dass er die ganze Nacht lang weg blieb und am Morgen eine Alkoholkonzentration von 1,6 Promille im Blut aufwies, so drängt sich der dringende Verdacht auf Kontrollverlust im Trinken auf. Herr K setzte sich bewusst über Vorschriften und Normen hinweg, handelte unverantwortlich und bagatellisiert sein Verhalten. Er zeigt weder Einsicht noch Reue.

Herr K sieht bei gestörter Fähigkeit zur Realitätsprüfung die Komplexität seiner psychischen Problematik nicht. Er ignoriert, dass er zur Vermeidung von Alkoholrückfällen Vermeidungsstrategien unter professioneller Unterstützung entwickeln muss. Diesbezüglich fehlt Einsicht und Motivation.

Herr K zeigt in der Gutachtenserstellung ein dysphorisches, zum Teil aggressionsgehemmtes Verhalten mit gesteigerter Psychomotorik. Er ist uneinsichtig, zum Teil distanzlos und neigt zu gesteigerter und unrealistischer Selbsteinschätzung. Trotz der spärlichen Angaben zu seiner Vergangenheit, erhebt sich der dringende Verdacht auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Neigung zu impulsivem, unverantwortlichem und zum Teil dissozialem Verhalten.

 

Diagnosen:

-        Zwangsstörung

-   Schädlicher Gebrauch von Alkohol - Abhängigkeitssyndrom nicht ausschließbar -     rezidivierender Substanzgebrauch

-    Verdacht auf Persönlichkeitsentwicklungsstörung

 

Stellungnahme:

Unter den neuen Aspekten ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, durch Herrn K derzeit aus fachärztlich psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten.

 

Empfehlungen:

-    Kontrollierte   Abstinenz   über   ein   Jahr   mit   monatlichen   Bestimmungen   der alkoholspezifischen Laborparameter (LFP, CDT, MCV).

-    Psychotherapie

-    Regelmäßige fachärztliche Betreuung.

-    Kontrolle der lenkerspezifischen Fähigkeiten nach Ablauf dieser Frist.

 

5. Ärztliches   Gesamtgutachten   zum  Antrag   auf  Invaliditätspension   der  B vom     September 2006:

Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

-    Zwangsstörung

-    Schädlicher Gebrauch von Alkohol.

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode in Teilremission.

 

weitere Leiden:

-    Akne vulgaris

-    Zustand nach Ekzem an den Händen durch Lackexposition.

-    Adipositas

-    Grenzwertig arterielle Hypertonie ohne Hinweis auf Linksherzhypertrophie im EKG.

 

Unter Einbeziehung des neurologisch - psychiatrischen Gutachtens ist der PW für ständig leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen , einsetzbar. Auszuschl. sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit offen Rufenden Maschinen, Nacht- und Schichtarbeit, sowie Kundenkontakt. Nur fallweise zumutbar Arbeiten im Freien, unter starker Lärmeinwirkung, Klimaexposition, sämtliche Zwangshaltungen, mittelschwere Hebe- und Trageleistungen . Ein Arbeitstempo mit nur geringer psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen ist zumutbar.

Die üblichen Arbeitspausen sind derzeit nicht ausreichend.

Bei Hrn. K besteht eine unbehandelte Zwangskrankheit, seit der Kindheit bestehen Schwierigkeiten im Sozialverhalten, zusätzlich schädlicher Gebrauch von Alkohol, dadurch habe er den Führerschein verloren. Derzeit wäre er nur unter geschützten Verhältnissen einsetzbar. Von neurologischer Seite wurde eine regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung empfohlen, Beginn einer Psychotherapie. Weiters wurde eine stat. psychiatrische Rehabilitation als sinnvoll erachtet.

 

ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG:

Herr K erwarb 2000 seine Lenkberechtigung für die Klasse B. Innerhalb der nächsten drei Jahre wurde ihm seine Lenkberechtigung dreimal wegen Trunkenheit am Steuer entzogen. 2005 wurde zweimalig ein Mopedfahrverbot ausgesprochen, nachdem er ohne gültige Lenkberechtigung zweimal beim Lenken von Kraftfahrzeugen betreten wurde.

 

Herr K ist bei der amtsärztlichen Untersuchung psychisch auffällig, insbesondere scheint er seine Verkehrsvorgeschichte zu bagatellisieren. Im Gespräch gibt er an in Frühpension zu sein, nach einigem Hin und Her gibt er dann doch an aus psychischen Gründen frühpensioniert zu sein. Weiters auffallend ist eine ekzementöse Veränderung der gesamten Haut.

Laut medizinischem Gutachten der Pensionsversicherungsanstallten leidet Herr K an einer Zwangsstörung, betreibt schädlichen Gebrauch von Alkohol und leidet weiters unter einer wiederkehrenden depressiven Störung (Ursachen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit).

Die aktuellen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind uneinheitlich ausgebildet, jedoch insgesamt zum Untersuchungszeitpunkt ausreichend. Es besteht eine unterdurchschnittliche Intelligenz bei normgerecht ausgeprägtem Kurzzeitgedächtnis. Die Befundlage zur Persönlichkeit hat eignungseinschränkenden Charakter, in den Persönlichkeitstests finden sich keine Hinweise auf ein generell reduziertes soziales Verantwortungsbewusstsein, eine verringerte Fähigkeit zur Selbstkontrolle oder eine psychische Instabilität, die Ergebnisse hinsichtlich der Risikobereitschaft im Straßenverkehr sind unauffällig, testmäßig kommt dem Alkoholkonsum keine funktionale Bedeutung zu. Herr K macht eine Veränderung seiner Alkoholkonsumgewohnheiten geltend. Unter Berücksichtigung des Nachschulungskurses und Würdigung der geltend gemachten positiven Veränderungen erscheint verkehrspsychologischerseits die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt in ausreichendem Maße gegeben.

Psychiatrischerseits wird nach Bekanntgabe des Frühpensionierungsgrundes das Lenken von KFZ gegenwärtig nicht befürwortet - diagnostiziert werden eine Zwangsstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol wobei ein Abhängigkeitssyndrom nicht ausschließbar ist und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Herr K sehe bei gestörter Fähigkeit zur Realitätsprüfung die Komplexität seiner psychischen Problematik nicht. Er ignoriert das er zur Vermeidung von Alkoholrückfällen Vermeidungsstrategien unter professioneller Unterstützung entwickeln muss. Diesbezüglich fehlt Einsicht und Motivation. Trotz der spärlichen Angaben zu seiner Vergangenheit erhebt sich der dringende   Verdacht   auf   eine   Persönlichkeitsentwicklungsstörung   mit   Neigung   zu impulsiven unverantwortlichem und zum Teil dissozialem Verhalten. Eine positive fachärztliche Beurteilung wird erst bei Nachweis einer kontrollierten Abstinenz über Zumindest ein Jahr mit monatlichen Bestimmungen der alkoholrelevanten Laborparameter, dem Nachweis der Inanspruchnahme einer Psychotherapie sowie einer regelmäßigen fachärztlichen Betreuung in Aussicht gestellt. Eine Kontrolle der funktionalen Voraussetzungen wäre ebenfalls von Nöten.

Nach Würdigung der gegenwärtigen Gesamtbefundlage insbesonders des Eindruckes bei der amtsärztlichen Untersuchung und der fachärztlichen Beurteilung ist Herr K amtsärztlicherseits gegenwärtig gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken.

Vor neuerlichem Ansuchen wäre jedenfalls ein Abstinenznachweis über zumindest 12 Monate mit Vorlage monatlicher Laborbefunde (LFP, CDT, MCV), dem Nachweis der Inanspruchnahme einer regelmäßigen Psychotherapie sowie regelmäßiger fachärztlicher (psychiatrischer) Betreuung nötig. 

 

L, am: 08.10.2007                                     Dr. M P (Chefärztin)"

 

4.1. Die über h. Auftrag erstattete fachliche Stellungnahme der Sanitätsdirektion vom 19.12.2007, AZ:, bestätigt die Fachmeinung der Vorgutachter vollinhaltlich. Im Ergebnis wird auch darin die Auffassung der Vorgutachter bestätigt, wonach beim Berufungswerber von einem "aggressionsgehemmten Verhalten mit gesteigerter Psychomotorik verbunden mit Uneinsichtigkeit, z.T  Distanzlosigkeit mit Neigung  zu gesteigerter unrealistischer Selbsteinschätzung, bei gleichzeitig gestörter Fähigkeit zur Realitätsprüfung" auszugehen wäre. Darin wird offenbar die erhöhte Alkoholrückfälligkeitsgefahr bzw. die diesbezügliche Prognose gestützt. Die fachärztlichen Schlussfolgerungen könnten mit Blick darauf nicht widerlegt werden. Für das Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung bedürfe es, so im Ergebnis die dem Berufungswerber übermittelte Stellungnahme, einer fachärztlichen Betreuung, einer kontrollierten Alkoholkarenz in Verbindung mit einer Psychotherapie und einer professionellen Unterstützung.

Der Berufungswerber erstattete zu dieser ihm am 28.12.2007 übermittelten Stellungnahme keine schriftliche Stellungnahme. Er teilte im Rahmen eines Telefonates mit dem zur Entscheidung berufenen Mitglied lediglich mit, die Berufung zurückziehen zu wollen. Die Sach- u. Rechtslage wurde auch anlässlich dieses Telefonates ausführlich erörtert, wobei ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung schriftlich zurückgezogen werden müsse.

Ein solches Schreiben langte jedoch hier nicht ein.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Der hier auf mehrere fachliche Stellungnahmen und Gutachten gestützte Meinung der fehlenden gesundheitlichen Eignung ist hier im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entgegen zu treten. Die medizinischen Gutachter begründen ihre fachlichen Schlussfolgerungen auf einer entsprechend ausführlich dargelegten u. unstrittigen Befundlage. Die Berufungsbehörde hat keinen Grund zur Annahme, dass beim Berufungswerber dzt. keine erhöhte Rückfallgefahr zum unkontrollierten Alkoholkonsum mehr bestehen würde und mit Blick darauf schon derzeit die gesundheitliche Eignung (Risikoeignung) zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben wäre.

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9);

§ 5 FSG lautet:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

 ...

 4.  schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  a)  Alkoholabhängigkeit oder  b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

.....

Nach § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Mit der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtenslage ist die gesundheitliche Eignung dzt. nicht gegeben somit liegen die Erteilungsvoraussetzungen in diesem Punkt nicht vor. Die der gegenständlichen Sachentscheidung zu Grunde liegenden Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar (s. VwGH v. 4.7.2002, 2001/11/0015).

Diesen Gutachten trat der Berufungswerber weder durch seine Berufungsausführung noch im Rahmen des Berufungsverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Wenn demnach der Berufungswerber derzeit offenbar noch nicht ausreichend in der Lage scheint, "das Trinken vom Fahren ausreichend trennen zu können", liegt darin offenbar der die Eignung ausschließende "gesundheitliche Aspekt" (vgl. VwGH 18.1.2002, 99/11/0266 u. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337), sodass hier der Berufung der Erfolg zu versagen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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