Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162843/2/Ki/Da

Linz, 29.01.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, M, S, vom 20.12.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.12.2007, VerkR96-23190-2006/Ni/Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 14,40 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.12.2007, VerkR96-23190-2006-Ni/Pi, wurde der Berufungswerber wie folgt für schuldig befunden:

 

"1) Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbote für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen' nicht beachtet, wobei das von Ihnen gelenkte Fahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von mind. 10.000 kg aufwies.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Haid bei Ansfelden / Traunuferstraße, 4053 Haid bei Ansfelden, Traunufer Gemeindestraße Höhe Traununferstr. 131, aus Richtung Traun kommend, in Richtung Linz.

Tatzeit: 25.07.2006, 14:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Z. 9c StVO

 

2) Sie haben einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Haid bei Ansfelden / Traunuferstraße, 4053 Haid bei Ansfelden, Traunufer Gemeindestraße Höhe Traunuferstr. 131, aus Richtung Traun kommend, in Richtung Linz.

Tatzeit: 25.07.2006, 14:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs. 4 StVO"

 

Das verwendete Fahrzeug wurde wie folgt konkretisiert: "Kennzeichen, Lastkraftwagen ,

".

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 36 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 24 Stunden verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 7,20 Euro (das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 20.12.2007 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben und diese Berufung am 10.1.2008 ebenfalls vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land niederschriftlich wie folgt begründet:

 

"Ich halte meine Berufung weiterhin aufrecht und verweise auf meine Einspruchsangaben und Stellungnahmen, die ich im Zuge des Verfahrens eingebracht habe.

Ich bestreite die Verwaltungsübertretungen selbst nicht, ich verweise jedoch darauf, dass es sich um einen Notfall gehandelt hat, da ich einen Reifenschaden hatte und Gefahr im Verzug vorlag. Im Übrigen fuhren auch – wie bereits im Einspruch angeführt – andere Sattelzugfahrzeuge in diesen Bereich ein, diese wurden jedoch – soweit mir bekannt ist – nicht bestraft. Es wurde daher mit zweierlei Maß gemessen, weshalb ich meine Berufung aufrechterhalte."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14.1.2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gem. § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 25.7.2006 wurde der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom Meldungsleger (BI G I) zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst gegen den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gerichtete Strafverfügung (VerkR96-23190-2006 vom 3.11.2006) wurde von diesem beeinsprucht und es wurde der nunmehrige Berufungswerber als Fahrer des tatgegenständlichen LKW bekanntgegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin unter VerkR96-23190-2006 vom 21.11.2006 gegen Herrn S eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am 5.12.2006 rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Der Rechtsmittelwerber argumentierte hinsichtlich Punkt 1, er habe auf der ersten Antriebsachse außen einen Reifenschaden gehabt und bevor er Richtung Reifenfirma J einbog im Außenspiegel bemerkt, dass der Reifen bereits flatterte. Er habe sich daraufhin entschlossen, dass er auch in die Traunuferstraße, bei der es sich um eine Straße mit "Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen" handelt, einzufahren, da dies auch ein Sattelzug der Fa. T vor ihm getan hätte und auch nach 2 PKW hinter ihm seien wieder Sattelfahrzeuge eingefahren. Er habe zwar gesehen, dass ein Fahrverbot für sein Fahrzeug bestand, da er aber angenommen habe, dass Gefahr im Verzug war, sei er trotzdem in die Straße eingefahren. Sein Chef habe vorher schon die Reifenfirma angerufen, dass er dorthin unterwegs sei, da dort schon Reifen bereitgestellt waren.

 

Hinsichtlich Punkt 2 führte er aus, die entgegenkommenden PKW hätten nur auf ihrer Seite fahren müssen, dann hätte er nicht mit einem Reifen auf den Gehsteig fahren müssen. Es sei weder vor noch hinter ihm ein Fußgänger unterwegs gewesen, daher habe er auch niemanden gefährdet.

 

Vorgelegt wurde in der Folge eine Kopie einer Sammelrechnung der Fa. R betreffend die gegenständliche Reifenerneuerung vom 25.7.2006.

 

Der Meldungsleger führte bei einer zeugenschaftlichen Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 16.5.2007 hinsichtlich Punkt 1 aus, dass nur angeführt werden könne, dass der LKW sicherlich einen Reservereifen mithatte und wenn Gefahr im Verzug vorliegt, habe er diesen sofort zu wechseln. Tatsächlich liege die Fa. J außerhalb des im Bescheid festgesetzten Fahrverbotes, sodass Zufahren zu einer in der Umleitungsstrecke ansässigen Firma nicht in Betracht komme. Der Berufungswerber hätte auf jeden Fall die Umleitungsstrecke benützen müssen.

 

Bezüglich Punkt 2 führte der Meldungsleger aus, dass er dies nicht kommentiere. Tatsächlich sei der Gehsteig für Fußgänger vorgesehen und nicht für das Befahren mit einem Schwerfahrzeug.

 

In einer Stellungnahme vom 15.6.2006 führte Herr S aus, dass er noch keinen Reifenschaden gehabt habe, sondern nur etwas weniger Luft, es sei lediglich nur ein schleichender Luftaustritt, der immer wieder befüllt werden musste, deshalb habe er den Order seiner Firma zum Reifenwechsel bekommen, weil das Wechseln des Reserverades dem Lenker des LKW nicht mehr zumutbar sei. Außerdem sei es nicht mehr die Pflicht für diese Art von Baustellen-LKW ein Reserverad mitzuführen. Auch sehe er keine Gefahr im Verzug, da er immer wieder in einigen Stundenabständen die Luft nachfüllte, aber die Abstände immer kürzer wurden. Nur das Befahren der besagten Straße nahm er in Kauf, da er für die nächste Befüllung keine Luftschläuche hatte und ihm deshalb wenig Zeit blieb zur Firma J, weshalb er auch den kürzesten Weg nehmen musste.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich den vom Meldungsleger in der Anzeige festgestellten Fakten nicht widersprochen bzw. hat er diese sogar zugestanden, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich dieses Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen  die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z9c StVO 1960 zeigt das Zeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über .... t Gesamtgewicht" an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist.

 

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.     für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2.     für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.     für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

Unbestritten war zum Tatzeitpunkt im Bereich des vom Berufungswerber mit dem verfahrensgegenständlichen LKW befahrenen Tatortes das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet, verboten. Das tatsächliche Gesamtgewicht des vom Berufungswerber gelenkten LKW betrug mehr als 3,5 t.

 

Weiters bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes den dort situierten Gehsteig benutzt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der zur Last gelegte Tatbestand in beiden Punkten in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

3.2. Der Rechtsmittelwerber wendet ein, er habe einen Reifenschaden gehabt, es sei Gefahr im Verzug vorgelegen und es habe sich somit um einen Notfall gehandelt.

 

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 91/19/0328 vom 17.2.1992 u.a.).

 

Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.

 

Es mag zutreffen, dass im gegenständlichen Falle beim Fahrzeug des Berufungswerbers ein Reifenschaden eingetreten ist, wie er jedoch selbst in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung schon ausgeführt hat, habe es sich um einen schleichenden Luftaustritt gehandelt, der immer wieder befüllt werden musste, und er habe deshalb den Order bekommen, den Reifenwechsel bei der Fa. J vornehmen zu lassen. Er habe das Befahren der besagten Straße nur deshalb in Kauf genommen, da er für die nächste Befüllung keine Luftschläuche mitgehabt hätte.

 

Aus dieser Rechtfertigung ist abzuleiten, dass der Reifenschaden nicht überraschend aufgetreten ist, sondern dass der Berufungswerber sehr wohl bereits vor Antritt der Fahrt gewusst haben musste, dass es ein Problem geben könnte. Er hätte daher dafür Sorge zu tragen gehabt, dass allenfalls eine Weiterfahrt zur Werkstätte möglich wäre, ohne dass es zu einer Verletzung eines gesetzlichen Fahrverbotes kommt. Auch wurde im erstbehördlichen Verfahren festgestellt, dass die vom Berufungswerber bezeichnete Werkstätte nicht im Bereich des vom festgesetzten Fahrverbot erfassten Streckenabschnittes situiert war. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass von einer Notstandssituation iSd § 6 VStG im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden kann, weshalb die vom Rechtsmittelwerber vorgetragene Argumentation in der Schuldfrage nicht entlasten kann, zumal keine derartige Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen vorgelegen war, welche einzig und alleine durch die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hintangehalten hätte werden können.

 

Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine beschuldigte Person, welche aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage gebracht wurde, sich nicht auf Notstand iSd § 6 VStG berufen kann (VwGH 93/02/0066 vom 30.6.1993).

 

Ausgeschlossen muss im vorliegenden Falle auch ein Putativnotstand (irrtümliche Annahme eines Notstandes) werden. Ein derartiger Notstand kann eine Person nur dann entschulden, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dieser also nicht vorwerfbar ist (VwGH 91/10/0196 vom 26.4.1993 u.a.).

 

Von einem ordnungsgemäß sorgfältig handelnden Lastkraftwagenlenker muss erwartet werden, dass er im Falle eines Fahrzeugschadens, wie etwa im vorliegenden Falle einer Reifenpanne, rechtzeitig alle Veranlassungen trifft, dass ein ordnungsgemäßes Verwenden des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigt wird. Wie bereits dargelegt wurde, hätte sich der Berufungswerber schon zu einem früheren Zeitpunkt um die Behebung des Schadens kümmern müssen, eine allfällige irrtümliche Annahme eines Notstandes ist daher jedenfalls vorwerfbar.

 

Was die Argumentation hinsichtlich Befahren des Gehsteiges anbelangt, die entgegenkommenden PKW hätten nur auf ihrer Seite fahren müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch ein allfälliges Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht dazu berechtigt, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu übertreten. Aus der vorliegenden Anzeige bzw. der Argumentation des Berufungswerbers ist nicht abzuleiten, dass es sich im vorliegenden Falle um ein unvermeidbares Ausweichen auf den Gehsteig gehandelt haben könnte. Dass keine Fußgänger unterwegs waren, mag zutreffen, dieser Umstand alleine berechtigt jedoch nicht zum Befahren des Gehsteiges.

 

Weitere Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, es ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt hat: "Einkommen monatlich 1.200 Euro netto, Sorgepflicht keine, Vermögen keines". Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die Verhängung der verhältnismäßig geringen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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