Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162720/5/Kei/Ps

Linz, 23.01.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M L, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2007, Zl. VerkR96-15286-2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2007, Zl. VerkR96-15286-2007, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2007, Zl. VerkR96-15286-2007, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. November 2007, Zl. VerkR96-15286-2007, und in das Schreiben des Bw, das auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Jänner 2008, Zl. VwSen-162720/2/Kei/Ps, hin dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde und das am 21. Jänner 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2007, Zl. VerkR96-15286-2007, wurde dem Bw am 30. Juli 2007 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 13. August 2007. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 3. September 2007 mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 13. August 2007 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 13. August 2007 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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