Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162153/10/Kei/Ps

Linz, 21.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B A L, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. März 2007, Zl. VerkR96-465-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„1. Sie haben am 20.12.2006 um 10.15 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, G W, Ausreiseseite, B126 bei Str. Km 32,720 als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 11.050 kg durch die Beladung um 1.690 kg überschritten wurde.

2. Sie haben sich am 20.12.2006 um 10.15 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, G W, Ausreiseseite, B126 bei Str. Km 32,720 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim angeführten Fahrzeug die Bremsleuchte rechts nicht funktionierte.

3. Sie haben sich am 20.12.2006 um 10.15 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, G W, Ausreiseseite, B126 bei Str. Km 32,720 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass dieses Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Fahrzeug der Klasse N mit einer Breite von 2.300 mm mit nicht funktionierenden Umrissleuchten ausgestattet war, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2.100 mm mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren und funktionierenden Umrissleuchten ausgestattet sein müssen, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Umrissleuchte rechts hinten war kaputt.

4. Sie haben am 20.12.2006 um 10.15 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, G W, Ausreiseseite, B126 bei Str. Km 32,720 als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung dieses Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs. 6 KFG des Lastkraftwagens von 4 Meter durch die Beladung um 10 cm überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

2.  § 102 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

3.  § 102 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 6a KFG 1967

4.  § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

zu 1. 150,00 Euro

zu 2.   35,00 Euro

zu 3.   35,00 Euro

zu 4.   75,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

36 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

29,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 324,50 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. April 2007, Zl. VerkR96-465-2007, Einsicht genommen und am 19. Dezember 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen Gruppeninspektor B B, RI H H und RI M W wurden einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Zur Zeit der gegenständlichen Kontrolle haben die Bremsleuchte rechts und die Umrissleuchte rechts hinten nicht funktioniert. Es ist aber nicht gesichert, dass dies auch zur Zeit vor Antritt der gegenständlichen Fahrt der Fall gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird auf das diesbezügliche Vorbringen des Bw im Einspruch hingewiesen.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auch nicht gesichert, dass die dem Bw mit dem Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung verwirklicht worden ist.

Es war der Berufung im Hinblick auf die Spruchpunkte 2., 3. und 4. in Entsprechung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z1 VStG Folge zu geben.

 

Zum Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI B B, RI H H und RI M W und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI B B, RI H H und RI M W wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die gegenständliche Messung des Gewichtes erfolgte vorschriftsgemäß.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass das Gewicht des Containers, der im gegenständlichen Zusammenhang auf dem Lkw war und mit dem ein Traktor transportiert wurde, Teil der Ladung und nicht Teil des Eigengewichtes des Lkw war.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat in T eine landwirtschaftliche Firma durch die er kein Einkommen erwirtschaftet. Er hat eine Landwirtschaft in A in Österreich. Er hat pro Monat ca. 500 Euro netto zur Verfügung als Einkommen. Er hat Sorgepflichten für drei Kinder.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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