Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162566/9/Zo/Jo

Linz, 28.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn O G, geb. , S, vom 13.07.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 26.06.2007, Zl. VerkR96-4293-2007, wegen Übertretungen des FSG und der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 24.01.2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.05.2007 gegen 16.45 Uhr einen bestimmten PKW auf der L 519 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei.

Weiters habe er am 29.05.2007 um 17.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  auf der L 519 im Ortsgebiet von Oberham auf Höhe des Hauses Nr. 6 gelenkt, wobei er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Auch bei dieser Fahrt sei er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen.

Es wurden daher über ihn drei Geldstrafen sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 13.07.2007 eine Berufung verfasst, welche er am 16.07.2007 zur Post gegeben hat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bezüglich der vermutlichen Verspätung der Berufung wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und aufgrund dieser Stellungnahme am 24.01.2008 eine
öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 28.06.2007 zugestellt. Er hat am 12.07.2007 (also innerhalb der Berufungsfrist) ein Ratenansuchen an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gerichtet. Am 13.07.2007 hat er die gegenständliche Berufung verfasst und diese schließlich am 16.07.2007 zur Post gegeben. Bezüglich der Verspätung erklärte der Berufungswerber, dass er sich nach Zustellung des Straferkenntnisses beim zuständigen Bearbeiter der BH Wels-Land nach dem weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigt habe und dabei sei ihm erklärt worden, dass es sich beim Straferkenntnis nicht um den endgültigen Bescheid handeln würde. Diesen würde er in Kürze
zugestellt bekommen und weil es sich um ein zusammenhängendes Verfahren handle, könne er auch gegen diesen Bescheid einen Einspruch geltend machen. Diesen weiteren Bescheid habe er dann auch zugestellt bekommen und er habe dagegen rechtzeitig einen Einspruch erhoben. Zusätzlich habe er sich dann auch noch entschieden, gegen das Straferkenntnis zu berufen und diese Berufung sei seines Wissens nie als verspätet behandelt worden. Das Ratenansuchen habe er deshalb innerhalb der Berufungsfrist eingebracht, weil er die Auskunft bekommen habe, dass er auch bei einem beeinspruchten Bescheid ansonsten den
gesamten Betrag zahlen müsste.

 

Bei der mündlichen Verhandlung räumte der Berufungswerber ein, dass er die
telefonische Auskunft des Bearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land möglicherweise falsch verstanden habe.

 

Der Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gab an, dass es durchaus möglich ist, dass er mit dem Berufungswerber in dieser Angelegenheit telefoniert hat. Dabei hat er ihm nur allgemeine Auskünfte erteilt, wobei er ihn bezüglich der Rechtsmittelfristen sicherlich darauf hingewiesen hat, dass diese zwei
Wochen betragen und jeweils mit der Zustellung des Bescheides beginnen. Es sei durchaus möglich, dass im Telefonat auch darüber gesprochen worden ist, dass das Strafverfahren und das Führerscheinentzugsverfahren in einem engen Zusammenhang stehen, eine Auskunft dahingehend, dass die Berufungsfrist aber erst mit der Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides zu laufen beginne, habe er aber sicher nicht erteilt. Es könne sich nur um ein allgemeines Telefonat ohne detaillierte Auskünfte zum konkreten Fall gehandelt haben, weil er ja sonst einen Aktenvermerk angelegt hätte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht
Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 28.06.2007 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 12.07.2007. Der Berufungswerber wurde auf diese Rechtsmittelfrist auch in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Richtig ist, dass dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalles auch ein Führerscheinentzugsbescheid zugestellt wurde, wobei der Berufungswerber gegen diesen rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht hat. Offenbar war die Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides auch der Anlass für die Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis, weil die vorgebrachten Argumente einander entsprechen und beide Rechtsmittel am selben Tag verfasst und zur Post gegeben wurden.

 

Es ist durchaus naheliegend, dass der Berufungswerber in dieser Angelegenheit mit dem Bearbeiter der Erstinstanz telefoniert hat und dabei auch über die einzubringenden Rechtsmittel und die dabei einzuhaltenden Fristen gesprochen wurde. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, welcher derartige Verfahren seit Jahren durchführt, eine Auskunft dahingehend erteilt hätte, dass die Berufungsfrist im Strafverfahren von der Zustellung des Bescheides im Führerscheinentzugsverfahren abhängig sei. Eine derartige Vermischung der beiden unterschiedlichen Verfahren durch einen erfahrenen Sachbearbeiter erscheint nicht möglich. Letztlich musste auch der Berufungswerber selber einräumen, dass er – möglicherweise bedingt durch den sachlichen Zusammenhang der beiden Verfahren – bezüglich der einzuhaltenden Fristen bei den Rechtsmitteln das Telefonat falsch verstanden hat. Im
Übrigen ist die schriftliche Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis vollständig und richtig, weshalb dem Berufungswerber die von ihm behauptete missverständliche telefonische Auskunft hätte auffallen müssen. Er hätte daher dieses Missverständnis durch konkretes Nachfragen aufklären können. Im Ergebnis ist die Berufung verspätet und eine Fristverlängerung ist gesetzlich nicht zulässig. Es musste daher die Berufung als verspätet zurückgewiesen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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