Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240633/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 18.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W D, vertreten durch RA Dr. F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. November 2007, Zl. BZ-Pol-69053-2006, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbrau­cherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. November 2007, Zl. BZ-Pol-69053-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil er es als Gastgewerbetreibender in Wels zu verantworten habe, dass von ihm am 17. September 2006 gegen 18.00 Uhr eine Packung "Gebrannte Nudeln mit 3 Fleisch­sorten" zugestellt bzw. verkauft und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl diese einen Befall durch Schädlinge (Käfer) aufgewiesen habe und deshalb für den mensch­lichen Verkehr ungeeignet gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 136/2006 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Privatanzeige, der Wahrnehmungen des einschreitenden Lebens­mittel­aufsichts­organs sowie eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) als erwiesen anzusehen sei und er als Betreiber des verfahrensgegenständlichen Lokales  für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gewesen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 21. November 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Dezember 2007 – und damit rechtzeitig –  persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob die gegenständlichen Nudeln tatsächlich vom Betrieb des Berufungswerber zugestellt bzw. verkauft worden seien. Andererseits sei auch nicht erhoben worden, wann und unter welchen konkreten Umständen ein Befall durch Schädlinge festgestellt wurde. Die Ausführungen, dass diese Nudeln für den menschlichen Verkehr ungeeignet gewesen seien,  sei nicht nachvollziehbar. Denn in diesem Zusammenhang fehle jegliche Feststellung, inwiefern allenfalls Richt- oder Grenzwerte bestehen und diese überschritten worden seien. Bisher sei es jedenfalls nie zu einer Beanstandungen von derartigen Nudeln gekommen, was offensichtlich bedeute, dass sämtliche Bezug habenden Hygienevorschriften eingehalten worden seien. Die belangte Behörde habe sich demgegenüber lediglich auf eine Rechnung einer Schädlingsbekämpfungsfirma gestützt und nur den Zeugen einvernommen, der bereits am 14. August 2006 jene Maßnahme zur Vermeidung von Schädlingen durchgeführt und im Rahmen seiner Einvernahme ohnehin bestätigt habe, dass der Befall im Vergleich mit anderen adäquaten Betrieben gering gewesen sei. Demzufolge sei daher auszuschließen, dass es bereits ein Monat nach der Schädlingsbekämpfung zu dem nunmehr angelasteten Umstand gekommen sei.

 

Darüber hinaus liege im gegenständlichen Verfahren eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs vor, weil dem Rechtsmittelwerber trotz mehrmaliger Antragstellung das Untersuchungszeugnis der AGES nicht zur Einsicht übermittelt worden sei.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straf­erkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. BZ-Pol-69053-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem ange­fochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 90 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 1 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist – wenn die Tat nicht gerichtlich strafbar ist –  mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis zum einen auf  das Überprüfungsprotokoll der Lebensmittelaufsicht vom 5. September 2006 gestützt, aus dem u.a. unter Punkt 5) die Notwendigkeit der Reinigung und Desinfektion in Bezug auf Schädlinge hervorgeht; diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber in der Folge auch ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen entsprechend beauftragt. Zum anderen wurde die Niederschrift vom 31. Juli 2007, Zl. 0104617/2007, herangezogen, in der Aussage eines Vertreters dieses Auftragnehmers protokolliert wurde und aus der hervorgeht, dass es tatsächlich einen Schabenbefall, welcher sich über die Küche, das Lager und zwei Theken erstreckte, gegeben hat, weshalb ab dem 14. August 2006 im Abstand von drei Wochen, d.h. bis zum 25. September 2006, drei Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Behörde nahm daher die angelastete Übertretung nur auf Grund der Tatsache, dass der Tatzeitpunkt innerhalb der Schabenbekämpfungs­periode lag, als erwiesen an.

 

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Erstbehörde zum einen nicht sichergestellt hat, ob die Anzeigenlegerin tatsächlich die gegenständliche Packung "Gebrannten Nudeln" im Betrieb des Rechtsmittelwerbers gekauft hat – im Akt liegt keine diesbezügliche Rechnung o.Ä. auf – und zum anderen nicht ermittelt hat, ob der darin vorgefundene Käfer tatsächlich aus diesem Betrieb stammten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, einen dementsprechenden Lokalaugenschein in der Wohnung der Anzeigelegerin bzw. an deren Arbeitsplatz – jeweils mit Blick auf den Bereich des dortigen Kühlschrankes und des Mikrowellenherdes –vornehmen zu lassen. Schließlich konnte auch die AGES (vgl. deren Stellungnahme vom 15. Februar 2007, Zl. UZ: 000004/2007) weder feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Käfer tatsächlich ins Essen gelangte, noch ob ein solcher Schädling für die Gastronomie "typisch" ist; zweifelsfrei konnte vielmehr nur festgestellt werden, dass sich ein toter Käfer in dem von der Anzeigerin vorgelegten Behältnis befand.

 

Aus allen diesen Gründen konnte damit aber nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Handlung des Beschwerdeführers angenommen werden, sodass im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK von dessen Unschuld auszugehen war.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher im Ergebnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver­wal­tungs­senat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum