Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162852/2/Kof/Jo

Linz, 29.01.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Josef Kofler, Mag.                                                                                              3A18, Tel. Kl. 15571

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn R V, geb. , B, U, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn jeweils vom 17.12.2007, VerkR96-5555-2007, VerkR96-5556-2007 und VerkR96-5558-2007, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

I.                   

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses VerkR96-5555-2007 ist – durch Zurückziehung der Berufung – in  Rechtskraft  erwachsen.

 

II.               

Im Übrigen wird den Berufungen stattgegeben, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse

-                        VerkR96-5555-2007, Punkte 1. bis 3.

-                        VerkR96-5556-2007, Punkte 1. bis 4. und

-                        VerkR96-5558-2007

aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt.   Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

III.           

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

(Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses VerkR96-5555-2007):

 

           - Geldstrafe ............................................................... 750 Euro

           - Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .........................  75  Euro

                                                                                                   825 Euro

 

                Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................  14 Tage.

  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)                   das Straferkenntnis vom 18.10.2007, VerkR96-5557-2007 – auszugsweise –          wie  folgt  erlassen:

 

Anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle am 18.6.2007 um 15.50 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen PAN-...., mit Anhänger, Kennzeichen PAN-...., in Kematen, auf der A 8, bei Strkm. 24,900 (Verkehrskontrollplatz Kematen Süd), in Fahrtrichtung Graz, wurde festgestellt, dass die Firma V.... GmbH als Verpacker vor der Beförderung der gefährlichen Güter im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

1. Sie hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die verwendete Umverpackung mit dem Ausdruck "UN" und der UN Nummer des enthaltenen gefährlichen Gutes gekennzeichnet ist;

2. Sie hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die verwendete Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet ist;

3. Sie hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die verwendete Umverpackung mit dem erforderlichen Gefahrzettel des enthaltenen gefährlichen Gutes gekennzeichnet war;

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V.... GmbH sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.- 3.: § 7 Abs.5 Z2 iVm. § 27 Abs. 3 Z 7 GGBG  iVm. Abs. 5.1.2.1 lit.a ADR  und Unterabschnitt 1.4.3.2 lit. b ADR  iVm. § 9 Abs. 1 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

 

1. 100 Euro

2. 100 Euro

3. 100 Euro

 

Ersatzfreiheitsstrafen

 

1. 72 Stunden

2. 72 Stunden

3. 72 Stunden

 

 

     

 

Gemäß

1.- 3.

 §  27 Abs. 3 Ziff.7 iVm.

 § 15a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:  30 Euro

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....) beträgt daher  330 Euro

 

 

 

 

 

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen!

 

Die belangte Behörde hat über den Bw die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-5555-2007:

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle am 18.6.2007  um 15.50 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen PAN-...., mit Anhänger, Kennzeichen PAN-...., in Kematen, auf der A 8, bei Strkm. 24,900 (Verkehrskontrollplatz Kematen Süd), in Fahrtrichtung Graz, wurde festgestellt, dass die Firma V..... GmbH als Beförderer das gefährliche Gut mit der bereits näher bezeichneten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen hat,

1. sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die verwendete Umverpackung mit dem Ausdruck "UN" und der UN Nummer des enthaltenen gefährlichen Gutes gekennzeichnet ist;

2. sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die verwendete Umverpackung mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet  ist;

3. sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die verwendete Umverpackung mit dem erforderlichen Gefahrzettel des enthaltenen gefährlichen Gutes gekennzeichnet war.

4. sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit mit  orangefarbenen Tafeln  - ohne Zahl – gekennzeichnet ist. Die Beförderungseinheit war vorne nicht gekennzeichnet.

 

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V....... GmbH sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.-3.: § 13 Abs. 1a Z. 3 iVm. § 27 Abs. 3 Ziff. 5 GGBG iVm. Abs. 1 .4.2.2.1. lit.c    ADR und Unterabschnitt 5.1.2.1. ADR iVm. § 9 Abs. 1 VStG

4. § 13. Abs. 1a Z. 6 iVm. § 27 Abs. 3 Ziff. 5 GGBG 1998 iVm. Abs. 5.3.2.1.1. ADR

    und Absatz 1.4.2.2.1. lit. f ADR iVm. § 9 Abs. 1 VStG 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

1. 100 Euro

2. 100 Euro

3. 100 Euro

4. 750 Euro

 

 

Ersatzfreiheitsstrafen

1. 48 Stunden

2. 48 Stunden

3. 48 Stunden

4. 14 Tage

 

     

 

Gemäß

1.- 4.

 §  27 Abs. 3 Ziff.5 iVm.

 § 15a GGBG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 105 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...) beträgt daher 1.155 Euro.

 

 

 

 

VerkR96-5556-2007:

Anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle am 18.6.2007 um 15.50 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen PAN-..., mit Anhänger, Kennzeichen PAN-...., in Kematen, auf der A 8, bei Strkm. 24,900                   (Verkehrskontrollplatz Kematen Süd), in Fahrtrichtung Graz, wurde festgestellt, dass die Firma V..... GmbH als Absender das gefährliche Gut an die umseitig angeführte Beförderungseinheit übergeben und es unterlassen hat, sich

1. im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die verwendete Umverpackung mit dem Ausdruck "UN" und der UN Nummer des enthaltenen gefährlichen Gutes gekennzeichnet ist;

2. im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die verwendete Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet ist;

3. im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die verwendete Umverpackung mit dem erforderlichen Gefahrzettel des enthaltenen gefährlichen Gutes gekennzeichnet war;

4. im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl –               gekennzeichnet ist. Die Beförderungseinheit war vorne nicht gekennzeichnet.

 

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V.... GmbH sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.-3.: § 13. Abs. 1  Z. 1 iVm. § 27 Abs. 3 Ziff. 1 GGBG  iVm. Abs. 1 .4.2.2.1. lit.c ADR und Unterabschnitt 5.1.2.1. ADR iVm. § 9 Abs. 1 VStG

4. § 13 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 27 Abs. 3 Ziff. 1 GGBG  iVm. Absatz 5.3.2.1.1. ADR und Absatz 1.4.2.1.1 lit.c ADR iVm. § 9 Abs. 1 VStG  

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

 

1. 100 Euro

2. 100 Euro

3. 100 Euro

4. 750 Euro

 

 

Ersatzfreiheitsstrafen

 

1. 48 Stunden

2. 48 Stunden

3. 48 Stunden

4. 14 Tage

 

     

 

Gemäß

 

1.- 4.

 §  27 Abs. 3 Ziff.1 iVm.

 § 15a GGBG 1998

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 105 Euro

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher 1.155 Euro.

 

 

VerkR96-5558-2007:

Anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle am 18.6.2007 um 15.50 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen PAN-...., mit Anhänger, Kennzeichen PAN-...., in Kematen, auf der A 8, bei Strkm. 24,900 (Verkehrskontrollplatz Kematen Süd), in Fahrtrichtung Graz, wurde festgestellt, dass die Firma V.... GmbH. als Verlader vor der Beförderung der gefährlichen Güter im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Sie hat bei der unmittelbaren Übergabe des gefährlichen Gutes an den Beförderer die Vorschriften über das Anbringen von Gefahrenkennzeichnungen nicht beachtet. Die Beförderungseinheit war vorne nicht mit einer orangefarbenen Tafel – ohne Zahl – gekennzeichnet.

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V..... GmbH sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 Abs. 8 Ziff. 4 iVm. § 27 Abs. 3 Z. 4 GGBG iVm. Absatz 5.3.2.1.1. ADR und Absatz 1.4.3.1.1. lit. d ADR iVm. § 9 Abs. 1 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe                  Ersatzfreiheitsstrafe

 

750 Euro                   14 Tage

 

 

     

 

Gemäß

 §  27 Abs. 3 Ziff.4 iVm.

 § 15a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 75 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 825 Euro.

 

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse – jeweils zugestellt am 03.01.2008 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 17.01.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

 

Am 29.01.2008 hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung gegen das                erstinstanzliche Straferkenntnis VerkR96-5555-2007 ("Beförderer")  – Punkt 4. "orangefarbene Tafeln"  zurückgezogen. 

In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Ist ein- und dieselbe Person iSd GGBG Verpacker, Absender, Verlader und Beförderer eines Gefahrgutes, so kann – nach ständiger Rechtsprechung des                VwGH – eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nur betreffend eine (einzige) dieser Funktionen – idR ist dies die Funktion des Beförderers – erfolgen.

VwGH vom 25.11.2004, 2003/03/0313; vom 25.11.2004, 2003/03/0231;                vom 19.10.2004, 2003/03/0230; vom 27.5.2004, 2002/03/0315; vom 20.7.2004, 2002/03/0214; vom 25.2.2004, 2001/03/0386;  vom 25.2.2004, 2001/03/0373.

 

Hinsichtlich der "Umverpackung" wurde der Bw – als "Verpacker" – mit erstinstanzlichem Straferkenntnis VerkR96-5557-2007 rechtskräftig bestraft.

 

Aufgrund der zitierten Judikatur des VwGH ist somit eine Bestrafung des Bw in seinen Funktionen als  "Beförderer"  sowie  "Absender"  nicht (mehr) möglich.

 

Betreffend die erstinstanzlichen Straferkenntnisse

-      VerkR96-5555-2007,  Punkte 1. bis 3.   und

-      VerkR96-5556-2007,  Punkte 1. bis 3.

war daher den Berufungen stattzugeben, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Hinsichtlich der "orangefarbenen Tafeln" wurde der Bw – als "Beförderer" – mit erstinstanzlichem Straferkenntnis VerkR96-5555-2007 rechtskräftig bestraft.

 

Aufgrund der zitierten Judikatur des VwGH ist somit eine Bestrafung des Bw in seinen Funktionen als  "Verlader"  sowie  "Absender"  nicht (mehr) möglich.

 

Betreffend das erstinstanzliche Straferkenntnis VerkR96-5556-2007 – Punkt 4. und das erstinstanzliche Straferkenntnis VerkR96-5558-2007 war daher den Berufungen stattzugeben, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Betreffend jene Punkte, in denen der Berufung stattgegeben wurde, hat der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

GGBG - Strafenkumulation

 

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