Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130526/8/BMa/Se

Linz, 30.01.2008

 

 

 
E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der B N (zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung: B G), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. April 2007, Zl. 933/10-448301, wegen Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: Oö. ParkgG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.              Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 6 Euro (ds. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG)

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde wie folgt abgesprochen:

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 16.08.2006 von 13.19 bis 13.54 Uhr in L, S vor Haus Nr.     das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, mit dem polizeilichen Kennzeichen SE-    in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind 3,-- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenkosten) beträgt

 

€ 33,--."

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Bw (im Folgenden: Bw) habe ihr Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dabei die Parkdauer um 35 Minuten überschritten. Das als Zeugin einvernommene Parkgebühren-Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma Group 4 Securicor habe angegeben, der schwarze Mercedes SLK 200 mit dem polizeilichen Kennzeichen SE-     sei von ihr am 16.8.2006 bereits das zweite Mal kontrolliert worden. Der hinterlegte Parkschein sei im Wert von 50 Cent gewesen und habe die Nummer 499 getragen. Den ersten Strafzettel für dieses Kfz habe die Zeugin für den Zeitraum von 11.47 Uhr bis 12.26 Uhr ausgestellt (PS Nr. 484, Wert 1 Euro).

Das Verhalten der Bw sei mindestens als fahrlässig zu bewerten.

Bei der Strafbemessung wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Strafmildernd wurde das Nichtvorliegen von einschlägigen Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz bewertet.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 20. April 2007 zugestellt worden ist richtet sich die am 1. Mai 2007 per Mail beim Magistrat Linz eingebrachte und damit rechtzeitige Berufung, mit der konkludent die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird und in der darauf hingewiesen wird, dass die Bw keine Einkünfte beziehe, sondern Hausfrau sei.

 

Begründend wird angeführt, in ihrem Auto habe sich kein Parkschein mit der Nummer 499, sondern nur jener mit der Nummer 484 befunden.

Sie habe keinen zweiten Parkschein gelöst und sei in der Zwischenzeit nicht bei ihrem Auto gewesen, vielmehr habe sie, als sie zu ihrem Auto gekommen sei, festgestellt, dass sie bereits abgestraft worden sei. Für sie gelte die Unschuldsvermutung genauso wie für ein Parkorgan.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Linz zu Zl. 933/10-448301 Einsicht genommen und am 28. Jänner 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Zu dieser Verhandlung ist die Bw in Begleitung ihres Ehegatten und eine Vertreterin der belangten Behörde, U K, erschienen. Als Zeugin wurde das Parkgebühren-Überwachungsorgan B D einvernommen.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bw hat am 16. August 2006 in der Zeit von 13.19 Uhr bis 13.54 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen SE-     in Linz, Stockhofstraße vor dem Haus mit der Nummer 8, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

An diesem Tag besuchte sie wegen eines notwendigen Arztgespräches ein in der Nähe befindliches Krankenhaus. Am selben Tag wurde eine Organstrafverfügung wegen Überschreitung der bezahlten Parkzeit von 11.57 Uhr bis 12.26 Uhr am gleichen Ort für den vorerwähnten Mercedes ausgestellt, das von der Bw bezahlt wurde.

 

Das Überwachungsorgan hat am 16. August 2006 im Rayon 10 die ausgestellten Strafverfügungen in chronologischer Reihenfolge unter Angabe der Nummer des Strafzettels, der Marke, Type, Farbe und des Kennzeichens des jeweiligen Autos, der genauen Lokalität, der genauen Zeit und der Nummer des deponierten Parkscheins sowie der entrichteten Gebühr in ihrem "Mitschreibeheft" aufgezeichnet.

Jeden Tag vor Dienstantritt gibt das Überwachungsorgan die Nummer der als nächste auszustellende Strafverfügung ihrem Dienstgeber bekannt. Die Strafverfügungen werden in fortlaufender Reihenfolge ausgestellt. Die Daten der ausgestellten Strafverfügungen werden automationsunterstützt eingelesen und am nächsten Tag dem Magistrat Linz in einem File übermittelt.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlass sieht, an den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin zu zweifeln, die durch das von ihr geführte Mitschreibeheft gestützt werden. In diesem Mitschreibeheft finden sich genaue Aufzeichnungen, die fortlaufend nummeriert wurden, es wurden keine Lücken in diesen Aufzeichnungen festgestellt und der von der Zeugin geschilderte Ablauf erscheint insgesamt glaubwürdig.

Die Bw hingegen konnte keine Zeugen namhaft machen, die ihre Behauptung, sie sei bereits um ca. 12.30 Uhr vom Parkplatz in der Stockhofstraße vor dem Haus Nummer 8 weggefahren, stützen würden.

Die von ihr zur Erklärung getätigte Vermutung, möglicherweise habe jemand einen zweiten Parkschein in den Mercedes mit dem offenen Verdeck hinein geworfen, ist auch insofern unglaubwürdig, als sie einerseits angegebenen hatte, den Parkplatz um 12.30 Uhr bereits verlassen zu haben und dieser zweite Parkschein erst um 12.48 Uhr vom Parkautomaten gezogen wurde.

Die Angaben der Bw werden daher als Schutzbehauptung gewertet. Der Hinweis, es könne nicht bewiesen werden, dass sich der Parkschein mit der Nr. 499 in ihrem Auto befunden habe, vermag die diesbezüglich glaubwürdige Aussage der Zeugin nicht zu entkräften.

 

 

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Hinsichtlich der rechtlich relevanten Vorschriften wird auf das bekämpfte Erkenntnis verwiesen, eine nochmalige Zitierung erübrigt sich damit.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Bw das Fahrzeug Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen SE-      am 16. August 2006, von 13.19 bis 13.54 Uhr in der S vor dem Haus Nummer      in Linz ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Damit hat sie das Tatbild der ihr vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.4. Das Verschulden der Bw ist gemäß § 5 VStG zu beurteilen, da der Verstoß ein Vergehen gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

 

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im konkreten Fall wurde von der Bw nichts vorgebracht, das ihr Verschulden mindern oder ausschließen könnte. Auch wenn die bezahlte Parkzeit aufgrund eines notwendigen Arztgespräches nicht eingehalten werden konnte, so ist der Bw Fahrlässigkeit anzulasten, weil zeitliche Verzögerungen bei Erledigung derartiger Agenden auftreten können und sie es unterlassen hat, rechtzeitig vor Ablauf der bezahlten Parkzeit das Parken ihres Kfz in der gebührenpflichtigen Zone zu beenden. Sie hat sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 220 Euro folgendes zu erwägen:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

4.2. Zum Vorbringen der Bw, die verhängte Strafe sei im Hinblick darauf, dass sie keine Einkünfte beziehe, nicht richtig festgesetzt worden, ist folgendes festzuhalten:

 

Die erstinstanzliche Behörde ist bei der Strafbemessung von einer Schätzung ausgegangen, weil die Bw zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hatte.

Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 220 Euro unter Berücksichtigung des oben genannten von ihr angenommenen Strafmilderungsgrundes mit nur ca. 14% der möglichen Strafe, also im unteren Strafbereich, festgesetzt. Selbst wenn man den Angaben der Bw zu ihrem nicht vorhandenen Einkommen folgt, wäre eine Strafe in dieser Höhe als angemessen anzusehen. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden, die von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, begegnet keinen Bedenken.

 

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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