Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521817/5/Kof/Jo

Linz, 28.01.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W, geb. , K, B S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J M, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2007, VerkR21-15251-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und Invalidenkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I. Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-          die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie

-          das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen              Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges

auf 6 Monate – vom 11. August 2007 bis einschließlich 11. Februar 2008 – herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im  Übrigen  wird  der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und                7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

II. Betreffend  die

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

-          Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in  Rechtskraft  erwachsen.

  

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                    dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F für die Dauer               von 7 Monaten – vom 11.08.2007 bis einschließlich 11.03.2008 – entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen  bis  einschließlich  11.03.2008  verboten

-          verpflichtet,  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

·eine Nachschulung: Einstellungs- und Verhaltenstraining für              alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren

·eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen

·ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.11.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 25.01.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter          der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Dabei hat der Bw betreffend die

-          Anordnung einer Nachschulung

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

die Berufung zurückgezogen.

 

Betreffend die

-          Anordnung einer Nachschulung

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

ist dadurch der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

Unbestritten steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw lenkte am 11.08.2007 einerseits um 00.30 Uhr und andererseits                  um 05.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer             jeweils  näher  bezeichneten  Straße  mit  öffentlichem  Verkehr.

Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Um 05.50 Uhr verschuldete der Bw einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.

 

Der Alkoholisierungsgrad hat betragen:

-          um 00.30 Uhr .......... umgerechnet  0,825 mg/l – siehe das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2007, VerkR96-7929-2007

-          um 05.50 Uhr ...........umgerechnet  0,5625 mg/l – siehe die diesbezüglich unbestritten gebliebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten                festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit.               angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.


Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.


Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)                 § 99 Abs. 1 bis 1b StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das                  Verhalten  während  dieser  Zeit  maßgebend.

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der            Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe,              sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen                 Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97.

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;                vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184;

 

Der Bw hat am 11.8.2007 zwei Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten  Zustand (um 00.30 Uhr einerseits sowie um 05.50 Uhr andererseits) durchgeführt.

Zwischen diesen beiden Fahrten wurde – betreffend den Bw – keine Amtshandlung, geschweige denn ein Alkotest durchgeführt.

Betreffend die Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG wird der Bw daher nicht als                    "Wiederholungstäter"  angesehen.

 

Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass

§         es auf die (Schwere der) Unfallfolgen nicht ankommt;

§         der Bw bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt              begangen  hat  und

§         jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat im Gegensatz zum sonstigen Verhalten des Bw steht;  

VwGH v. 15.1.1991, 90/11/0175; v. 22.10.1991, 91/11/0033; v. 29.10.1991,                       91/11/0069; vom 21.1.1992, 91/11/0080; vom 1.12.1992, 91/11/0133;

v. 4.2.1992, 91/11/0139; v. 1.12.1992,  92/11/0155; v. 12.1.1993, 92/11/0044; 

v. 15.3.1994, 93/11/0265; v. 21.5.1996, 95/11/0416; v. 11.7.2000, 2000/11/0092  und v. 6.4.2006, 2005/11/0214 alle mit – z.T. zahlreichen - Judikaturhinweisen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 6 Monate –            vom 11.08.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines)                 bis  einschließlich  11.02.2008  –  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht im Sinne des § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, das Lenken eines derartigen Kfz ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ               ausdrücklich zu verbieten.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den                           Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen                 Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum