Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162730/2/Kei/Ps VwSen-162732/5/Kei/Ps

Linz, 29.01.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufungen des Mag. B M, H, W, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Zl. VerkR96-15392-2007 vom 6. November 2007 und Zl. VerkR96-15392-2007 vom 22. November 2007 zu Recht:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 71 Abs.1 AVG und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2007, Zl. VerkR96-15392-2007, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

1.2. Das am 3. September 2007 mittels E-Mail eingebrachte Schreiben des Bw lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Im Bezug auf oben genannte Zahlungsaufforderung vom 23.8.2007 gebe ich, Mag. B M, geb. am in Z K, Wohnhaft in W, H

EIDESSTATLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre unter Eid dass ich vom Postamt W keine Hinterlegungsbenachrichtigung am 22. bzw. 23.Mai 2007 über die Zustellung bzw. Hinterlegung eines Schriftstückes von BH Linz-Land GZ. (H): VerkR96-15392-2007 vom 2007-05-14. erhalten habe. Weder am 22/23.5. noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Kenntnis über eine solche Zustellung bzw. Hinterlegung erlangt.

Ich ersuche um Rücksicht und stelle den Antrag auf

Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand

Gleichzeitig gebe ich Ihnen die Name und Adresse des Lenkers der das Fahrzeug am 08.2.2007 um 13.39 Uhr gelenkt hat bekannt:

Herr M M

U L M

O, K.

 

2.1. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2007, Zl. VerkR96-15392-2007, lautet:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.9.2007 wird gem.§ 71 Abs.1 Ziffer 1 AVG 1991 iVm. § 24 VStG 1991 abgewiesen."

 

2.2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. November 2007, Zl. VerkR96-15392-2007, lautet:

"Ihr Einspruch wird gemäß § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen."

 

3. Gegen die in den Punkten 2.1. und 2.2. angeführten Bescheide wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Bw brachte in dieser Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Betreff: Bescheid vom 6.Nov. 2007 – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bescheid vom 22.11.2007 – Einspruch verspätet eingebracht

Ich berufe gegen zwei oben genannte Bescheide!

Da ich selbst Jus studiert und abgeschlossen habe ist mir bekannt dass eine nicht übernommene hinterlegte Sendung vom Postamt mit dem Verfall von Fristen für die Berufung verbunden ist.

Ob eine Hinterlegungsbenachrichtigung vom Postamt nicht hinterlegt oder diese entfernt wurde kann ich natürlich nicht beweisen. Im Telefongespräch mit dem Postamt wurde mir bestätigt dass so was vorkommen kann, aber das Postamt wollte keine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen.

Ich kann nur noch einmal bestätigen, so wie ich in meinem E-Mail vom 9.3.2007 unter Eidesstattlich Erklärung gemacht habe, dass ich weder vom Postamt eine Hinterlegungsbenachrichtigung bekommen habe noch dass es mir von einer Hinterlegung etwas bewusst war!

Ich hoffe Sie werden mir glauben dass nach einem abgeschlossenen Jus Studium man weiß welche Konsequenzen mit der Verstreichung von Fristen verbunden sind und mir entgegen kommen und der Berufung stattgeben können.

 

4.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. Jänner 2008, Zl. VwSen-162732/2/Kei/Ps, wurde dem Bw das Parteiengehör eingeräumt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

 

4.2. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2008 (E-Mail) brachte der Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

Da ich von der Post keine Bestätigung über einen Zustellmangel bekommen konnte ist mir leider nicht möglich einen Beweis darüber zu führen.

Ich kann nur nochmal unter Eid erklären dass ich keine Benachrichtigung über Hinterlegung eines Briefstückes bekommen habe, auch meine Familienangehörige haben es nicht erhalten.

Von 23.Mai 2007 bis 6.Juni 2007 war ich nicht verreist!

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. November 2007, Zl. VerkR96-15392-2007, erwogen:

In dem am 9. Oktober 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangten Schreiben wurde durch die Österreichische Post AG, Zustellbasis W, zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Zusteller wie vorgesehen die Verständigung in die neue Abgabevorrichtung (Kippkästchen) eingeworfen hat. Dies wird als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass es sich um Ausführungen von Bediensteten handelt, die Dienstpflichten unterliegen und im Falle einer wahrheitswidrigen Angabe rechtliche Sanktionen zu gewärtigen haben.

Der gegenständliche Zustellvorgang ist vorschriftsgemäß erfolgt.

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2007, Zl. VerkR96-15392-2007, wurde dem Bw am 23. Mai 2007 durch Hinterlegung beim Postamt W zugestellt. Die Einspruchsfrist im Hinblick auf diese Strafverfügung endete mit Ablauf des 6. Juni 2007. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde erst – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – am 3. September 2007 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist mittels E-Mail eingebracht. Die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet eingebracht erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

 

Es liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Bw verhindert gewesen wäre, die gegenständliche Frist einzuhalten, vor.

Der Weidereinsetzungsantrag wurde durch die belangte Behörde zu Recht abgewiesen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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