Linz, 28.01.2008
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W, geb. , K, B S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J M, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2007, VerkR21-15251-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie
- das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges
auf 6 Monate – vom 11. August 2007 bis einschließlich 11. Februar 2008 – herab- bzw. festgesetzt wird.
Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
II. Betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F für die Dauer von 7 Monaten – vom 11.08.2007 bis einschließlich 11.03.2008 – entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 11.03.2008 verboten
- verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer
·eine Nachschulung: Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
·eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen
·ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.11.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Am 25.01.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Dabei hat der Bw betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
die Berufung zurückgezogen.
Betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
ist dadurch der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Unbestritten steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bw lenkte am 11.08.2007 einerseits um 00.30 Uhr und andererseits um 05.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer jeweils näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr.
Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Um 05.50 Uhr verschuldete der Bw einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Der Alkoholisierungsgrad hat betragen:
- um 00.30 Uhr .......... umgerechnet 0,825 mg/l – siehe das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2007, VerkR96-7929-2007
- um 05.50 Uhr ...........umgerechnet 0,5625 mg/l – siehe die diesbezüglich unbestritten gebliebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97.
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184;
Der Bw hat am 11.8.2007 zwei Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (um 00.30 Uhr einerseits sowie um 05.50 Uhr andererseits) durchgeführt.
Zwischen diesen beiden Fahrten wurde – betreffend den Bw – keine Amtshandlung, geschweige denn ein Alkotest durchgeführt.
Betreffend die Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG wird der Bw daher nicht als "Wiederholungstäter" angesehen.
Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass
§ es auf die (Schwere der) Unfallfolgen nicht ankommt;
§ der Bw bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt begangen hat und
§ jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat im Gegensatz zum sonstigen Verhalten des Bw steht;
VwGH v. 15.1.1991, 90/11/0175; v. 22.10.1991, 91/11/0033; v. 29.10.1991, 91/11/0069; vom 21.1.1992, 91/11/0080; vom 1.12.1992, 91/11/0133;
v. 4.2.1992, 91/11/0139; v. 1.12.1992, 92/11/0155; v. 12.1.1993, 92/11/0044;
v. 15.3.1994, 93/11/0265; v. 21.5.1996, 95/11/0416; v. 11.7.2000, 2000/11/0092 und v. 6.4.2006, 2005/11/0214 alle mit – z.T. zahlreichen - Judikaturhinweisen.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 6 Monate – vom 11.08.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 11.02.2008 – herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht im Sinne des § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, das Lenken eines derartigen Kfz ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler