Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162768/2/Sch/Ps

Linz, 21.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, K, S, vom 11. Dezember 2007, gegen die Fakten 1) und 3) bis 5) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. November 2007, Zl. VerkR96-1676-2007, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 4) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Fakten 1), 3) und 5)] wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Faktum 5) die Wortfolge "nicht mitgeführt bzw." zu entfallen hat.

 

II.                Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum 4)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Fakten 1), 3) und 5) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 11 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 12. November 2007, Zl. VerkR96-1676-2007, über Herrn J H, K, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960,

3) § 102 Abs.2 KFG 1967,

4) § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 letzter Satz FSG und

5) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967

Geldstrafen von

1) 20 Euro (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

3) 15 Euro (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

4) 20 Euro (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

5) 20 Euro (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil er am 20. März 2007 von 16.50 Uhr bis 17.03 Uhr in Schärding, Höhe Objekt Unterer Stadtplatz 1,

1) mit dem Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Dienstfahrzeuge der Stadtgemeinde Schärding" gehalten habe;

3) als Lenker dieses Fahrzeuges die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs.1a KFG 1967) eingeschaltet gehabt habe, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorgelegen seien;

4) habe er auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt und

5) habe er als Lenker den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von jeweils 10 % der oben angeführten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung [Faktum 4) des Straferkenntnisses]:

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs.2 leg.cit. zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Während im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei den übrigen Tatvorwürfen, wo dies erforderlich ist, nämlich bezüglich Fakten 3) und 5), das Tatbestandsmerkmal "als Lenker" enthalten ist, fehlt dieses bei Spruchpunkt 4). Demnach liegt hier auch keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung vor, schon in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung vom 30. März 2007 fehlt das erwähnte Tatbestandsmerkmal. Nach der Aktenlage dürfte die Erstbehörde die Angaben in der Anzeige übernommen und dann während des ganzen Verfahrens hieran keine notwendigen Ergänzungen vorgenommen haben.

 

Es war daher in diesem Punkt ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen selbst aus dem erwähnten formellen Grund des § 45 Abs.1 Z3 VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

 

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde [Fakten 1), 3) und 5) des Straferkenntnisses], ist im Einzelnen festzuhalten:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbotsbereich mit der Ausnahme für Dienstfahrzeuge der Stadtgemeinde Schärding abgestellt hatte. Im Hinblick auf seine Einwendung, er hätte im tatörtlichen Bereich Biomüllsäcke abgeholt, enthält der vorgelegte Verfahrensakt widersprüchliche Ermittlungsergebnisse. Während entsprechende Rücksprachen seitens der Behörde bei der Stadtgemeinde Schärding, die offenkundig die Abholung dieser Säcke organisiert, ergeben haben, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht zutreffend ist, verweist dieser wiederum auf vorgelegte offenkundige Abhollisten, wonach am Vorfallstag doch solche Säcke von ihm geholt worden seien.

 

Es kann dahingestellt bleiben, welche dieser Sachverhaltsvarianten zutreffend ist. Selbst wenn der Berufungswerber diese Müllsäcke abgeholt hätte, wurde damit sein Privatfahrzeug nicht zu einem Dienstfahrzeug der Stadtgemeinde Schärding. Aus der Bestimmung des § 103 Abs.6 KFG 1967 kann abgeleitet werden, dass ein Fahrzeug im Besitzstand der entsprechenden Gebietskörperschaft stehen muss, um als Dienstkraftwagen zu gelten.

 

Der Berufung konnte daher in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

 

Hinsichtlich Faktum 3) des Straferkenntnisses bringt der Berufungswerber weder im erstbehördlichen Verfahren noch in der Berufungsschrift Einwendungen vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er hier – trotz mehrerer entsprechender Gelegenheiten – kein Vorbringen in der Sache tätigen wollte oder konnte. Andererseits enthält die Niederschrift über die Berufung vom 11. Dezember 2007 dezidiert die Angabe: "Ich erhebe Berufung gegen das mir zugestellte Straferkenntnis. Ich bin mit der Bestrafung nicht einverstanden." Also wurde Faktum 3) des Straferkenntnisses nicht dezidiert ausgenommen. Möglicherweise vermeint der Berufungswerber den selben Rechtfertigungsgrund wie für das Abstellen an sich in Anspruch nehmen zu können. Die Alarmblinkanlage eines Fahrzeuges darf aber nur in den in § 102 Abs.2 KFG angeführten Gründen eingeschaltet werden, ein solcher lag hier jedenfalls nicht vor.

 

Zu Faktum 5):

Nach der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers vom 28. April 2007 war der Berufungswerber trotz Aufforderung dezidiert nicht bereit, den Zulassungsschein seines Pkw zur Überprüfung auszuhändigen. Überhaupt dürfte der Berufungswerber über seine Beanstandung ungehalten und aufgebracht gewesen sein, sodass eine allfällige unkooperative Haltung seinerseits bei der Amtshandlung durchaus nachvollziehbar erscheint, auch dieser Umstand findet in der erwähnten Zeugenniederschrift sinngemäß Erwähnung.

 

Die Spruchkorrektur in diesem Punkt seitens der Berufungsbehörde erklärt sich damit, dass ein Nachweis, der Berufungswerber hätte den Führerschein bei der vorangegangenen Fahrt nicht mitgeführt, nicht vorlag, jedenfalls aber die Weigerung zur Aushändigung des Dokumentes aufgrund der oben angeführten glaubwürdigen Zeugenaussagen als gegeben anzusehen war.

 

4. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen im absolut untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen angesiedelt sind und den von der Behörde offenbar als relativ gering angesehenen Unrechtsgehalt der gesetzten Taten hinreichend berücksichtigen. Auch wurde auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers Bedacht genommen, ebenso auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse.

 

Einer allfälligen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand der Umstand entgegen, dass beim Berufungswerber die Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes angenommen werden muss, also wegen Nichtvorliegens von bloß geringfügigem Verschulden ein Absehen von der Bestrafung unter allfälliger Erteilung einer Ermahnung nicht möglich war.

 

5. Hinsichtlich der Berufung gegen Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung durch die Berufungsbehörde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum