Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162592/2/Fra/RSt

Linz, 21.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, I, G, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte E H und R L, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. September 2007, VerkR96-557-2007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er am 16.9.2006 um 17.09 Uhr in Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet in Linz, Elisabethstraße – Kreuzung Museumstraße, in Richtung stadteinwärts, trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage das Fahrzeug: nicht vor der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Strittig ist ua. die Lenkereigenschaft. Der Bw weist darauf hin, dass er bereits in seiner Lenkerauskunft vom 3.1.2007 deutlich und unmissverständlich bekannt gegeben habe, dass weder er selbst das angeführte Fahrzeug gelenkt, noch er jemand anderem das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe. Diese Behauptung habe er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht revidiert. Dieses Vorbringen entspricht der Aktenlage. Auch lt. Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 1. März 2007 der belangten Behörde bringt der Bw vor, sich nicht sicher zu sein, ob er an diesem Tag überhaupt in Linz war. In seiner Stellungnahme vom 28.3.2007 an die belangte Behörde bringt der Bw ua. vor, als jahrzehntelanger und geschulter Verkehrserziehungslehrer könne er sich beim besten Wissen und Gewissen nicht vorstellen, dass er trotz Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, noch dazu in Gegenwart von zwei Polizisten. In seiner weiteren Stellungnahme vom 12.9.2007 weist der Bw (wie auch in seinen vorhergehenden Stellungnahmen) zudem auf seiner Ansicht nach falsche Darstellungen und Widersprüche betreffend die Aussagen der Meldungsleger sowie auf Ungereimtheiten in der Begriffsdefinition („stadteinwärts bzw. stadtauswärts“) hin.

 

Dazu wird seitens des Oö. Verwaltungssenates beweiswürdigend und rechtlich beurteilend festgestellt:

 

Es ist durchaus möglich, dass den Meldungslegern hinsichtlich des Erkennens des Kennzeichens kein Irrtum unterlaufen ist. Dieser Umstand stellt jedoch nicht den Beweis für die Lenkereigenschaft dar. Gerade diese Aussagen in Verbindung mit der Behauptung des Bw, weder er habe das Fahrzeug gelenkt noch habe er dieses jemand anderem überlassen, stellt ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass der Bw der Behörde eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat. Wenn nämlich die Meldungsleger eindeutig erkannt haben, dass das gegenständliche Fahrzeug von einer (unbekannten) Person gelenkt wurde, und der Bw behauptet, weder er noch ein Dritter habe dieses Fahrzeug gelenkt, hat er das Tatbild einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 103 Abs.2 leg.cit. erfüllt. Ob die Behörde ein Verfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gegen den Bw eingeleitet hat, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekannt und kann diese Frage im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben.

 

Hinzuweisen ist auf die im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der materiellen Wahrheit sowie der Offizialmaxime (§§ 37 u. 39 Abs.2 AVG). Diese Bestimmungen verpflichten die Behörde, ua. den Lenker festzustellen. Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Bezieht sich die Verantwortung eines Beschuldigten lediglich auf bestimmte technische Aspekte oder sonstige Umstände der Tat, ändert auch dies nichts an der Aufgabe der Behörde, ua. die Lenkereigenschaft festzustellen. Würde man dem Beschuldigten die Pflicht auferlegen, sich selbst zu belasten, wäre dies ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich normierte Verbot der Selbstbezichtigung (Art. 90 Abs.2 B-VG).

 

Da im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aussagen der Meldungsleger davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug von jemandem gelenkt wurde, die Aussage des Bw doch sinngemäß dahingehend lautet, das Fahrzeug habe niemand gelenkt, hätte die belangte Behörde davon ausgehen können bzw. müssen, die Partei habe keine richtige Auskunft gegeben (VwGH 21.10.1981, 81/03/0126).

 

Da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergibt, entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 eine öffentliche mündliche Verhandlung. Den Beweisanträgen war mangels Relevanz nicht mehr nachzugehen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum