Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420222/19/Wei/Bk VwSen420223/18/Wei/Bk VwSen420224/17/Wei/Bk VwSen420225/17/Wei/Bk

Linz, 12.04.2001

VwSen-420222/19/Wei/Bk VwSen-420223/18/Wei/Bk

VwSen-420224/17/Wei/Bk VwSen-420225/17/Wei/Bk Linz, am 12. April 2001

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die nach (teilweiser) Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 30. Juli 1998, Zlen. VwSen-420220/8/WEI/Bk u.a., durch den Verwaltungsgerichtshof im Spruchpunkt II wieder unerledigten Kostenanträge der nachstehenden, nach den Geschäftszahlen gereihten Beschwerdeführer
 
1.) M,
2.) S,
3.) J,
4.) A,
 
alle vertreten durch Dr. F aus Anlass von Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
 
Der Bund hat den Beschwerdeführern je Aufwendungen in Höhe des Betrages von S 8.760,-- (entspricht 636, 61 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Spruchpunkt I. des h. Erkenntnisses vom 30. Juli 1998 wurde den insgesamt fünf gleichgelagerten Maßnahmenbeschwerden insoweit Folge gegeben, als die am 17. Februar 1998 im Wege eines Sammeltransportes über den Grenzübergang B versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei im Grunde des § 21 Abs 2 Asylgesetz 1997 als rechtswidrig festgestellt worden ist. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens betreffend eine angebliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Zuge der geschilderten Maßnahme wurden die Beschwerden abgewiesen.
 
In der Kostenentscheidung nach Spruchpunkt II. wurde der Bund verpflichtet, dem Erstbeschwerdeführer im Verfahren zu VwSen-420220 (A) Aufwendungen in Höhe von S 8.760,-- (darin enthalten S 360,-- Bundesstempel) und den übrigen Beschwerdeführern je Aufwendungen in Höhe von S 360,-- Bundesstempel binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf vollen bzw. teilweise doppelt begehrten Aufwandersatz wurde abgewiesen.
 
Im ersten Rechtsgang zu VwSen-420224 und VwSen-420225 wurde auch beantragt, den doppelten Beschwerdeaufwand zuzuerkennen, da ein weiterer Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig geworden sei. Ohne ergänzende Stellungnahme hätte der Oö. Verwaltungssenat eine Verhandlung anzuberaumen gehabt, um Parteiengehör zu gewähren, wobei der höhere Verhandlungsaufwand zuzusprechen gewesen wäre. Deshalb sei in teleologischer Auslegung der Aufwandersatzverordnung der doppelte Schriftsatzaufwand zuzuerkennen.
 
2. Spruchpunkt II des h. Vorerkenntnisses haben die Beschwerdeführer mit Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dabei wurde der Anfechtungsumfang auf die Abweisung des Kostenmehrbegehrens, dem jeweiligen Beschwerdeführer den Pauschalaufwand zu ersetzen, beschränkt.
 
Mit dem Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296-5, zugestellt am 28. November 2000, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erkannt:
 
"Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben."
 
3. Zu dem für die unbekämpft gebliebene Sachentscheidung maßgeblichen Sachverhalt wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene h. Erkenntnis vom 30. Juli 1998, Zlen. VwSen-42220/8/WEI/Bk u.a., verwiesen. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges hat der erkennende Verwaltungssenat die Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.
 
Nicht ausdrücklich geregelt wurden die Fälle, in denen die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte. Nach § 50 VwGG 1985 ist der Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre. Analog dazu wird man den § 79a Abs 2 AVG so zu verstehen haben, dass bereits die Entscheidung, wonach ein Verwaltungsakt nur in einer Hinsicht rechtswidrig ist, als Rechtswidrigerklärung anzusehen ist, die die belangte Behörde zur unterlegenen Partei macht und den vollen Anspruch auf Aufwandersatz zur Folge hat.
 
Als Aufwendung gelten nach § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen und Fahrtkosten vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand.
 
4.2 Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG 1985 auch für den Aufwandersatz nach § 79a Abs 1 AVG.
 
Gemäß § 52 Abs 1 VwGG ist bei Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
 
Nach § 53 Abs 1 VwGG ist im Falle, dass mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
 
Gemäß § 53 Abs 2 VwGG gilt der Absatz 1 sinngemäß auch für Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des Erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.
 
4.3. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat der erkennende Verwaltungssenat angenommen, dass die Beschwerdeführer denselben Verwaltungsakt, nämlich die versuchte gemeinsame Zurückschiebung in die Slowakei im Wege eines Sammeltransportes, angefochten haben. Die getrennt eingebrachten Beschwerden sind inhaltlich gleichgelagert und weisen die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes auf. Sie wurden in gleicher Weise erledigt und erfuhren demnach dasselbe rechtliche Schicksal (vgl dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, 68, Anm 1 und 709, Rechtsprechung zu § 53 VwGG). Deshalb hielt der Oö. Verwaltungssenat im ersten Rechtsgang die Regel des § 53 Abs 2 VwGG für anwendbar, wonach § 53 Abs 1 VwGG sinngemäß gilt und die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. An die Stelle des erstangeführten Beschwerdeführers hatte nach § 53 Abs 2 Satz 2 VwGG jener zu treten, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl trug.
 
Der erkennende Verwaltungssenat ging bei der gegebenen Sachlage davon aus, dass nur Anspruch auf einfachen Aufwandersatz zustand. Barauslagen für mehrfache Stempelgebühren sind jedoch zu ersetzen (vgl Erk. des VwGH v 26.11.1982, Zl. 81/08/0089, 0092, wiedergegeben bei Dolp, aaO, 710). Dem Erstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl trug, wurde daher als obsiegender Partei der Ersatz seiner Aufwendungen gegen den Bund, für den die belangte Fremdenbehörde funktionell tätig geworden ist, zuerkannt. Die übrigen Beschwerdeführer erhielten nur Ersatz für Stempelgebühren.
 
4.4. Zum aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296-5, ist zunächst einmal festzustellen, dass der überschießend formulierte Spruch: "Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben." nur eingeschränkt verstanden werden darf, zumal der im ersten Satz des Spruchpunktes II erfolgte Zuspruch von Aufwandersatz an den Erstbeschwerdeführer (VwSen-420220) vom Verwaltungsgerichtshof mangels erhobener Bescheidbeschwerde nicht gemeint sein konnte. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wurde die Kostenentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof zur Gänze beseitigt. Insofern war daher in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs 1 VwGG der entsprechende Rechtszustand durch eine neue Entscheidung herzustellen.
 
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem aufhebenden Erkenntnis die Rechtsanschauung, dass sich die im Wege eines Sammeltransportes versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer als ein Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichtete Verwaltungsakte zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jedes Beschwerdeführers beabsichtigten Zurückschiebung darstellt. Die Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels vermöge nichts daran zu ändern, dass sich die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte individuell gegen jeden der Beschwerdeführer richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten waren.
 
Im Grunde dieser Rechtsansicht ergibt sich, dass mehrere Verwaltungsakte von mehreren Beschwerdeführern in gesonderten - wenn auch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden - Beschwerden angefochten waren. Für die Anwendung des § 53 VwGG sah der Verwaltungsgerichtshof dabei keinen Raum. Vielmehr hätte iSd § 79a Abs 2 AVG jedem Beschwerdeführer der volle Aufwandersatz zugesprochen werden müssen.
 
4.5. Nach § 1 Z 1 der am 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers, BGBl Nr. 855/1995, beträgt der dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei zustehende Schriftsatzaufwand S 8.400,--. Ein Verhandlungsaufwand ist in den gegenständlichen Verfahren nicht entstanden, da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Lage der Beschwerdefälle nicht notwendig war. Den zu VwSen-420224 und VwSen-420225 gestellten Anträgen auf doppelten Aufwandersatz wegen eines weiteren Schriftsatzes war nicht zu folgen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der pauschalierte Schriftsatzaufwand für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal zusteht (vgl ua VwGH 20.12.1993, 93/02/0182; VwGH 5.7.1996, 95/02/0549).
 
Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war daher nunmehr den vier Beschwerdeführern in den gegenständlichen Verfahren VwSen-420222 bis VwSen-420225 der Schriftsatzaufwand von je S 8.400,-- und der notwendige Aufwand für Bundesstempelgebühren in Höhe von je S 360,-- zuzusprechen, die für Vollmacht und Eingabengebühr aufzuwenden waren. Die begehrte Beilagengebühr von je S 50,-- in den Verfahren der Beschwerdeführer zu VwSen-420224 und 420225 war nicht ersatzfähig, da die Vorlage der ohnehin aktenkundigen Niederschrift über die Vernehmung des Hptm. T zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Insgesamt waren daher den Beschwerdeführern je Aufwendungen in Höhe von S 8.760,-- im Wege des Ersatzbescheides zuzuerkennen. Die Mehrbegehren waren abzuweisen.
 
Analog dem § 59 Abs 4 VwGG war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. W e i ß